Die Stadt Dortmund schrieb europaweit einen Auftrag zur Aktendigitalisierung und Konvertierung von Daten für das Stadtplanungs- und Bauordnungsamt der Stadt aus. Die Bieter sollten per Unterschrift erklären, dass sie ihren Beschäftigten ein Mindeststundenentgelt von 8,62 Euro zahlen und von Nachunternehmern verlangen, sich ihrerseits zur Einhaltung des Mindestentgelts zu verpflichten.
Die an dem Auftrag interessierte Bundesdruckerei klagte. Sie beabsichtigte, den Auftrag ausschließlich in einem anderen Mitgliedsstaat (Polen) durch einen dort ansässigen Nachunternehmer ausführen zu lassen.
Pressemitteilung des EuGH:
Ein bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vorgeschriebenes Mindestentgelt kann nicht auf die Arbeitnehmer eines Nachunternehmers mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat erstreckt werden, wenn diese Arbeitnehmer den betreffenden Auftrag ausschließlich in diesem Staat ausführen
http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2014-09/cp140129de.pdf
Mehr via http://dejure.org:
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EuGH&Datum=18.09.2014&Aktenzeichen=C-549%2F13
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IngridStrauch (19. September 2014). EuGH (C‑549/13), Stadt Dortmund ./. Bundesdruckerei: Auftrag zur Aktendigitalisierung und Datenkonvertierung: Einhaltung eines Mindeststundenentgelts bei Ausführung durch Subunternehmer in Polen. Archivalia. Abgerufen am 14. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/bhaz