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Personennamen in EuGH-Entscheidungen

http://blog.delegibus.com/3946

“Von solchen Sonderfälle abgesehen, in denen sich aus der Natur der Sache eine Anonymisierung rechtfertigt, erscheint mir die Offenlegung der Namen der Verfahrensbeteiligten, wie sie – nicht nur – vom EuGH und EGMR praktiziert wird, als konsequent und angemessen, als Ausdruck des Grundsatzes der Öffentlichkeit von Gerichtsverfahren (Art. 6 MRK). Wieviel würdevoller in einer freien und offenen Gesellschaft ist dies doch als die Ängstlichkeit und Datenschutzhuberei der deutschen Gerichte, die der Anonymisierung einen Altar errichtet haben (und die sich nicht einmal daran stören, wenn der Schematismus zur Lächerlichkeit wird: “Republik G.” bei einer – übrigens erfolgreichen – Verfassungsbeschwerde Griechenlands). Daß nun ausgerechnet die Große Kammer des EuGH die institutionalisierten deutschen Empfindlichkeiten in Sachen Datenschutz überholen würde – wer hätte das gedacht?”


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (20. Mai 2014). Personennamen in EuGH-Entscheidungen. Archivalia. Abgerufen am 14. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/bhz9


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

Ein Gedanke zu „Personennamen in EuGH-Entscheidungen“

  1. Zynisch “So sehr ich Ihren Wunsch nach Löschung Ihres Namens auch nachvollziehen kann, bin ich der Meinung, daß wir … berechtigt sind, ihn im Rahmen unserer Rechtsprechungsdokumentation zu veröffentlichen.” Schreibt Garcia. Offensichtlich kommt er gar nicht auf die Idee, mal – aus mitmenschlicher Rücksichtnahme – etwas zu machen, wozu er womöglich juristisch nicht verpflichtet ist.

    Dass er juristisch nicht verpflichtet sein soll, begründet er zudem mit wenig mehr als dem klassischen Juristenargument “das haben wir doch schon immer so gemacht”. Gilt heute eigentlich eher als Karikatur eines Arguments. Warum für Herrn Bosman womöglich etwas anderes gelten könnte als für den, der im Zusammenhang mit einer eigenen Straftat vor den EuGH ziehen musste, scheint er nicht zu begreifen. Offenbar hält er es auch für angemessen, dass jemandem, der bis zum EuGH gehen musste, um vom deutschen Staat sein gutes Recht zu erstreiten, gewissermaßen als Revanchefoul etwas versagt werden soll, was bei uns selbst für verurteilte Straftäter ein selbstverständliches Recht darstellt – nämlich das Recht, irgendwann nicht mehr ständig in den Massenmedien unter voller Namensnennung mit einem Vergehen aus lange zurückliegender Vergangenheit in Verbindung gebracht zu werden. Das ist mehr als nur ein Mangel an Empathie – hier fehlt es offenkundig auch an juristischem Differenzierungsvermögen.

    Ganz toll wird es, wo Garcia sein Ergebnis als “würdevoll in einer freien und offenen Gesellschaft” zu bezeichnen beliebt. Gedankenloser und zynischer geht es ja wohl kaum.

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