“Aus Konsequenz aus dem Fall Edathy will der Gesetzgeber das Strafrecht verschärfen. So soll künftig Herstellung, Verbreitung oder Besitz unbefugt erstellter Nacktaufnahmen unter Strafe stehen – aber auch “bloßstellende Bilder” von Kindern sowie von Erwachsenen. Das geht zu weit.
Ein Kommentar von Heribert Prantl”
http://www.sueddeutsche.de/politik/schaerfere-regeln-fuer-nacktfotos-hysterie-schuetzt-kinder-nicht-1.1936806
Via
http://www.lawblog.de/index.php/archives/2014/04/14/kaugummi
Die Affäre Edathy und die Folgen – eine gemeinsame Stellungnahme von Strafrechtlern, Kriminologen forensischen Psychiatern und Psychotherapeuten
http://criminologia.de/2014/04/keine-weiteren-verschaerfungen-im-sexualstrafrecht
Das Recht lebt von klaren Grenzen zwischen erlaubtem und verbotenem Verhalten. Wer nichts Strafbares tut, den darf die Justiz nicht verfolgen. Im Fall Edathy wurde diese Regel missachtet –Einspruch eines Bundesrichters VON THOMAS FISCHER
http://www.zeit.de/2014/10/staatsanwaltschaft-fall-edathy
Der neue Gesetzentwurf von Justizminister Heiko Maas ist so unbestimmt, dass er sich sogar gegen Filmaufnahmen von Holocaustopfern richten könnte
http://www.heise.de/tp/artikel/41/41500/1.html
http://www.heise.de/tp/artikel/41/41499/1.html
Bilder nackter Kinder haben gerade einen ganz schweren Stand. Sie sind zur politischen Obsession geworden. Plädoyer gegen ein Denkverbot. Von Ina Hartwig
http://www.perlentaucher.de/essay/fesselt-euch-nicht.html
Die taz über den Gesetzentwurf, der anscheinend nur in Pressekreisen kursiert, der Öffentlichkeit aber nicht bekannt ist
http://www.taz.de/1/archiv/digitaz/artikel/?ressort=sw&dig=2014%2F04%2F14%2Fa0080&cHash=d4105da15bf4fc091d03ca2ff3485b4f
Der Fotograf Günter Zint:
“Darin sehe ich eine große Gefahr für die Pressefreiheit. Das kann zum Knüppel werden, um eine unliebsame Berichterstattung zu vermeiden. Wer legt fest, was eine Bloßstellung ist? Wenn man ein Bild von einem alten Nazi zeigt – ist das nicht auch eine Bloßstellung? Für Berufsfotografen wird das ein Problem… Wo ist der Kunstvorbehalt, wo fängt er an, wo hört er auf? Das kann man nicht definieren. Es gibt wohl viele Grenzfälle, in denen es auf die Gutartigkeit oder Bösartigkeit des Richters ankommt.”
http://www.taz.de/1/archiv/digitaz/artikel/?ressort=sw&dig=2014%2F04%2F14%2Fa0079&cHash=f18e527117d9dbe232bf5fd5d7267090
Update
http://www.internet-law.de/2014/04/das-kind-mit-dem-bade-ausgeschuettet-der-kampf-gegen-nacktbilder-von-kindern.html mit Link zum Referentenentwurf
Schlafender Putto von Reni saec. XVI
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (14. April 2014). Bilderverbote: Wenn Hysterie zum Strafrecht wird. Archivalia. Abgerufen am 5. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/bi7n