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An der LMU München verjähren Promotionsplagiate nach 5 Jahren

http://erbloggtes.wordpress.com/2014/04/25/verjahrungsdebatte-zur-ersitzung-des-doktorgrades/#lmu


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (26. Mai 2014). An der LMU München verjähren Promotionsplagiate nach 5 Jahren. Archivalia. Abgerufen am 6. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/bhy4


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

13 Gedanken zu „An der LMU München verjähren Promotionsplagiate nach 5 Jahren“

  1. Verjährung bei den meisten anderen Abschlüssen schon seit Jahren normal. Diplom, Magister, Bachelor, Master haben an vielen Fakultäten schon seit Jahren (teilweise 90er) eine Verjährung von in der Regel 5 Jahren verankert, dann ist der Abschluss nicht mehr angreifbar, egal aus welchem Grund. Man kann sich darüber streiten, warum das beim Doktor anders sein soll, oder nicht.

    1. Entscheidend ist, ob die Arbeit veröffentlicht ist Normale Abschlussarbeiten sind reine Prüfungsarbeiten. Sie sind im Normalfall nicht für die größere Öffentlichkeit bestimmt. Bei einer Dissertation liegt der Fall jedoch völlig anders, weil sie eben veröffentlicht wird und auch problemlos (z.B. per Fernleihe) bezogen werden kann. Es ist gute wissenschaftliche Praxis, öffentliche wissenschaftliche Arbeiten zurückzuziehen, die den Ansprüchen wissenschaftlicher Ethik nicht genügen, sei es z.B., dass plagiiert wurde oder Messergebnisse herbeiphantasiert worden sind. Irgendwelche Zeitfristen sind hier unangemessen, da es zum Kern wissenschaftlichen Arbeitens gehört, sich mit Veröffentlichungen auseinanderzusetzen. Hier gibt es doch auch keine Verjährungsfrist.

  2. Stimmungsmache im Interesse anonym und hinterhältig agierender Heckenschützen Wenn ‘erbloggtes’ und Volker Rieble im Duett ahnungslos über Details des Verwaltungs-, Hochschul- und Wissenschaftsrechts schwadronieren, kann man sicher sein, dass es sich um die übliche Stimmungsmache durch die Verbreitung von Halbwahrheiten aus der Ecke der jakobinischen Plagiatsjägerei handelt. Bei der von ihnen angesprochenen Regelung der Philosophischen Fakultät der LMU München geht es im Rahmen des “unternehmerischen Qualitätsmanagements” (NPM) um eine selbstverpflichtende Zielvereinbarung, die gewährleisten soll, dass es zukünftig keine plagiatsverdächtigen Doktorarbeiten in dieser Fakultät mehr gibt. Schwerwiegende Verstöße gegen Vorschriften der geltenden Promotionsordnung sind auch nach 5 Jahren noch verfolgbar, weil sie dann gleich als strafrechtlich relevante Delikte (z.B. ghostwriting) den Strafverfolgungsbehörden überantwortet werden. Ein Blick in die geltenden Bestimmungen des Bayerischen Hochschulgesetzes ist aber wohl von einem Herrn Volker Rieble nicht zu erwarten. Insgesamt handelt es sich also bei der hier “skandalisierten” Münchener Version m.E. um eine Verschärfung der sonst noch überall geltenden Vorschriften, und zwar mit Vorbildcharakter.

    1. Schwadronieren Auch wenn’s auf den ersten Blick nicht so ausschaut, ist der Beitrag von Dr. Dammann wohl ernst gemeint. Deshalb noch mal für das Protokoll: Es handelt sich hier um §16 der betreffenden Promotionsordnung. Demnach ist eine Aberkennung des Doktorgrades nur noch innerhalb von fünf Jahren nach Erteilung des Bescheids über die bestandene Prüfung möglich (wohlgemerkt “läuft” die Frist nicht erst ab Aushändigung der Urkunde, sondern ab der letzten bestandenen Teilprüfung).

