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Datenschutzbeauftragter kneift

Diese in der Regel inkompetenten Datenschutzbeauftragten äußern sich in der Regel in ihren Berichten und anderen Verlautbarungen zu allem Möglichen, was sie eigentlich nichts angeht, aber wenn es um eklatante Verstöße gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht geht lassen sie Bürger in Stich:

“Datenschutz im Bereich der Zivilprozessordnung
Ihre E-Mail-Anfrage vom 14.05.2014

§ 922 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO)

Sehr geehrter Herr Graf,

Herr Lepper dankt Ihnen für Ihre o. a. E-Mail-Anfrage und hat mich gebeten, Ihnen zu antworten.

Gemäß § 22 Abs. 1 S. 2 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) kontrolliere ich als Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit den datenschutzgerechten Umgang öffentlicher Stellen des Landes mit persönlichen Informationen und unterstütze Bürgerinnen und Bürger auch beim Schutz ihrer Daten vor unbefugter Kenntnisnahme und Übermittlung. Allerdings finden gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 DSG NRW die Vorschriften dieses Gesetzes einschließlich der Bestimmungen über meine Kontrollzuständigkeit auf Gerichte nur insoweit Anwendung, wie diese Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, und gelten nicht im Bereich der Rechtsprechung bzw. Rechtspflege. Durch diese Vorschrift sind Gerichte daher weitgehend meiner Kontrolle entzogen.

Nach Ihrem Vortrag steht die vorliegende Problematik im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren des Amtsgerichts Siegburg und ist damit dem Bereich der Rechtspflege zuzuordnen. Bereits aus diesem Grund kann ich in der vorliegenden Angelegenheit nicht tätig werden.

Darüber hinaus handelt es sich bei der durch Sie aufgeworfenen Fragestellung um eine abstrakte zivilprozessuale Frage, deren Beantwortung unter Berücksichtigung der §§ 2, 22 DSG NRW nicht in meinen Aufgabenbereich fällt. Eine Kommentierung von Gesetzen, hier der ZPO, steht mir danach ebenfalls nicht zu.

Ich bedauere, Ihnen keine andere Mitteilung machen zu können.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag”

Zum Kontext:
?p=4363#comments

Ich halte den Bescheid für rechtswidrig, wenn man die Definition von “Verwaltungsangelegenheiten” auf

https://www.thueringen.de/imperia/md/content/tim/rechtsgrundlagen/datenschutz/hinwthuerdsg.pdf

zugrundelegt.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (22. Mai 2014). Datenschutzbeauftragter kneift. Archivalia. Abgerufen am 19. April 2025 von https://doi.org/10.58079/bhys


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

Ein Gedanke zu „Datenschutzbeauftragter kneift“

  1. Wenn man für NRW die Begründung des Thüringischen Datenschutzgesetzes zugrundeliegt…. Der <> hat gesprochen 😉

    Die Datenschutzbeauftragten mögen sich bisweilen zu Dingen äußern die sie ggf. nicht betreffen – KG äußert sich permanent zu Dingen von denen er nichts versteht – noch schlimmer!

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