https://www.ige.ch/ueber-uns/institut.html
Gefällt mir nicht, zu wenig anschaulich und zu wenig an der Bedeutung einer reichen Public Domain orientiert. Im Einzelnen auch unnötig restriktiv.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (1. April 2014). FAQ zur Public Domain aus Schweizer Sicht. Archivalia. Abgerufen am 3. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/bial
PD-CH Als Schweizer kann ich mich Ihrer Einschätzung nur anschliessen.
Bin kein Spezialist für Schweizer Recht Aber im Grunde ist die Rechtslage in der Schweiz für eine reiche Public Domain vergleichsweise günstig.
Die Reproduktionsfotografie ist nicht geschützt (so auch in D, aber in D nicht ganz unstrittig).
Fotos unterhalb der Werke anders als in D nicht geschützt. “Wachmann Meili” mit Rechte-Schlonz auf
http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Christoph_Meili_1997.jpg
Es ist auch mehr gemeinfrei als in D:
http://commons.wikimedia.org/wiki/Commons:Copyright_rules_by_territory#Switzerland
Die Seite zu URAA auf Commons finde ich gerade nicht 🙁
Leider immer noch nicht gefunden Aber: Ein 1942 oder früher gestorbener Schweizer Autor war gemeinfrei, als Mitte 1993 die Schutzfrist in der Schweiz – aber nicht rückwirkend! – auf 70 Jahre angehoben wurde. Am Stichtag des URAA-Abkommens am 1. Januar 1996 war er also in der Schweiz nicht geschützt, also ist er auch in den USA Public Domain und könnte daher im Prinzip in HathiTrust freigeschaltet werden. Für einen deutschen Autor gilt: Er darf nicht nach 1926 gestorben sein.