Die Urteilsgründe liegen wie üblich noch nicht vor. Ist das Verbreitungsrecht erschöpft, sehe ich aber nach wie vor die Entscheidung Parfum-Flacon aus dem Jahr 2000 als maßgeblich an.
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ%20144,%20232
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (5. November 2015). BGH meint: Werbung für den Erwerb eines Werkes greift in das Urheberrecht ein. Archivalia. Abgerufen am 7. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/beyk
Erinnert an den Fall Le-Corbusier-Möbel II, … … in den es um in Italien fertigte Nachahmungen ging, die hier bei uns Raubkopien sind:
BGH, Urteil vom 22. 1. 2009 – I ZR 247/03 – Le-Corbusier-Möbel II
http://lexetius.com/2009,1846
b) Ein Dritter greift nicht in das ausschließlich dem Urheber zustehende Verbreitungsrecht nach § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 UrhG ein, wenn er Nachbildungen urheberrechtlich geschützter Modelle von Möbeln öffentlich aufstellt oder der Öffentlichkeit zum Gebrauch zugänglich macht.
Man darf die Möbel ausstellen, aber hier nicht verkaufen und hier auch nicht für den Verkauf werben, hieß es in Kommentaren dazu, wenn ich mich recht erinnere.
http://www.schmunzelkunst.de/saq2.htm#plagiate
Ausstellung von Plagiaten und Privatkopien