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Dieter Strauch: Sammlung von Urteilen zum Archivrecht (Teil II: 2000-2007)

Urteile 2000

Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss v. 5. April 2000, AZ: GmS-OGB 1/98
Normen: § 130 Nr 6 ZPO, § 519 ZPO, § 520 ZPO
Betrifft: Zivilrechtsstreit mit Anwaltszwang: Übermittlung bestimmender Schriftsätze per Computerfax mit eingescannter Unterschrift des Prozessbevollmächtigten
Leitsatz: In Prozessen mit Vertretungszwang können bestimmende Schriftsätze formwirksam durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts übermittelt werden (Rn.9).
Fundstellen: BGHZ 144, 160-165; NJW 2000, 2340-2341; WM 2000, 1505-1507; ZIP 2000, 1356-1357; BB 2000, 1645-1646 ; VersR 2000, 1166-1168 ; DB 2000, 1860; MDR 2000, 1089.
Literatur: Volker Römermann, Mark van der Moolen, BB 2000, 1640-1643 (Aufsatz).
Quelle: juris GmbH

Bundesverfasssungsgericht, Beschluss v. 28. August 2000, AZ: 1 BvR1307/91
Betrifft: (Stattgebender Kammerbeschluss: Einsichtsrecht der Presse in das Grundbuch bei berechtigtem Interesse – hier: Verkennung der Anforderungen aus dem Grundrecht der Pressefreiheit bei Anwendung von GBO § 12)
Normen Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 5 Abs 2 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 1 Abs 1 GG, § 12 Abs 1 GBO
Orientierungssatz: 2. Die in GG Art 5 Abs 1 Satz 2 verbürgte Pressefreiheit gewährleistet nicht nur die Freiheit der Verbreitung von Nachrichten und Meinungen; sie schützt vielmehr auch den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, zu der insbesondere die Beschaffung von Informationen gehört (vgl BVerfG, 1979-02-06, 2 BvR 154/78, BVerfGE 50, 234 ).
Fundstellen: NJW 2001, 503 – 506; ZUM-RD 2001, 5-10; RDV 2001, 20 – 23 (red. Leitsatz und Gründe); MDR 2001, 146 – 147
Literaturnachweise: Anna Simon, jurisPR-FamR 10/2009 Anm. 2; Jürgen Vahle, DSB 2000, Nr 11, 23 (Anmerkung); Johann Demharter, FGPrax 2001, 53 (Anmerkung)

Urteile 2001

Bundesgerichtshof, Urteil v. 29. Jan. 2001, AZ: II ZR 331/00
Normen: § 50 Abs 1 ZPO, § 14 Abs 2 BGB, § 705 BGB, § 128 HGB
Betrifft: BGB-Außengesellschaft: Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit im Zivilprozeß; akzessorische Gesellschafterhaftung
Leitsätze: 1. Die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet.
2. In diesem Rahmen ist sie zugleich im Zivilprozeß aktiv und passiv parteifähig.
3. Soweit der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts persönlich haftet, entspricht das Verhältnis zwischen der Verbindlichkeit der Gesellschaft und der Haftung des Gesellschafters derjenigen bei der OHG (Akzessorietät) – Fortführung von BGH, BGHZ 142, 315.
Orientierungssatz: Zitierungen zu Leitsatz 1 und 2: Aufgabe von BGH 12. März 1990, II ZR 312/88 und BGH, 15. Oktober 1998; Fortführung von BGH, 9. September 1992, VIII ZR 218/91 und BGH, v. 10. Oktober 1996, IX ZR 135/95.
Fundstellen: BGHZ 146, 341 – 361; WM 2001, 408 – 415; DB 2001, 423 – 427; BB 2001, 374 – 380 (Leitsatz und Gründe); MDR 2001, 459 – 461; VersR 2001, 510 – 515; JZ 2001, 655 – 661; NJW 2001, 1056 – 1061.
Literaturnachweise: Mathias Habersack, BB 2001, 477 – 483; Peter Derleder, BB 2001, 2485 – 2493; Björn Demuth, BB 2002, 1555 – 1560 ; Heinrich List, BB 2004, 1473 – 1477.

