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"Wer einen öffentlich zugänglichen Ort der Diskussion anbietet, muss die dort geäußerten Aussagen dulden"

Sagt RA Schwenke

http://allfacebook.de/policy/sharing-leistungsschutzrecht-nutzerbeitraege

Und das gilt nicht nur für Facebook. Als Ausnahmen erkennt er an:

– rechtswidrige Aussagen

– die Seite wird praktisch lahmgelegt.

Siehe auch seinen Beitrag von 2012 zu den Grenzen des “virtuellen Hausrechts”:

http://rechtsanwalt-schwenke.de/ing-diba-veganer-und-die-grenzen-des-hausrechts-auf-facebook-fanseiten


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (27. April 2014). "Wer einen öffentlich zugänglichen Ort der Diskussion anbietet, muss die dort geäußerten Aussagen dulden" Archivalia. Abgerufen am 24. März 2025 von https://doi.org/10.58079/bi4u


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

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