http://www.bibliotheksrecht.de/2014/06/25/bibliotheksgesetz-rheinland-pfalz-erste-beratung-18732965
§ 8 sieht vor: “Bibliotheken dürfen zur Erschließung und Verzeichnung ihrer Bestände personenbezogene Daten verarbeiten und über öffentliche Netze zur Verfügung stellen. Soweit es sich dabei um Nachlässe und anderes nicht veröffentlichtes Material handelt, finden die Vorschriften des Landesarchivgesetzes entsprechende Anwendung. Im Übrigen gilt das Landesdatenschutzgesetz.”
Zur Datenschutzklausel siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/565878269
§ 5 Abs. 1: ” Historisch und kulturell bedeutsame Bestände in den Bibliotheken sind im Rahmen der finanziellen und personellen Möglichkeiten durch sachgereohte Aufbewahrung und Erschließung sowie durch geeignete Maßnahmen insbesondere der Konservierung,Restaurierung und Digitalisierung zu schützen, zu bewahren und für den öffentlichen Gebrauch und zukünftige Generationen zu erhalten. im Übrigen gilt das Denkmalschutzgesetz.”
Peinlich: Die Relativierung “im Rahmen der finanziellen und personellen Möglichkeiten”.
Der Abs. 2 zum Belegexemplarrecht überzeugt mich nicht, siehe auch
?s=belegexemplar
http://archiv.twoday.net/stories/97060726
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (26. Juni 2014). Bibliotheksgesetz RLP soll Datenschutz- und Denkmalschutz-Klausel enthalten. Archivalia. Abgerufen am 3. November 2024 von https://doi.org/10.58079/bhsd