Bundesverfasssungsgericht, 1. Senat, 1. Kammer; Nichtannahmebeschluss v. 5. Apr. 2001,
AZ: 1 BvR932/94 [Wilhelm Kaisen (postmortales Persönlichkeitsrecht)]
Orientierungssätze: 1. Zur Klärung der verfassungsrechtlichen Fragen bzgl. des Schutzes des postmortalen Persönlichkeitsrechts vor ehrverletzenden Meinungsäußerungen, die von einer politischen Partei im Zuge eines Wahlkampfs abgegebenen wurden, vgl BVerfG, 1982-06-22, 1 BvR 1376/79, BVerfGE 61, 1 und 1971-02-24, 1 BvR 435/68, BVerfGE 30, 173.
2. Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab beim Schutz des Persönlichkeitsrechts Verstorbener ist das Gebot der Unverletzlichkeit der Menschenwürde aus GG Art 1 Abs. 1. Demgegenüber besteht kein Schutz Verstorbener durch das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit aus GG Art 2 Abs. 1, weil Träger dieses Grundrechts nur die lebende Person ist (vgl BVerfGE 30, 173 ).
2a. Geschützt ist bei Verstorbenen zum einen der allgemeine Achtungsanspruch, der ihn insbesondere davor bewahrt, herabgewürdigt oder erniedrigt zu werden (vgl BVerfG aaO). Schutz genießt aber auch der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat.
2b. Ob eine Verletzung der Menschenwürde bei einer konkreten Meinungsäußerung gegeben ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung ihres Sinns klären, für dessen Deutung der Kontext einzubeziehen ist. Bei Angriffen auf den durch die Lebensstellung erworbenen Geltungsanspruch genügt beispielsweise nicht dessen Infragestellung, wohl aber deren grobe Entstellung.
2c. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus GG Art 5 Abs. 1 S 1 an die Deutung von Äußerungen vgl BVerfG, 2000-12-12, 1 BvR 1762/95, NJW 2001, 591 (Benetton-Werbung).
3. Hier: Gegen die Deutung und Einstufung der umstrittenen Äußerung in der Wahlkampfzeitung der DVU mit Foto- und Textwerbung des verstorbenen Bürgermeisters Bremens Wilhelm Kaisen als durch GG Art 5 Abs. I, S 1 geschütztes Werturteil bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
3a. Die den politischen Parteien durch GG Art 21 Abs. 1 S 1 gestellte Aufgabe als Wahlvorbereitungsorganisationen verträgt wegen ihrer Wichtigkeit für den politischen Meinungskampf prinzipiell keine inhaltlichen Reglementierungen. Deshalb dürfen Beschränkungen der Meinungsfreiheit nicht auf einer inhaltlichen Bewertung der Äußerung oder des Trägers der Äußerung, hier der DVU, aufbauen.
Zur unverzichtbaren Bedeutung der Meinungsfreiheit im Wahlkampf vgl BVerfGE 61, 1 .
3b. Auch im politischen Wahlkampf findet die Meinungsfreiheit der Parteien allerdings eine absolute Grenze im Schutz der Menschenwürde der durch eine Meinungsäußerung nachteilig betroffenen Personen.
aa. Allein dadurch, dass einer verstorbenen Person unterstellt wird, sie würde, lebte sie noch, durch ihre Wahlentscheidung eine bestimmte nicht verbotene Partei unterstützen, wird die Person ihrer personalen Würde jedenfalls dann nicht entkleidet, wenn die Unterstellung – wie im vorliegenden Fall durch das OLG angenommen – nicht darauf gerichtet ist, die betroffene Person in ihrem Ansehen herabzusetzen.
Bei der rechtlichen Bewertung der Äußerung ist von Bedeutung, dass es nicht um eine in tatsächlicher Hinsicht unzutreffende Darstellung des politischen Wirkens Wilhelm Kaisens ging. Seine Lebensleistung wird durch die beanstandete Aussage weder in Frage gestellt noch verfälscht.
bb. Auch in Verbindung mit dem Kontext, in dem die spekulative Äußerung steht, ist sie nicht als Verletzung der Menschenwürde einzuordnen.
Auch mit Blick auf die anderen Personen, von denen auf derselben Seite der Wahlkampfzeitung behauptet wird, sie würden DVU wählen (Kurt Schumacher, Friedrich Ebert und Friedrich Engels) wird die Verzerrung zu Wahlkampfzwecken offensichtlich.
Die DVU hat zwar auch durch den geschaffenen Kontext Regeln des politischen Anstands eindeutig verletzt. Der Menschenwürde von Wilhelm Kaisen kann die Aussage jedoch nichts anhaben.
Orientierungssätze: 1. Zur Klärung der verfassungsrechtlichen Fragen bzgl. des Schutzes des postmortalen Persönlichkeitsrechts vor ehrverletzenden Meinungsäußerungen, die von einer politischen Partei im Zuge eines Wahlkampfs abgegebenen wurden, vgl BVerfG, 1982 – 06 – 22, 1 BvR 1376/79, BVerfGE 61, 1 und 1971 – 02 – 24, 1 BvR 435/68, BVerfGE 30, 173.
2. Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab beim Schutz des Persönlichkeitsrechts Verstorbener ist das Gebot der Unverletzlichkeit der Menschenwürde aus GG Art 1 Abs. 1. Demgegenüber besteht kein Schutz Verstorbener durch das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit aus GG Art 2, Abs. 1, weil Träger dieses Grundrechts nur die lebende Person ist (vgl BVerfGE 30, 173 ).
2a. Geschützt ist bei Verstorbenen zum einen der allgemeine Achtungsanspruch, der ihn insbesondere davor bewahrt, herabgewürdigt oder erniedrigt zu werden (vgl BVerfG aaO). Schutz genießt aber auch der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat.
2b. Ob eine Verletzung der Menschenwürde bei einer konkreten Meinungsäußerung gegeben ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung ihres Sinns klären, für dessen Deutung der Kontext einzubeziehen ist. Bei Angriffen auf den durch die Lebensstellung erworbenen Geltungsanspruch genügt beispielsweise nicht dessen Infragestellung, wohl aber deren grobe Entstellung.
2c. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus GG Art 5 Abs. 1 S 1 an die Deutung von Äußerungen vgl BVerfG, 2000 – 12 –12, 1 BvR 1762/95, NJW 2001, 591 (Benetton-Werbung).
3. Hier: Gegen die Deutung und Einstufung der umstrittenen Äußerung in der Wahlkampfzeitung der DVU mit Foto- und Textwerbung des verstorbenen Bürgermeisters Bremens Wilhelm Kaisen als durch GG Art 5 Abs. 1 S 1 geschütztes Werturteil bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
3a. Die den politischen Parteien durch GG Art 21 Abs. 1 S 1 gestellte Aufgabe als Wahlvorbereitungsorganisationen verträgt wegen ihrer Wichtigkeit für den politischen Meinungskampf prinzipiell keine inhaltlichen Reglementierungen. Deshalb dürfen Beschränkungen der Meinungsfreiheit nicht auf einer inhaltlichen Bewertung der Äußerung oder des Trägers der Äußerung, hier der DVU, aufbauen.
Zur unverzichtbaren Bedeutung der Meinungsfreiheit im Wahlkampf vgl BVerfGE 61, 1 .
3b. Auch im politischen Wahlkampf findet die Meinungsfreiheit der Parteien allerdings eine absolute Grenze im Schutz der Menschenwürde der durch eine Meinungsäußerung nachteilig betroffenen Personen.
aa. Allein dadurch, dass einer verstorbenen Person unterstellt wird, sie würde, lebte sie noch, durch ihre Wahlentscheidung eine bestimmte nicht verbotene Partei unterstützen, wird die Person ihrer personalen Würde jedenfalls dann nicht entkleidet, wenn die Unterstellung – wie im vorliegenden Fall durch das OLG angenommen – nicht darauf gerichtet ist, die betroffene Person in ihrem Ansehen herabzusetzen.
Bei der rechtlichen Bewertung der Äußerung ist von Bedeutung, dass es nicht um eine in tatsächlicher Hinsicht unzutreffende Darstellung des politischen Wirkens Wilhelm Kaisens ging. Seine Lebensleistung wird durch die beanstandete Aussage weder in Frage gestellt noch verfälscht.
bb. Auch in Verbindung mit dem Kontext, in dem die spekulative Äußerung steht, ist sie nicht als Verletzung der Menschenwürde einzuordnen.
Auch mit Blick auf die anderen Personen, von denen auf derselben Seite der Wahlkampfzeitung behauptet wird, sie würden DVU wählen (Kurt Schumacher, Friedrich Ebert und Friedrich Engels) wird die Verzerrung zu Wahlkampfzwecken offensichtlich.
Die DVU hat zwar auch durch den geschaffenen Kontext Regeln des politischen Anstands eindeutig verletzt. Der Menschenwürde von Wilhelm Kaisen kann die Aussage jedoch nichts anhaben.
Fundstellen: DVBl 2001, 985 – 988; VersR 2001, 1252 – 1255; NJW 2001, 2957 – 2960.
Verfahrensgang: vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 13. April 1994, Az: 1 U 149/93.
Literaturnachweise: Diana Zacharias, NJW 2001, 2950 – 2951 (Bespr.); Heinz-Joachim Pabst, NJW 2002, 999 – 1004.
Kammergericht, Urteil v. 11. Mai 2001, AZ: 5 U 9586/00
Normen: §§ 1; 3 UWG; 34b GewO, VerstV
Betrifft: Wettbewerbsverstoß: Internet-Auktion als Versteigerung im rechtlichen Sinn; irreführende Bezeichnung
Leitsätze: 1. Eine als „Internet-Auktion“ bezeichnete Verkaufsaktion stellt keine Versteigerung gemäß GewO § 34b dar. Der Veranstalter der Verkaufsaktion ist daher nicht gehalten, die Vorschriften der VersteigerungsVO einzuhalten.
2. Es ist nicht irreführend im Sinne des UWG § 3, eine derartige Verkaufsaktion als „Auktion“ bzw. „Versteigerung“ zu bezeichnen.
Fundstellen: GewArch 2001, 378 – 380; NJW 2001, 3272 – 3274; ZUM-RD 2001, 379 – 382 K&R 2001, 519 – 522; MMR 2001, 764 – 767; CR 2002, 47 – 49; Magazindienst 2001, 986 –990; Magazindienst 2001, 990 – 994.
Literatur: Peter Mankowski, EWiR 2001, 1053 – 1054 (Anmerkung); Leif U Schrader, MMR 2001, 767 –768 (Anmerkung).
Quelle: juris GmbH

