Vage Hinweise deuten darauf hin, dass bei einem meiner Gerichtsverfahren im Vorfeld eine einstweilige Verfügung gegen mich gescheitert ist – wovon ich aber nichts mitbekommen habe. Genauso ging es jetzt Fragdenstaat in der unter
http://archiv.twoday.net/stories/629754909
gemeldeten Angelegenheit: Veröffentlichung eines angeblich urheberrechtlich geschützten behördlichen Vermerks. Fragdenstaat wurde weder vom LG Berlin noch vom Kammergericht angehört, als das Bundesinnenministerium eine einstweilige Verfügung zu erwirken versuchte und in beiden Instanzen unterlag, da ein Urheberrechtsschutz nicht bejaht werden konnte (genauso sah ich das ja auch).
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (13. Mai 2014). Absurd: Keine Benachrichtigung bei einstweiligem Verfügungsverfahren. Archivalia. Abgerufen am 13. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/bi1g
§ 922 Abs. 2 ZPO Sieht das Gesetz – leider – so vor. Den tieferen Sinn dahinter habe ich allerdings auch noch nicht verstanden. Beim Arrestverfahren geht es (wohl) darum, dass der Schuldner nicht die Gelegenheit bekommt, Vermögen beseite zu schaffen. Beim Verfügungsverfahren (§ 936 ZPO i.V.m. § 922 Abs. 2 ZPO) trägt jedenfalls dieses Argument allerdings nicht.
Datenschutzbeauftragter hilft nicht ?p=4267