5 Gedanken zu „Änderungsantrag der PIRATEN-Fraktion zur 2. Lesung des Archivgesetzes“
Wie nun? Gestern hat der Landtag das neue Archivgesetz NRw beschlossen. Der für die Petiton gegen den Verkauf von kommunalarchivischem Sammlungsgut wichtige § 10 ” …Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) §§ 2 und 3 Absatz 5 und 6, § 4 Absatz 1 Satz 4 und 5 und Absatz 2 und §§ 5 bis 8 gelten entsprechend.“ ….”
Der Ist Zustand lautet: “(5) §§ 2, 4 Absatz 2 und §§ 5 bis 8 gelten entsprechend. § 5 Absatz 1 bezieht sich dabei ausschließlich auf die zu Archivgut …umgewidmeten Unterlagen aus dem Ver-waltungshandeln der in Absatz 1 genannten Stellen. Rechtsansprüche auf Nutzung, die sich aus kommunalrechtlichen Bestimmun-gen oder anderen Rechtsvorschriften erge-ben, bleiben unberührt.”
Wurden nun die Sätze 2 und 3 gestrichen? Wenn ja, dann hatte die Petition Erfolg, anderenfalls kann tatsächlich kommunalarchivisches Sammlungsgut weiter verkauft werden?
Veräußerungsmöglichkeit ist futsch Steinhauer wies mich auf das Redaktionsversehen (?) hin. Von Anfang an war die Streichung vorgesehen. Da der Landtag sie so beschlossen hat, ist Archivgut in NRW unveräußerlich!
Besser als ein “Redaktionsversehen”… … wäre natürlich Einsicht bei den Entscheidern. Oder zumindest einer Mehrheit. Ansonsten steht zu befürchten dass die Diskussion in 5 Jahren retour geführt wird.
Die Veräußerungsmöglichkeit war im “Abstimmungsentwurf” für Landschaftsverbände und die kommunalen Spitzenverbände vorgesehen und ist erst in der Vorlage für den Kulturausschuss verschwunden.
Wie nun? Gestern hat der Landtag das neue Archivgesetz NRw beschlossen. Der für die Petiton gegen den Verkauf von kommunalarchivischem Sammlungsgut wichtige § 10 ” …Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) §§ 2 und 3 Absatz 5 und 6, § 4 Absatz 1 Satz 4 und 5 und Absatz 2 und §§ 5 bis 8 gelten entsprechend.“ ….”
Der Ist Zustand lautet: “(5) §§ 2, 4 Absatz 2 und §§ 5 bis 8 gelten entsprechend. § 5 Absatz 1 bezieht sich dabei ausschließlich auf die zu Archivgut …umgewidmeten Unterlagen aus dem Ver-waltungshandeln der in Absatz 1 genannten Stellen. Rechtsansprüche auf Nutzung, die sich aus kommunalrechtlichen Bestimmun-gen oder anderen Rechtsvorschriften erge-ben, bleiben unberührt.”
Wurden nun die Sätze 2 und 3 gestrichen? Wenn ja, dann hatte die Petition Erfolg, anderenfalls kann tatsächlich kommunalarchivisches Sammlungsgut weiter verkauft werden?
Veräußerungsmöglichkeit ist futsch Steinhauer wies mich auf das Redaktionsversehen (?) hin. Von Anfang an war die Streichung vorgesehen. Da der Landtag sie so beschlossen hat, ist Archivgut in NRW unveräußerlich!
Besser als ein “Redaktionsversehen”… … wäre natürlich Einsicht bei den Entscheidern. Oder zumindest einer Mehrheit. Ansonsten steht zu befürchten dass die Diskussion in 5 Jahren retour geführt wird.
Warum hätte man die Diskussion in 5 Jahren fürchten sollen? Wir hätten sie erneut führen müssen- a la ceterum censeo!
Die Veräußerungsmöglichkeit war im “Abstimmungsentwurf” für Landschaftsverbände und die kommunalen Spitzenverbände vorgesehen und ist erst in der Vorlage für den Kulturausschuss verschwunden.