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Promotions-Mauschelei an der Uni Wuppertal

Vorhin konnte ich Horstkottes Text in den VDI-Nachrichten noch ganz lesen, jetzt muss ich hoffen, dass mein Gedächtnis mich nicht trügt …

http://www.vdi-nachrichten.com/Management-Karriere/Aus-Jurist-spielend-leicht-Dr-Ing

Ein Jurist (Horstkotte nennt keinen Namen) flog bei einem Plagiatsversuch auf (in Hannover, wenn ich mich recht entsinne Hamburg) und wandte sich unter Offenlegung des Sachverhalts an die Uni Wuppertal, wo er für seine Dissertation einen Dr. Ing. erhielt. Dann aber stellt man fest, dass die Arbeit nach wie vor die Plagiate enthielt. Im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung erhielt der Plagiator nun die Chance, die Arbeit nachzubessern.

Update:
http://archiv.twoday.net/stories/861653464


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (24. April 2014). Promotions-Mauschelei an der Uni Wuppertal. Archivalia. Abgerufen am 12. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/bi5t


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

4 Gedanken zu „Promotions-Mauschelei an der Uni Wuppertal“

  1. Keine Frage der Ehre Lieber Herr Bongartz,
    meine gefühlsbestimmte Bemerkung war durchaus auch als rechtstechnisch unkonventioneller Hinweis auf die bei ‚causa schavan‘ vorgetragenen ‚abweichenden Meinungen‘ gedacht. Das aus diesem Umstand möglicherweise resultierende, aber von Ihnen bereits ironisch in Frage gestellte Erfordernis einer Wiederherstellung meiner „persönlichen Ehre“ ergibt sich für mich daraus nicht! Zumindest darin sind wir uns jedenfalls einig.

    Interessierte Leserinnen und Leser, die an einer juristisch zutreffenden Klärung dieser strittigen Frage interessiert sind, möchte ich ausdrücklich auf Ihren hochschulrechtlich scharfsinnigen Beitrag zum ‚Fall Eumann‘ hinweisen, den Sie vor einigen Monaten auf ‚causa schavan‘ veröffentlicht haben. Darin findet sich, wenn ich das richtig erinnere, die von Ihrem Fachverstand bestimmte, sachlich zutreffende und umfassende Antwort, die ich von Ihnen eigentlich auch jetzt erwartet hatte. Von mir hier zugespitzt wiedergegeben heißt es dort sinngemäß: Wenn man in Promotionsordnungen das nicht findet, was man dort sucht, ist es nicht ganz unwahrscheinlich, dass es hochschulübergreifend in den entsprechenden Landeshochschulgesetzen (z.B. unter Hinweis auf das jeweilige LVwVfG) geregelt ist.

    Ihr gelehriger Schüler
    B. Dammann

  2. Verhältnismäßigkeit und Übermaßverbot rechtsstaatlichen Verwaltungshandelns Der von Horstkotte nachgezeichnete Vorgang liegt ganz genau auf der Linie, die die 15. Kammer des VG Düsseldorf im Rahmen des Schavan-Urteils vorgegeben hat. Die Fakultät hat als Behörde nach Maßgabe des § 48 VwVfG in der Abwägung, zu einer ermessensfehlerfreien Entscheidungsfindung zu kommen. Die zu ergreifende Maßnahme in sog. Plagiatsverfahren wissenschaftlicher Qualifikationsschriften muss verhältnismäßig sein, darf also mithin nicht gegen das Übermaßverbot und damit gegen grundrechtlich vorgegebene Schutzrechte des Individuums, die aus Art. 1 und 2 GG erwachsen, verstoßen. Das wiederum ergibt sich aus der Verpflichtung des Verwaltungshandeln auf das rechtsstaatliche Gebot der Wahrung und Sicherung der Grundrechte nach Art. 19 Abs. 2 GG.

    siehe dazu auch meinen auf ‘causaschavan. wordpress.com’ ins Lächerliche gezogenen Kommentar:
    ?p=4547#comments

    1. P.S:. der unvollständig gebliebene Satz muss heißen –
      … zu kommen, das Gebot des rechtsstaatlich gebundenen Verwaltungshandelns strikt einzuhalten. Die zu ergreifende Maßnahme …

    2. Morgen früh um fünf an der alten Eiche, mit Sekundanten? Geschätzter Dr. Dammann,

      Ihr Kommentar, der ja sehr eingehend war, ist durchaus nicht ins Lächerliche gezogen worden. Ich habe lediglich zu einem bestimmten Punkt einen sachlichen Hinweis gegeben. Weiter nichts. Das sollte möglich sein. Wo eine PromO die Ungültigerklärung und den Entzug des Doktorgrades nicht jeweils gesondert abhandelt – und das ist in der ganz überwiegenden Zahl der mir bekannten Ordnungen der Fall -, da wird auch ein VG nicht auf dieser speziellen, zweischrittigen Behandlung und Entscheidung bestehen. An den von Ihnen angesprochenen Grundsätzen rechtsstaatlichen Verwaltungshandelns und seiner Überwachung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit ändert das natürlich nichts.

      Es wäre mir lieb, wenn wir das Duell für diesmal vielleicht doch noch absagen könnten, ich habe morgen früh um fünf anderes vor.

      Freundliche Grüße
      Ihr
      RA Bongartz

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