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Greifswald, Urteil v. 16. Mai 2001, Az: 1L1/00
Norm: Art 6 Verf. MV
Leitsätze: 1. Es besteht kein generelles Recht auf Einsicht in beliebige Verwaltungsvorgänge von Behörden des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
2. Ein Anspruch auf Einsichtnahme in Unterlagen nach der Benutzungsordnung i. V. m. der Archivordnung einer Universität des Landes Mecklenburg-Vorpommern setzt voraus, dass das entsprechende Material „Archivgut“ geworden ist.
3. Die Übernahme bestimmter Unterlagen durch ein Universitätsarchiv als Archivgut setzt eine förmliche Entscheidung in dem Sinne voraus, dass eine gewollte und bewusste Auswahl aus dem angebotenen Material vorgenommen worden ist.
4. Der Benutzungsanspruch bezieht sich nicht auf sog. „Zwischenarchivgut“ i. S. d. § 2 Abs. 4 LArchivG M-V.
Verfahrensgang: vorgehend VG Schwerin, Urteil v. 13. Oktober 1999, AZ: 2 A 3508/96.
Quelle: juris GmbH

Verwaltungsgericht Augsburg, Beschluss v. 7. Juni 2001, Az: AU 8 E 01.762
Betrifft: Anspruch auf Benutzung eines bayerischen Kommunalarchivs (Gersthofen) durch Schulklassen
Normen: Art 21 Abs 1 GemO BY, Art 57 Abs 1 S 1 GemO BY, Art 10 Abs 2 S 1 ArchivG BY, Art 13 Abs 1 ArchivG BY, Art 10 Abs 2 S 2 ArchivG BY … mehr
Orientierungssätze: 1. Einzelfall des begründeten Anspruchs einer Schulklasse auf Benutzung des Stadtarchivs. Dieser Anspruch resultiert – soweit die Benutzung sachbezogenen Archivgutes begehrt wird – aus GemO BY Art 21 Abs 1 beziehungsweise aus den zugrunde liegenden allgemeinen Grundsätzen zur Zulassung zu öffentlichen Einrichtungen einer Gemeinde.
2. Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass der Zulassungsanspruch im Hinblick auf sachbezogenes Archivgut nicht unmittelbar aus dem Bayerischen Archivgesetz abgeleitet werden kann. Gemäß ArchivG BY Art 13 Abs 1 (siehe GVBl 1989, S 710ff) regeln die Gemeinden, Landkreise und Bezirke sowie sonstige kommunale Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und ihre Vereinigungen die Archivierung der bei ihnen erwachsenen Unterlagen in eigener Zuständigkeit. ArchivG BY Art 10, der die Benutzung der staatlichen Archive regelt, kommt insoweit folglich nicht, auch nicht analog zum Tragen.
3. Soweit der Antrag die Benutzung personenbezogenen Archivgutes mit einschließt, ergibt sich der Anspruch aus ArchivG BY Art 13 Abs 2 iVm Art 10 Abs 2 S 1.
4. Das Kommunale Archiv einer Gemeinde ist öffentliche Einrichtung i. S. d GemO BY Art 21 Abs 1. Einrichtungen der Archivpflege zählen nach GemO BY Art 57 Abs 1 S 1 zu den öffentlichen Einrichtungen. Die Frage der Zulassung der Benutzung regelt sich daher nach den allgemeinen Grundsätzen zur Zulassung zu öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde, sofern nicht Sonderregelungen existieren.
5. Die Verfolgung unterrichtlicher Zwecke gehört zu den berechtigten Interessen i. S. d ArchivG BY Art 10 Abs 2 S 2.
6. Soweit berechtigte Interessen bestehen und schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter sowie Schutzfristen nicht entgegenstehen, besteht nach ArchivG BY Art 10 Abs 2 S 1 auch bei personenbezogenen Daten ein Benutzungsanspruch.
Nach ArchivG BY Art 10 Abs 3 S 2 darf Archivgut, das sich auf natürliche Personen bezieht (personenbezogenes Archivgut) erst zehn Jahre nach dem Tod des Betroffenen benutzt werden.
Fundstellen: VwRR BY 2001, 283-286 (red. Leitsatz und Gründe
Druck: VwRR BY 2001, 283-286 (red. Leitsatz und Gründe)
Quelle: juris GmbH

Urteile 2002

Bundesgerichtshof, Urteil v. 25. Febr. 2002, AZ: II ZR 374/00
Normen: § 138 BGB, § 164 BGB, § 181 BGB, § 138 ZPO
Betrifft: Treuhandvertrag aufgrund Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot durch Insichgeschäft zum Nachteil des Vertretenen: Nichtigkeit; Substantiierungsanforderungen.
Leitsätze: 1. Eine Treuhandvereinbarung, die auf Grund einer von den Beschränkungen des BGB § 181 befreienden Vollmacht zum Nachteil des Vertretenen durch Insichgeschäft getroffen wird, ist wegen Mißbrauchs der Vollmacht nichtig.
2. Zu den Anforderungen an die Substantiierungspflicht.
Fundstellen: WM 2002, 756 – 757; NJW 2002, 1488; MDR 2002, 935 – 936.
Kommentare: Michael Kort, EWiR 2002, 795 – 796 (Anmerkung).

Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 8. März 2002 – 3 C 46/01
Leitsätze: 1. Beabsichtigt die Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR, in Verkennung der Rechtslage Stasi-Unterlagen mit personenbezogenen Informationen an Dritte herauszugeben, so steht dem davon Betroffenen nach § 4, Abs. 1 i. V. m. § 1, Abs. 1, § 5, Abs. StUG ein Unterlassungsanspruch zu.
2. § 32, Abs. 1, Nr. 3, 1. Spiegelstrich StUG lässt die Freigabe von Stasi-Unterlagen mit personenbezogenen Informationen über Personen der Zeitgeschichte , Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger in Ausübung ihres Amtes nicht zu, wenn sie Betroffene im Sinne von § 6, Abs. 3 StUG waren, wenn sie also systematisch vom Staatssicherheitsdienst ausgespäht wurden.
Druck. BVerwGE 116, S. 104 – 113 (Leitsatz u. Gründe); NJW 2002, S. 1815 – 1817 (Leitsatz u. Gründe); JZ 2002, S. 994 – 998 (Leitsatz u. Gründe).
Literatur: Stephan Kirste, JuS 2003, S. 336 – 341 (Aufsatz); Christoph Enders JZ 2002, S. 998 – 1001 (Anm.)

