Der EuGH zwingt Google (entgegen dem vernünftigen Votum des Generalanwalts, dem der Gerichtshof sonst fast immer folgt), rechtmäßig von einer Tageszeitung veröffentlichte Meldungen über eine Zwangsversteigerung in Spanien 1998 aus der Suche nach dem Namen des Betroffenen zu entfernen – eine datenschutzrechtliche Fehlentscheidung von ungeheurer Tragweite.
Es geht eben nicht nur um sensible Daten, sondern um alle personenbezogenen Daten. Die Löschung auf Begehren des Betroffenen ist der Regelfall, das Beibehalten die begründungspflichtige Ausnahme (z.B. bei Politikern). Exzessive Privatheit erwürgt die digitale Informationsgesellschaft.
Auswirkungen auch auf das Archivwesen sind absehbar: Zunächst einmal (noch) nicht bei der Einstellung von Informationen, aber auf jeden Fall bei ihrer Sichtbarkeit. Wildgewordene Datenschützer (also fast alle) könnten auf die Idee kommen, jegliche archivische Metasuchmaschinen mit personenbezogenen Daten zu verbieten oder auch, dass Daten über eine lokale Volltextsuche zur Verfügung stehen. Sie könnten die Archive zwingen, Suchmaschinen durch robots.txt grundsätzlich den Zugriff auf Archivdatenbanken zu verweigern.
Dank der traditionellen Praxis des EuGH, Namen von Klägern unverständlicherweise NICHT zu anonymisieren, weiß übrigens dank des Streisand-Effekts nun die ganze Welt, dass Herr Gonzalez einmal eine Pfändung erlebt hat. Was ist denn da mit dem Datenschutz?
Siehe dazu auch
http://www.lawblog.de/index.php/archives/2014/05/13/recht-auf-vergessen
Zu den Implikationen:
“Mit anderen Worten: im Regelfall überwiegen die Grundrechte auf Datenschutz und auf Schutz des Privatlebens das vom EuGH etwas despektierlich so genannte “Interesse der Internetnutzer” an der Information. Diese Wortwahl ist bemerkenswert: denn immerhin hat der Generalanwalt ganz besonders auch die Bedeutung der nach Art 11 der Grundrechtecharta geschützten Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit betont – und zwar sowohl das Recht (nicht bloß das “Interesse”!) der Internetnutzer, im Internet verfügbare Informationen zu suchen und zu empfangen ebenso wie Recht der Webseitenurheber, Inhalte ins Internet zu stellen. Im gesamten Urteil des EuGH kommt eine ausdrückliche Abwägung mit den nach Art 11 GRC geschützten Freiheiten nicht vor, lediglich implizit durch die Bezugnahme auf Ausnahmefälle (“besonders gelagerte Fälle”), in denen es um public figures geht. Das Urteil erweckt den Eindruck, als erkenne der Gericht ein – sehr deutsch wirkendes – Supergrundrecht auf Datenschutz und Schutz des Privatlebens an, dem lediglich diffuse Informationsinteressen von Internetnutzern gegenüberstehen. Das Ergebnis: Datenschutz geht dem Funktionieren des Internets, wie wir es bisher gewohnt sind (oder waren), jedenfalls vor. […]
Zur Entfernung aus dem Online-Archiv enthält das Urteil keinen Hinweis, man muss aber wohl – jedenfalls nach der Rechtsprechung des EGMR (26.07.2013, Węgrzynowski und Smolczewski […]) – davon ausgehen, dass diese “Neuschreibung der Geschichte” nicht erforderlich ist (EGMR: “the legitimate interest of the public in access to the public Internet archives of the press is protected under Article 10 of the Convention.”). Das würde bedeuten, dass das Online-Archiv der Zeitung bestehen bleiben könnte, der Link darauf aber rechtswidrig wäre und zu entfernen ist – und dann wohl zB auch der Link auf die Veröffentlichung im Online-Archiv der Zeitung, den ich in meinem ersten Post zu diesem Fall eingefügt hatte (ich werde diesen Link jetzt sicherheitshalber vom Netz nehmen).
Aufgrund des Zugangs des EuGH, Datenschutz als Supergrundrecht zu sehen (siehe auch im Vorratsdaten-Urteil, in dem von der “besonderen Bedeutung des Schutzes personenbezogener Daten für das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens” die Rede ist), bin ich mir aber gar nicht mehr so sicher, dass der EuGH hier mit dem EGMR auf einer Linie liegt: denn auch für das Online-Archiv der Tageszeitung könnte man keine besonderen Gründe mehr erkennen, die ein Zugänglichbleiben der ursprünglichen Versteigerungsanzeige erfordern würden. Zudem kommt hier auch nicht die Ausnahme für journalistische Tätigkeit zum Tragen, da es sich um eine entgeltliche Anzeige handelte, nicht um einen journalistischen Text.”
http://blog.lehofer.at/2014/05/eugh-google-muss-doch-vergessen-das.html
Man sieht an diesem Blawg, dass die Zensur-Schere schon funktioniert: Es wird – völlig überzogen – den Link zum Zeitungsarchiv entfernen, obwohl ich dafür nach den bisherigen Grundsätzen der Linkhaftung keinen Grund sehe.
Weitere kritische Kommentare zur Entscheidung:
http://www.delegedata.de/2014/05/das-google-urteil-des-eugh-uebers-ziel-hinaus-geschossen
http://www.lawblog.de/index.php/archives/2014/05/13/recht-auf-vergessen
http://www.telemedicus.info/article/2777-EuGH-Suchmaschinen-und-Datenschutz.html
http://eulawanalysis.blogspot.co.uk/2014/05/the-cjeus-google-spain-judgment-failing.html
http://lawjusticejournalism.org/2014/05/13/google-spain-ecj-has-straightjacketed-the-librarian
Soweit juristische Stellungnahmen. Kritik kam auch von der Bitkom:
Und aus den Medien:
http://wdrblog.de/digitalistan/archives/2014/05/das_recht_auf_vergessen.html
Wenn ich Mitglied der Piratenpartei wäre, würde ich angesichts der folgenden unsäglichen Stellungnahme, die das Urteil begrüßt und populistisch einmal mehr von der Datenkrake Google salbadert, sofort austreten:
https://www.piratenpartei.de/2014/05/13/eugh-urteil-recht-auf-vergessen
Zusammenfassung von Stellungnahmen:
http://www.golem.de/news/imho-ein-google-urteil-zum-vergessen-1405-106437.html
Update:
http://archiv.twoday.net/stories/876866916
Ein digitaler Radiergummi sieht anders aus.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (13. Mai 2014). EuGH-Datenschutzwahn: Recht auf Vergessen erschwert die Arbeit der Archive. Archivalia. Abgerufen am 5. November 2024 von https://doi.org/10.58079/bi1h
Ein Gedanke zu „EuGH-Datenschutzwahn: Recht auf Vergessen erschwert die Arbeit der Archive“