“Es konnte gezeigt werden, dass die auf nahezu allen Videogrammen abgedruckten Hinweise, wonach eine Wiedergabe nur zum privaten Gebrauch zulässig ist, für den Endkunden grundsätzlich unbeachtlich sind. Es handelt sich dabei weder um die Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte noch um Verpflichtungen nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften. Der Käufer bzw. Mieter eines Videogramms ist deshalb dazu berechtigt, das Filmwerk auch gegenüber Dritten wiederzugeben, solange er mit ihnen durch eine sonstige persönliche Beziehung verbunden ist. Typische Beispiele für das Vorliegen einer solchen sonstigen persönlichen Verbundenheit im Sinne von § URHG § 15 Abs. URHG § 15 Absatz 3 UrhG bilden die regulären Lerngruppen und Kurse in den allgemeinbildenden Schulen sowie Filmwiedergaben bei beruflichen »Meetings« bzw. Konferenzen.”
Das wird Lehrer freuen.
Foto: KMJ http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.en
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (29. August 2014). Rademacher, Stephan: »Nur für den privaten Gebrauch!«(ZUM 2014, 666). Archivalia. Abgerufen am 5. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/bhdr