Verwaltungsgericht Dresden, Urteil vom 25. Juli 2002 – 7 K 613/00),
Leitsatz: Das Gebührenverzeichnis eines staatlichen Archivs, das für die Reproduktion von Abbildungen, die etwa ein Pressevertreter im Rahmen seiner Recherche erstellt, verstößt dann gegen das Äquivalenzprinzip und ist rechtswidrig, wenn ein grobes Missverhältnis zwischen der Leistung der Verwaltung und der Höhe der dafür festgesetzten Gebühr besteht. Bei der Prüfung, ob eine solche Reproduktionsgebühr gegen das Äquivalenzprinzip verstößt, ist auch zu berücksichtigen, ob eine außergewöhnliche Gebührenhöhe recherchierende Journalisten von der Nutzung der staatlichen Archiveinrichtung abhält und insofern die nach Art. 5 I GG geschützte journalistische Tätigkeit beeinträchtigt wird.
Fundstelle: AfP, 2003, S. 475 f.
Quelle: juris GmbH

Oberverwaltungsrecht Lüneburg, Urteil vom 17. 09. 2002, AZ: 11 LB 123/02
Normen: § 29, Abs. 1 VwVfG; § 16, Abs. 3 DSG ND; § 3, Abs. 7, S. 2 ArchivG ND; § 5, Abs. 1, S. 1 ArchivG ND; § 6, Abs. 1, S. 1 u. Abs. 2, S. 1 ArchivG ND.
Betrifft: Einsichtnahmerecht in beim Staatsarchiv gelagertes Depositalgut, Der Zustimmungsvorbehalt des Depositalgebers in Depositalverträgen i. S. d. § 3 Abs. 7 Satz 2 NArchG erstreckt sich auch auf diese Findmittel; Der Archivbenutzungsanspruch nach §§ 5 Abs. 1 Satz 1 NArchG und 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 NArchG umfasst auch sog. Findmittel wie Findbücher und Repertorien.
Leitsätze: 1. Zum „sonst berechtigten Interesse“ i. S. d. § 5, Abs. 1, S. 1 NarchG (ArchivG ND) gehören auch private Interessen zum Zweck der Durchsetzung privater Vermögensinteressen.
2 a) Der Archivbenutzungsanspruch nach §§ 5, Abs. 1, S. 1 NarchG (ArchivG ND) und § 6, Abs. 2, S. 1 NarchG (ArchivG ND) umfasst auch sog. Findmittel wie Findbücher und Repertorien.
2 b)Der Zustimmungsvorbehalt des Depositalgebers in Depositalverträgen i. S. d. § 3, Abs. 7, S. 2 NarchG (ArchivG ND) erstreckt sich auch auf diese Findmittel.
3. Wenn sich ein privater Dritter gegenüber dem Staatsarchiv eines (Mit-)Eigentumsanspruches an dem Depositalgut berühmt, ist er gehalten, auf dem Zivilrechtswege gegen den Depositalgeber vorzugehen, um die Eigentumsfrage verbindlich klären zu lassen.
4. Die Verarbeitungsregelungen der Datenschutzgesetze und insbesondere das Einsichtnahmerecht aus § 16, Abs. 3 NDSG (DSG ND) sind auf das Archivbenutzungsverhältnis nach dem Niedersächsischen Archivgesetz nicht anwendbar.
Fundstelle: NdsVBl. 2003, 105 – 109.
Vorinstanz: 6 A 1359/01 VG Hannover, Urteil vom 29.08.2001, Az: 6 A 1359/01
Quelle: juris GmbH
Urteile 2003
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 28. Jan. 2003; AZ: 7 B 73/02
Quelle: Normen:§ 153 VwGO, § 132 Abs 2 VwGO, § 580 Nr 7 Buchst b ZPO, § 582 ZPO, § 1 Abs 6 VermG
Betrifft: Restitutionsklage nach Auffinden einer für einen Vermögensrechtsstreit bedeutsamen Urkunde; deren Nichtvorlage im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren des Ausgangsverfahrens
Orientierungssatz: § 153 VwGO in Verbindung mit § 582 ZPO verlangt jedenfalls nicht uneingeschränkt, der Beteiligte müsse einen Restitutionsgrund noch im Ausgangsverfahren durch Nichtzulas¬sungsbeschwerde geltend machen. Eine solche Pflicht besteht allenfalls dann, wenn mit Hilfe des Restitutionsgrundes ein Grund für die Zulassung der Revision dargelegt werden kann; – hier: Wiederauffinden einer Urkunde im Sächsischen Hauptstaatsarchiv Dresden, mit welcher der Nachweis der Unternehmensbeteiligung eines jüdischen Verfolgten geführt werden soll.
Fundstellen: RÜ BARoV 2003, Nr 4, 35-37 (red. Leitsatz und Gründe); Buchholz 310 § 153 VwGO Nr 34 (red. Leitsatz und Gründe); DVBl 2003, 868-869 (red. Leitsatz und Gründe)
Quelle: juris GmbH

Oberlandesgericht München, Urteil v. 20. März 2003; Az.: 29 U 5494/02
Normen: § 53 Abs 1 S 2 UrhG, § 54 UrhG, § 85 UrhG, § 97 Abs 2 UrhG
Betrifft: Urheberrecht: Herstellereigenschaft beim Aufstellen von öffentlich zugänglichen CD-Münzko¬pierautomaten
Leitsatz: Der Aufsteller von CD-Kopierautomaten, die öffentlich zugänglich sind und mit denen Kunden gegen Geldeinwurf ohne Hilfestellung seitens des Aufstellers mitgebrachte CDs auf ebenfalls mitgebrachte Rohlinge kopieren können, ist nicht Hersteller der Vervielfältigungsstücke im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 UrhG.
Orientierungssatz: Mangels einer Verletzung des Vervielfältigungsrechts des Tonträgerherstellers durch den Aufsteller der CD-Kopierautomaten ist der Unternehmer, der die Kopierautomaten vertreibt bzw. mit deren Vertrieb wirbt, nicht Störer im Sinne eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs. Hersteller der Vervielfältigungsstücke sind vielmehr die Endkunden, die den Automaten bedienen, und denen das Privileg der Privatkopien zusteht, soweit sie die sonstigen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 2 UrhG beachten.
Fundstellen: ZUM 2003, 569 – 571; MMR 2003, 535 – 537; CR 2003, 654 – 656; RUR-RR 2003, 365 – 367; OLGR München 2003, 329; AfP 2004, 71 (Leitsatz)
Literaturnachweise: Malte Stieper, ZUM 2004, 911 – 916 (Anmerkung).
Quelle: juris GmbH

Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss v. 10. Juni 2003, AZ: 3 W 76/03
Normen: Art 1 Abs 1 GG, § 45 Abs 1 PersStdG, § 61 Abs 1 PersStdG, § 61a PersStdG, § 70a Abs 1 PersStdG
Betrifft: Einsichtsrecht in Zivilstandsregister in Rheinland-Pfalz: Berechtigtes Interesse eines Genealogen
Leitsatz: Genealogen dürfen in Rheinland-Pfalz Einsicht in die vor dem 01. Januar 1876 geführten Zivilstandsregister nehmen, um in einem „Bürgerbuch“ die verwandtschaftlichen Beziehungen der Bevölkerung eines bestimmten Gebietes darzustellen.
Fundstellen: NJW 2003, 2757 – 2459 ; OLGR Zweibrücken 2003, 397 – 399 ; FamRZ 2003, 1941 –1942.
Quelle: juris GmbH

Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 15. Oktober 2003 – 5 E 1395/97 (3) –
Betrifft: Vernichtung einer Akte des Hessischen Staatsarchivs (einer Strafakte wegen Verdachts der Vergewaltigung)
Normen: § 13 Abs 1 DSG HE, § 1 Abs 3 DSG HE, § 3 Abs 3 DSG HE, § 3 BDSG, § 39 VwVfG HE
Leitsätze: 1. Nach hessischem Landesrecht ist die Entscheidung über die Archivierung einer Ermittlungsakte beim Hessischen Staatsarchiv kein Verwaltungsakt, der begründet werden muss (§ 39 HessVwVfG).
2. Einen Anspruch auf Vernichtung einer Ermittlungsakte hat der Beschuldigte angesichts der datenschutzrechtlichen Schutzvorschriften im HessArchG nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen.
Fundstellen: NJW 2004, 1471 – 1473; DuD 2004, 369 – 372; DVP 2004, 476 (red. Leitsatz).
Literaturnachweise: Ekkehart Schott, jurisPR-BGHZivilR 16/2010 Anm. 4 (Anmerkung); Jürgen Vahle, DVP 2004, 476 (Anmerkung); Rainer Polley, Die deutschen Archivgesetze: Richterrecht, Kommentierungen, Forschung. Zum Problem des Anspruchs des Bürgers auf Vernichtung von Archivgut, in: Archival. Zeitschrift 90, 2008, S. 63 – 89.
Quelle: juris GmbH

Verwaltungsgericht Dresden Urteil zur Sächsischen Archivgebührenverordnung.
Quelle: Silke Birk, in: Sächsisches Archivblatt 2003, S. 20 – 21 [s. a. Stefan Engels AfP 5, 2003, S. 475f].

Urteile 2004

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil v. 17. Juni 2004, AZ 6K 3821/03, rechtskräftig.
Betrifft: Urteil über die Wirksamkeit einer Auflage des Bundesarchivs hinsichtlich der Nutzung einer Liste von Euthanasie-Opfern (Einstellung der Liste ins Internet; Ausschluss von der Benutzung).Ausschluss von der Benutzung des Bundesarchivs; Persönlichkeitsrecht Verstorbener
Quelle: Das Urteil nicht in Juris; seinen Inhalt referiert Klaus Oldenhage in: Der Archivar , Jg. 58/ 2005, S. 32 – 33. unter dem Titel : Zur Wirksamkeit von Auflagen bei Archivbenutzungen. Zum Urteil des VG Koblenz v. 17. Juni 2004 – 6 K 3821/03. KO.
Text: PDF des Gerichts.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 23. Juni 2004, AZ: 3C41/03 [Fall Kohl]
Betrifft: Zurverfügungstellung von Stasi-Unterlagen über Personen der Zeitzgeschichte
Leitsatz: Soweit Stasi-Unterlagen mit personenbezogenen Informationen über Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger der Forschung zum Zwecke der wissenschaftlichen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes der DDR sowie der nationalsozialistischen Vergangenheit zur Verfügung gestellt werden sollen, durfte der Gesetzgeber die Entscheidung hierüber von einer Abwägung im Einzelfall abhängig machen. Allerdings muss zur Wahrung der Grundrechte des davon Betroffenen sichergestellt sein, dass die Unterlagen ausschließlich für diesen Forschungszweck genutzt und namentlich nicht an Dritte weitergegeben oder veröffentlicht werden. Tonbänder und Wortlautprotokolle über abgehörte Gespräche des Betroffenen oder Dritter bleiben ausgenommen.
Die Zurverfügungstellung von Stasi-Unterlagen mit personenbezogenen Informationen an die Presse ist dem davon Betroffenen demgegenüber grundsätzlich unzumutbar. Das umfasst Informationen, die durch Verletzung der räumlichen Privatsphäre und/oder des Rechts am gesprochenen Wort gewonnen worden sind, ebenso wie Informationen, die im weitesten Sinne auf Spionage beruhen, sowie Berichte und Stellungnahmen des Staatssicherheitsdienstes, die derartige Informationen zur möglichen Grundlage haben. Andere Unterlagen, etwa mit Informationen aus allgemeinzugänglichen Quellen, aus öffentlichen Reden oder aus Äußerungen gegenüber Dritten, die darüber ihrerseits berichtet haben, dürfen auch an die Presse nach Maßgabe einer Abwägung herausgegeben werden
Fundstellen: BerwGE 121, 115 – 140 DÖV 2004; 1012; NJW 2004, 2462 – 2469; NVwZ 2004, 1513; AfP 2004, 380 – 387; DVBl 2004, 1310 – 1319.
Anmerkung: Stefan Liebler, Bespr. in: juris-PR-BVerwG 2/2004; Wolff Heintschel von Heinegg, Bespr. In AfP 2004, S. 505 – 508; Joachim Lege Bespr in: Jura 2005, 616 – 621.
Quelle: juris GmbH

Landgericht Bochum, Beschluss v. 10. Nov. 2004, AZ: 1 AR 16/04 – 1 Kls 36 Js 341/99
Normen: Art 1 GG, Art 2 GG, § 161a Abs. 3 S 2 StPO, § 161a Abs. 3 S 3 StPO, § 161a Abs. 3 S 4 StPO.
Betrifft: Akteneinsicht: Berechtigtes Interesse einer Privatperson an Einsicht in ein Strafurteil für ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben.
Orientierungssätze: 1. Privatpersonen ist Akteneinsicht nach § 475 Abs. 1 und 4 StPO nur dann zu gewähren, wenn soweit hierfür ein berechtigtes Interesse dargelegt wird. Sie ist zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat. Im Übrigen soll Akteneinsicht grundsätzlich nur in dem Umfang erfolgen, wie dies zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses der Privatperson erkennbar erforderlich ist.
2. Bei grundsätzlicher Anerkennung eines berechtigten Interesses an der Einsicht in ein Strafurteil (in Form der Übermittlung einer Urteilsabschrift) wegen Verwertung in einem wissenschaftlichen Aufsatz besteht ein berechtigtes Interesse an den Urteilspassagen zur Prozessgeschichte nicht, wenn dieser Teil des Urteils zu den Fragestellungen des Antragstellers ersichtlich in keinem Zusammenhang steht.
3. Da ein Verurteilter auch nach Anonymisierung des Urteils grundsätzlich bestimmbar bleibt, verbietet sich die Überlassung der Urteilsfeststellungen zur Person aus Gründen der informationellen Selbstbestimmung.
Fundstellen: NJW 2005, 999 ; NStZ 2006, 720 (red. Leitsatz und Gründe).
Literatur: Jürgen Vahle, Kriminalistik 2005, 362 (Anmerkung).
Quelle: juris GmbH