      Worin soll hier nun die “Verschärfung” bestehen?
      Was stellt diese Promotionsordnung in einen Rahmen “des ‘unternehmerischen Qualitätsmanagements’ (NPM)”?
      Seit wann ist eine Promotionsordnung als “selbstverpflichtende Zielvereinbarung” zu verstehen?

      Es sind wohl doch nicht Kollege Rieble und Erbloggtes, die hier schwadronieren.

    2. Tunnelblick und Greuelpropoganda Tunnelblick und Greuelpropaganda gehen bei Ihnen, wie in Ihren Kreisen auch sonst wohl üblich, Hand in Hand. Ich kann nicht erkennen, dass Sie sich mit meinen Hinweisen ernsthaft auseinandergesetzt hätten. Erst genau lesen, dann nachdenken und dann aufschreiben. Stattdessen unterstellen Sie mir Aussagen, die ich in meinen Ausführungen in der von Ihnen reformulierten Fassung so nicht getroffen habe. Ihre Fixierung auf die Promotionsordnung verstellt Ihnen nämlich den Blick auf den größeren Horizont der strafrechtlich sanktionierten Folgewirkungen unrechtmäßig erworbener Doktorgrade durch schwerwiegend plagiierte Doktorarbeiten.

    3. Na, Sie müssen ja selbst am besten wissen, was Sie hier so alles schreiben. Zu Ihrem Pech ist es nur ziemlich einfach nachzuvollziehen. Da bleibt dann nur noch die wüste Beschimpfung: Greuelpropaganda, wie es in meinen Kreisen auch sonst wohl üblich ist …

      Meine Kreise wären übrigens welche … ? Frage nur aus Interesse.

    4. Nach fünf Jahren tritt auch die strafrechtliche Verjährung ein @Dr. Bernd Dammann: Sie schreiben: “Schwerwiegende Verstöße gegen Vorschriften der geltenden Promotionsordnung sind auch nach 5 Jahren noch verfolgbar, weil sie dann gleich als strafrechtlich relevante Delikte (z.B. ghostwriting) den Strafverfolgungsbehörden überantwortet werden.”

      Nun schauen wir das mal genau an. Strafrechtlich dürfte hier ggf. insbesondere ein Verstoß gegen § 156 StGB vorliegen, der mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bewehrt ist. Entsprechend § 78 Abs. 3 Satz 4 StGB haben wir dafür eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Entsprechend sehe ich hier nicht, wie nach dem Ablauf von fünf Jahren hier noch ein Verfahren eröffnet werden kann.

    5. “Nun schauen wir das mal genau an.” Vielen Dank für die fach- und sachkundigen Erläuterungen und Hinweise – Ich denke bei meiner Einschätzung vor allem an § 132 a StGB und an die §§ 267 ff StGB.

    6. Zu § 132a und §§ 267 ff StGB Zu § 132 a StGB empfehle ich einen Blick auf das Schreiben der Staatsanwaltschaft Hof im Fall Guttenberg, Seite 2 ff., Punkt c): http://www.kathrin-vogler.de/fileadmin/lcmskathrinvogler/Dokumente/Sonstige/Staatsanwaltschaft Hof.pdf

      Konkret ist es hier die Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft, dass das Führen des Titels nicht strafbar ist, solange der entsprechende Verwaltungsakt nicht zurückgenommen worden ist. Das wird auch in den anderen Fällen (wie etwa bei Frau Schavan) so gesehen.

      Ich habe noch nicht gesehen, dass § 267 ff. StGB bei einer plagiierten Dissertation je eine Rolle gespielt hätte und ich wüsste auch nicht inwiefern diese hier greifen sollten.

      Jenseits des § 156 StGB sehe ich nur ggf. die Verletzung des Urheberrechts. Hier muss sich aber ein Urheber melden, dessen Recht verletzt wurde. Und wir alle wissen, dass nicht jedes Plagiat eine Urheberrechtsverletzung nach sich zieht. Und eine längere Verjährungsfrist gibt es hier ebenso wenig.

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