Was Drohnenjournalisten (nicht) dürfen, erläutert viel zu restriktiv:
Zur Panoramafreiheit stelle ich fest: Wenn es journalistisch notwendig ist, muss die vom Gesetz nicht vorgesehene eng(stirnig)e Auslegung von § 59 UrhG zurücktreten. Bei Landschaftsaufnahmen aus größerer Höhe sind einzelne Gebäude als Bauwerk Beiwerk zu betrachten. [ http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__57.html ]
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (14. August 2014). Archivalia plant keinen Drohneneinsatz. Archivalia. Abgerufen am 3. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/bhha
Und bei kleinerer Höhe? “Bei Landschaftsaufnahmen aus größerer Höhe sind einzelne Gebäude als Bauwerk zu betrachten.”
Beiwerk
Merci