Bundesverfassungsgericht, 1. Senat, 3. Kammer, Nichtannahmebeschluss v. 24. Nov. 2004,
AZ: 1 BvR 1306/02 [Internet-Domain-Adresse, „ad http://acta.de“].
Normen: Art 14 Abs 1 GG, § 5 Abs 1 MarkenG, § 15 Abs 2 MarkenG
Betrifft: Keine Verletzung von GG Art 14 Abs 1 durch Verurteilung zur Löschung einer Internet-Domain-Adresse zugunsten des Markeninhabers)
Orientierungssätze: 1a. Zur Qualifizierung der auf dem Abschluss von Verträgen beruhenden, obligatorischen Forderungen als Eigentum i. S, v. GG Art 14 Abs 1 vgl BVerfG, 1977 – 06 – 08, 2 BvR 499/74, BVerfGE 45, 142 ).
1b. Der Inhaber einer Internet-Adresse erwirbt weder das Eigentum an der domain selbst noch ein sonstiges absolutes Recht, welches ähnlich der Inhaberschaft an einem Immaterialgüterrecht verdinglicht wäre. Vielmehr erhält er als Gegenleistung für die an die DENIC e.G. zu zahlende Vergütung das Recht, für seine IP-Adresse eine bestimmte Domain zu verwenden – und damit ein relativ wirkendes, vertragliches Nutzungsrecht, wobei die unbestimmte Vertragsdauer verbunden mit den vorgesehenen Kündigungsmöglichkeiten auf den Charakter des Rechtsverhältnisses als Dauerschuldverhältnis hinweisen (vgl Viefhus, Zur Übertragbarkeit und Pfändbarkeit von Domain Names, MMR 2000, 286 ).
Dieses Nutzungsrecht stellt einen rechtlich geschützten Vermögenswert dar (vgl Viefhus, aaO), das dem Inhaber der Domain ebenso ausschließlich zugewiesen ist wie Eigentum an einer Sache.
Die Berechtigung der DENIC e.G., den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, steht der Qualifizierung des vertraglichen Nutzungsanspruchs als verfassungsrechtlich geschütztes Eigentum nicht entgegen (vgl BVerfG, BVerfGE 89, 1 zum Besitzrecht des Mieters), sondern begrenzt lediglich den Umfang des Rechts (vgl BGH, 1993 – 07 – 08, III ZR 146/92, BGHZ 123, 166 ).
2. Zur marken- oder kennzeichenrechtlich begründeten Rechtsstellung – hier: die Zeichenfolge, die aus Second Level Domain gebildet ist -, die grundsätzlich gleichfalls vom Schutzbereich des GG Art 14 Abs 1 S 1 erfasst sein kann (vgl BVerfG, 1988 – 03 – 08, 1 BvR 1092/84, BVerfGE 78, 58 ).
3a. Zur Inhalts- und Schrankenbestimmung bzgl. GG Art 14 Abs 1 vgl BVerfG, 1986-03-12, 1 BvL 81/79, BVerfGE 72, 66
3b. Zur möglichen Verletzung von Grundrechten bei der fachgerichtliche Auslegung und Anwendung von Normen, die eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmung der Eigentumsgarantie darstellen – hier MarkenG § 5 Abs 1 u 2, § 15 Abs 2 u Abs. 4 – insbes. durch Auslegungsfehler, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Eigentumsgarantie beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Einzelfall von einigem Gewicht sind vgl BVerfG, 1993-05-26, 1 BvR 208/93, BVerfGE 89, 1 .
3c. Hier: Verurteilung, in die Löschung der von einem Markeninhaber begehrten Domain gegenüber der DENIC e.G. einzuwilligen, die bei der Anwendung des MarkenG § 15 Abs 2 nicht auf einer grundsätzlichen Verkennung des für das obligatorische Nutzungsrecht eines domain-Inhabers bestehenden Eigentumsschutzes schließen lässt.
4. Zu dem – auf das Verhältnis zwischen der Kennzeicheninhaberin einerseits und der Inhaberin des obligatorischen Rechts zur Domainnutzung andererseits nicht übertragbaren – Rücksichtnahmegebot sog. „Gleichnamiger“ vgl BGH, 2002 – 04 – 11, I ZR 317/99, NJW 2002, 2096.
Fundstellen: WM 2005, 149 – 150; NJW 2005, 589 – 590; GRUR 2005, 261 – 262.
Literatur: Anders Leopold, Robert Kazemi, MMR 2005, 166 – 167 (Anmerkung); Robert Kazemi, MMR 2008, 31 – 32 (Anmerkung); Jan A Zecher, WuB V C § 15 MarkenG 1.05 (Anmerkung); Viefhus, MMR 2000, 286.
Quelle: juris GmbH
Anmerkung: Ablehnend: Wolfgang Eberl in DVBl 2005, H. 23, S. 1529–1531
Quelle: juris GmbH

Urteile 2005

Oberlandesgericht München, Beschluss v. 11. Mai 2005, AZ: 31 Wx 19/05
Normen: § 144 Abs 1 BGB, § 2080 Abs 1 BGB, § 2081 Abs 1 BGB, § 2082 Abs 2 S 1 BGB, § 2256 Abs 1 S 1 BGB
Betrifft: Öffentliches Testament: Fristbeginn für eine Anfechtung der Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung; Voraussetzung für einen Rechtsverzicht durch formlose Bestätigung.
Leitsätze: 1. Die Frist für die Anfechtung der Rücknahme eines in amtliche Verwahrung gegebenen Testaments beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte zuverlässige Kenntnis von dem behaupteten Anfechtungsgrund, das heißt allen das in Anspruch genommene Anfechtungsrecht begründenden Tatsachen, erlangt hat.
2. Der Verzicht auf ein Anfechtungsrecht durch formlose Bestätigung setzt außer dem Bestehen des Anfechtungsrechts voraus, dass der Bestätigende die Anfechtbarkeit kannte oder mit ihr rechnete.
Fundstellen: OLGR München 2005, 503-504; Rpfleger 2005, 606 – 607; ZEV 2005, 482 – 483.
Literatur: Kommentare: Illmer, in: jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 144 BGB; Lehrmann in: jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 2078 BGB.
Quelle: juris GmbH

Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 9. Sept. 2005, Az.: 6 U 90/05
Normen: § 15 Abs 3 UrhG, § 19a UrhG, § 53 Abs 1 S 1 UrhG, § 53 Abs 1 S 2 Alt 1 UrhG, § 87 Abs 1 Nr 1 Alt 2 UrhG, § 87 Abs 1 Nr 2 UrhG, § 97 Abs 1 UrhG, § 2 Abs 1 Nr 3 UWG, § 3 UWG, § 8 Abs 3 Nr 1 UWG
Betrifft: Urheberrechtsschutz der Sendeunternehmen: Digitale Aufzeichnung und deren zeitversetzte Wiedergabe für private Nutzer via Internet – sog. Personal Video Recorder
Leitsätze: 1. Ein Angebot an Internetnutzer, aus in Deutschland ausgestrahlten Fernsehprogrammen Sendungen auswählen und zeitversetzt auf dem eigenen Personal Computer ansehen zu können, nachdem der Anbieter eine von ihm digitalisierte Fassung der Sendung auf einem dem jeweiligen Nutzer zugewiesenen Speicherplatz seines Servers vorgehalten hat, erfüllt den Tatbestand des § 19a UrhG und greift in das Vervielfältigungsrecht des betroffenen Fernsehsenders nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 UrhG ein.
2. “Hersteller” der Vervielfältigungsstücke i. S. des § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG in Anwendung des vorbezeichneten Geschäftsmodells ist der Anbieter und nicht der Internetnutzer (= Endkunde). Wird dem Internetnutzer der Programmabruf aber unentgeltlich gewährt, greift der Privilegierungstatbestand des § 53 Abs. 1 S. 2 UrhG, so dass insoweit sowohl die “Widerrechtlichkeit” nach § 97 Abs. 1 UrhG als auch die Unzulässigkeit des Inverkehrbringens i. S. des § 53 Abs. 1 UrhG entfallen.
3. Zwischen den Programmsendern und dem Anbieter des beschriebenen Geschäftsmodells besteht kein konkretes Wettbewerbsverhältnis, weil dem Sender durch dessen Angebot keine Zuschauer verloren gehen.
Fundstellen: GRUR-RR 2006, 5 – 7; MMR 2006, 35 – 37; ZUM 2006, 143 – 146; OLGR Köln 2006, 254 –257.
Literaturnachweise: Thomas Dreier, Festschrift für Eike Ullmann 2006, 37 – 50.
Quelle: juris GmbH

Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 5. Okt. 2005, AZ: 2 U 153/04
Norm: § 2314 BGB
Betrifft: Bewertungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten: Ausreichende Bewertung von Kunstwerken durch internationale Auktionshäuser
Orientierungssatz: Die Bewertung von Kunstwerken (hier: Bilder bekannter Maler) durch die Auktionshäuser „Sothebys“ und „Christies“ genügen dem Bewertungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten nach § 2314 BGB. Bei Kunstwerken ist darüber hinaus eine detaillierte Darlegung der Art und Weise, wie die Auktionshäuser zu dem jeweiligen Schätzwert gekommen sind, bzw. eine Darlegung alternativer Bewertungsmethoden nicht erforderlich (Anschluss OLG Oldenburg (Oldenburg), 23. Juni 1998, 5 U 19/98, NJW 1999, 1974).
Fundstellen: NJW 2006, 625 – 627; ZEV 2006, 77 – 79; OLGR Köln 2006, 190 – 193.
Literaturnachweise: Christian von Oertzen, ZEV 2006, 79-80 (Anmerkung).
Quelle: juris GmbH

Urteile 2006

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 12. Juni 2006, AZ: 2 A 11376/05
Normen: § 13 Abs 2 StiftG RP vom 19.07.2004, § 3 Abs 6 StiftG RP vom 19.07.2004, § 2 Abs 3 StiftG RP, § 41 StiftG RP
Betrifft: Stiftung „Vereinigte Hospitien“, Trier – keine kirchliche Einrichtung.
Leitsatz: Die Stiftung „Vereinigte Hospitien“ in Trier ist keine kirchliche Stiftung. (Rn.17) .
Fundstellen: AS RP-SL 34, 294-300; KHuR 2006, 126; KirchE 48, 222-228 (2006) (Leitsatz und Gründe)
Verfahrensgang: vorgehend: VG Trier, 27. Juni 2002, AZ: 1 K 183/http://01.TR, Urteil; nachgehend: BVerwG 7. Senat, 2. Juli 2007, AZ: 7 B 65/06, Beschluss [s. u. 2007]
Literatur: Friedrich Demandt, SVR 2006, 476 (Anmerkung); Volker Kalus, VD 2007, 67 – 70 (Aufsatz).
Quelle: juris GmbH

Oberlandesgericht München, Beschluss v. 13. Dez. 2006, AZ: 31 Wx 84/06
Norm: § 4 GmbHG
Betrifft: Handelsregisterverfahren: Eintragungshindernis für die Bezeichnung „gGmbH“
Leitsatz: Die Abkürzung „gGmbH“ stellt keine zulässige Angabe der Gesellschaftsform dar und kann nicht im Handelsregister eingetragen werden (Rn.2)(Rn.4).
Fundstellen: DStR 2007, 126; OLGR München 2007, 133-134; MDR 2007, 595; NJW 2007, 1601
Literatur: Andreas Paulick, DNotZ 2008, 167 – 175; Nils Krause, NJW 2007, 2156 – 2159.
Quelle: juris GmbH

Urteile 2007

Verwaltungsgericht Gera, Urteil v. 29. März 2007, AZ: :5 K 270/05 Ge
Normen: §§ 1ff VwKostG TH, § 1 VwKostG TH, § 38 Abs 1 VermG, § 21 VwKostG, § 22 VermG.
Betrifft: Kosten für Ermittlungstätigkeit des Staatsarchivs.
Leitsatz: Keine Auslagenfreiheit für Archivrecherchen in vermögensrechtlichen Verfahren. (Rn. 19).
Fundstellen: ThürVGRspr 2009, 41-43 (Leitsatz und Gründe); ThürVBl 2008, 22-23 (red. Leitsatz und Gründe).
Quelle: juris GmbH

