“Mit Urteil vom 22.09.2014 gab das Verwaltungsgericht Köln der Klage statt (Az. 13 K 4674/13). Dem Kläger stünde ein Anspruch auf die Fertigung und Herausgabe einer Kopie eines indizierten Sexfilmes zu. Dieser Anspruch folge auch aus dem Informationsfreiheitsgesetz. Das Gericht wertete den Sexfilm als eine „amtliche Information“, welche „zu amtlichen Zwecken aufbewahrt“ werde. Belange des Urheberrechts oder des Jugendschutzes seien nicht berührt, da die Herausgabe der Kopie an einen erwachsenen Privatsammler erfolge.
In der Urteilsbegründung führt das Gericht aus, dass es sich bei dem Film zwar um ein urheberrechtlich geschütztes Material handeln würde und die Überlassung an ihn auch ein Verbreiten und Vervielältigen sei. Der Kläger könne sich aber auf eine Ausnahmeregelung im Urheberrecht berufen, wonach die Aushändigung einer Kopie zulässig ist, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt und eine ausschließlich analoge Nutzung stattfinde
Da der Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz grundsätzlich ohne das Vorliegen bestimmte Voraussetzungen gewährt werden muss, sei auch das Motiv des Klägers, möglicherweise nur seine privaten Sammlerneigungen zu befriedigen, unerheblich.”
(Nicht rechtskräftiges) Urteil:
http://www.pornoanwalt.de/wp-content/uploads/2014/09/20140922-vg-koeln-13-k-4674-13.pdf
Siehe auch
http://www.heise.de/tp/news/Oeffentlich-rechtliche-Kopieranstalt-fuer-die-Privatsammler-pornographischen-Materials-2407382.html
https://www.google.de/search?q=%22Carl+Ludwig+2.Teil%22
Ich begrüße das Urteil. Die schenkelklopfende Süffisanz der Berichterstattung mag nach dem Motto “Ein bißchen Spaß muss sein” gerechtfertigt sein, aber die Erwägungen des Gerichts sind zutreffend.
Amtliche Information im Sinne des IFG (Bund) ist alles, was zu amtlichen Zwecken aufbewahrt wird.
Bei einem vergriffenen, anderweitig nicht beschaffbaren Medium kann die Behörde sich nicht auf § 9 Abs. 3 IFG berufen: “Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.”
§ 6 Satz 1 IFG (“Schutz geistigen Eigentums”) zum möglicherweise entgegenstehenden Urheberrecht ist nicht relevant, da bei einem vergriffenen Werk eine Vervielfältigung zum eigenen analogen Gebrauch nach § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4b, Satz 2 Nr. 2, Satz 3 UrhG zulässig ist. Die Bundesprüfstelle darf die Kopie dem Antragsteller auch übermitteln.
Da der Verkauf des Pornofilms an Erwachsene zulässig war, kann dies dem Antragsteller nicht entgegengehalten werden.
Die Motive des Antragstellers sind unbeachtlich.
Der Antragsteller hat Anspruch auf eine analoge Kopie, da eine persönliche Einsichtnahme urheberrechtlich weder geboten noch mit weniger Verwaltungsaufwand verbunden wäre.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (1. Oktober 2014). Wonnen des IFG – Verwaltungsgericht Köln: Bundesprüfstelle muss Kopie eines vergriffenen Pornofilms herausgeben. Archivalia. Abgerufen am 3. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/bh95