Johannes Röhnelt (Schmunzelkunst: http://www.schmunzelkunst.de) weist mich auf
hin. Er lehnt die Entscheidung ab, ich auch.
Siehe auch (so Röhnelt)
http://archiv.twoday.net/stories/1022221777
https://www.rechtambild.de/2014/11/bgh-verweist-an-eugh-sind-topographische-karten-datenbanken
sowie ergänzende Links von mir
http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20150175
https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA151002401&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Was ist schief gelaufen? Wahrscheinlich wurde wieder einmal die falsche Frage (s.u.) gestellt.
Im Verfahren über den Datenbankschutz für Landkarten ging es bei der Vorlage vor dem EuGH am Ende nur noch um die Frage, ob die Daten als „unabhängige Elemente“ im Sinne der Datenbankrichtlinie angesehen werden können.
Wenn es nur darum geht, kann auch ein Sack voller Kartoffeln eine Datenbank sein.
Die anderen Tatbestandsmerkmale “systematische oder methodische Anordnung der Elemente”, “Einzelzugänglichkeit der Elemente” und “hoher Investitionsaufwand für die Herstellung der Datenbank”, die ebenfalls zwingende Voraussetzung für den Schutz sind, wurden bereits in den Vorinstanzen und auch vom BGH als erfüllt angesehen. Das war wahrscheinlich ein Fehler.
Dass eine Landkarte die Erscheinungsformen der Erdoberfläche nicht systematisch oder methodisch angeordnet präsentiert, sondern so wie wir sie in der Natur vorfinden, stand nicht mehr zur Debatte. Zitat aus dem Vorlagebeschluss: “Die Anordnung der Daten der dreidimensionalen Erdoberfläche auf der Karte orientiere sich am so genannten deutschen Einheitsnetz. Diese Anordnung sei systematisch im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie, weil jeder Punkt der Erdoberfläche einem Koordinatenpunkt eines zweidimensionalen Gitternetzes zugeordnet sei.” Wahrscheinlich hätte man besser Kunstmaler entscheiden lassen, die bei der Kopie eines Gemäldes ebenfalls ein Gitternetz als Hilfsmittel verwenden.
Was ist die Folge?
Nach dem neuen EuGH-Urteil können jetzt Landkarten als Datenbanken aufgrund der Investition in deren Herstellung geschützt sein. Das hat zur Folge, dass nunmehr auch die Verwendung der Karten als Vorlage für die Herstellung von Folgekarten erlaubnispflichtig ist. Dies gilt auch dann, wenn die schöpferische Leistung, die in der grafischen Gestaltung der Vorlage besteht, in der daraus abgeleiteten Folgekarte nicht mehr erkennbar ist (z.B. aufgrund starker Generalisierung oder Verwendung eines eigenen Zeichenschlüssels).
Noch ein Zitat zum Thema “falsche Frage”: GRUR 2009, Heft 9 Schulze, Gebrauchsüberlassung von Möbelimitaten: “Das Verfahren “Le Corbusier-Möbel” zeigt, dass manche Frage, die dem EuGH zur Klärung vorgelegt wird, nicht unbedingt mehr zur Klarheit, sondern zu weiterer Unklarheit führen kann. Dann könnte man nachträglich sogar bedauern, überhaupt vorgelegt oder nicht anders gefragt zu haben.”
J. Röhnelt
Der EuGH liegt vielleicht gar nicht so falsch mit dem Urteil, das Problem ist ja auch eher das absurde und weltfremde Schutzrecht auf Datenbanken an sich, das niemals hätte geschaffen werden dürfen.