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 14. Juni 2007, AZ 4K 54/07 NW
Betrifft: Anspruch auf Kopie eines Dokuments Ehrenbürgerurkunde für Adolf Hitler – aus dem Stadtarchiv und Anspruch auf Auslage einer Zeitschrift in Gemeinderäumen.
Orientierungssätze: 1. Die Ehrenbürgerurkunde Adolf Hitlers ist ein politisch sensibles Dokument. Ein Stadtarchiv muss nicht hinnehmen, dass mit dem Archivgut so umgegangen wird, dass dies negativ auf das Archiv zurück fallen könnte.(Rn. 26).
2. Die Auslage eines Printmediums hält sich grundsätzlich im Rahmen des Widmungszwecks öffentlilcher Gemeindeeinrichtung i. S. d. § 14 Abs. 2 GemO, (Rn. 34).
3. Der Benutzungsanspruch auf Auslage einer Publikation wird durch das Hausrecht des Bürgermeisters eingeschränkt (Rn. 26).
Leitsätze: 1. Der Allgemeine Anspruch auf Benutzung des Archivs beinhaltet nicht den Anspruch auf Anfertigung bestimmter Kopien von Archivgut, wenn nach der Benutzungsordnung die Herstellung solcher Kopien nur mit der Zustimmung des Archivleiters zulässig ist (Rn. 21).
2. Besteht die Gefahr einer unkontrollierten Weiterverbreitung von politisch und historisch sensiblen Dokumenten – wie einer Ehrenbürgerurkunde für Adolf Hitler aus dem Dritten Reich – zu Zwecken der geschichtsverzerrenden Darstellung oder des Handeltreibens, so darf der Betreiber eines öffentlichen Archivs die Überlassung solcher Kopien verweigern, weil zu befürchten ist, dass diese Verbreitung ihm als Inhaber eines solchen Dokumentes in der öffentlichen Meinungsbildung zugerechnet werden kann (Rn. 26).
3. Der Anspruch auf Benutzung von öffentlichen Einrichtungen nach § 14, Abs. 2 GemO kann vom Bürgermeister auf der Grundlage seines auf § 47, Abs. 1 GemO beruhenden Hausrechts unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes eingeschränkt werden, wenn die Wahrung der widmungsmäßigen Nutzung die Einschränkung – zum Beispiel aus Kapazitätsgründen – erfordert (Rn. 36).
4. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, einerseits die Auslage eines privaten Printmediums mit einem aktuellen und lokalen Bezug ein einer gemeindlichen Einrichtung zur Befriedigung eines öffentlichen Informationsinteresses innerhalb der örtlichen Bevölkerung zuzulassen und andererseits eine vorwiegend privaten Interessen dienende Auslage von anderen privaten Publikationen, die einen solchen akutell-lokalen Inhalt nicht aufweisen, auszuschließen (Rn. 37).
Quelle: juris GmbH

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 2. Juli 2007 ; AZ: 7 B 65/06 [Vereinigte Hospitien, Trier]
Betrifft: Rechtsnatur der Stiftung „Vereinigte Hospitien“ in Trier; Gutachten des Landeshauptarchivs; sachkundige Behörde
Normen: § 3 Abs 6 StiftG RP vom 19.07.2004, § 12 Abs 1 StiftG RP vom 19.07.2004, § 13 Abs 2 StiftG RP vom 19.07.2004, § 87 BGB, § 41 StiftG RP vom 19. 07. 2004.
Orientierungssätze: 1. Die Stiftung „Vereinigte Hospitien“ in Trier ist keine kirchliche Stiftung. (Rn.5).
2. Das Landeshauptarchiv ist eine zur Erforschung der Landesgeschichte und zur Auswertung des Archivguts gesetzlich berufene sachverständige Stelle. (Rn.28).
3. Gutachten sachkundiger Behörden können auch dann verwertet werden, wenn die sachkundige Behörde demselben Rechtsträger (hier dem Land) angehört wie die beklagte Behörde. (Rn.28).
Fundstelle: KirchE 50, 1 – 9 (2007).
Verfahrensgang: vorgehend: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 2. Senat, Urteil v. 12. Juni 2006, AZ: 2A 11376/05, nachgehend: BVerfG, 15. Februar 2008, AZ: 2 BVR 1735/07, Nichtannahmebeschluss.
Quelle: juris GmbH

Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil v. 8. Aug. 2007, AZ: 13 U 81/06
Norm: § 1890 BGB
Betrifft: Herausgabepflicht des Nachlasspflegers nach Entlassung aus dem Amt.
Leitsatz: Ein aus seinem Amt entlassener Nachlasspfleger ist den Erben zur Herausgabe des von ihm in Besitz genommenen Nachlasses verpflichtet; seiner Herausgabepflicht kann der Nachlasspfleger sich nicht durch Weitergabe des Nachlasses an Dritte entziehen. Maßgeblich im Rahmen des § 1890 BGB ist nicht der Besitz des Nachlasspflegers im Zeitpunkt des Herausgabeverlangens des Erben, sondern grundsätzlich der Besitz an Nachlassgegenständen bei Beendigung der Nachlassverwaltung.
Vermag der Nachlasspfleger nicht darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass und aufgrund welcher bestimmter Verfügungen oder tatsächlicher Vorgänge von ihm erlangte Nachlassgegenstände seinem Zugriff wieder entzogen worden sind, ist die Herausgabepflicht begründet.
Druck: OLGR Brandenburg 2008, S. 295 – 297.
Quelle: juris GmbH

Landgericht Hamburg, Urteil v. 16. Nov. 2007, AzZ: 324 O 250/07
Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG; § 2 StVollzG.
Betrifft: Individualisierende Berichterstattung: Unterlassungsanspruch wegen der Namensnennung eines Täters in einem Online-Archiv
Orientierungssätze: 1. Hat ein für eine Online-Seite Verantwortlicher Artikel, in denen der Täter eines Mordes namentlich genannt wird, in seinem Online-Archiv in der Weise zum Abruf vorgehalten, dass Nutzer diese lesen können, handelt es sich nicht um ein lediglich internes Archiv, da die Artikel für jedermann über das Internet öffentlich zugänglich sind (Rn. 21).
2. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls kann das Interesse der Öffentlichkeit, etwas über die Person des Täters zu erfahren, hinter dessen Individualinteresse, mit seiner Tat „in Ruhe gelassen“ zu werden und so eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu ermöglichen, im Rahmen der erforderlichen Abwägung zurücktreten.(Rn. 22).
3. Das allgemeine Vollzugsziel der Resozialisierung besteht auch bei lebenslanger Freiheitsstrafe und bei Anordnung anschließender Sicherungsverwahrung. (Rn. 24).
4. Der maßgebende Zeitpunkt für eine die Resozialisierung gefährdende, unzulässige Berichterstattung unter Namensnennung ist erheblich früher anzusetzen als auf das Ende der Strafverbüßung (Rn. 26).
5. Der technische Fortschritt, der die Speicherung und Zugänglichmachung von Daten in immer weiterem Umfang zulässt, darf nicht dazu führen, dass Persönlichkeitsrechtsverletzungen eher hinzunehmen sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1966, VI ZR 268/64); (Rn. 32).
Verfahrensgang: nachgehend: BGH 6. Zivilsenat, 4. August 2009, AZ: VI ZR 246/08, Beschluss; nachgehend: BGH 6. Zivilsenat, 20. April 2010, AZ: VI ZR 246/08, Urteil.
Rechtsprechung: Vergleiche BGH 6. Zivilsenat, 16. September 1966, AZ: VI ZR 268/64.
Quelle: juris GmbH.

Teil I (bis 1999)
http://archiv.twoday.net/stories/948994228
Teil III (2008-2014)
http://archiv.twoday.net/stories/948994230


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Klaus Graf (16. August 2014). Dieter Strauch: Sammlung von Urteilen zum Archivrecht (Teil II: 2000-2007). Archivalia. Abgerufen am 7. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/bhgt


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

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