Kreisarchivar Dr. Mark Steinert ist anders als ich Jurist und verstieg sich auf der Informationsveranstaltung auf dem Magdeburger Archivtag in seinem Referat über verwaiste Werke zu wohl nicht nur mich empörenden Aussagen zur Nutzbarkeit verwaister (unveröffentlichter) Werke, die noch urheberrechtlich geschützt sind, im Archiv. Seine Empfehlung: Diese müssten behandelt werden, als seien sie gar nicht vorhanden. Also auch keine bloße Vorlage, keine Kopie.
Auf meine Widerworte entgegnete Steinert bloß, ich müsse den Gesetzestext lesen. Ich habe das getan
http://dejure.org/gesetze/UrhG/61.html
und mir auch die amtliche Begründung (Gesetzesentwurf und Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses via
http://www.urheberrecht.org/topic/verwaiste-werke
angeschaut). Kein anderes deutschsprachiges Blog hat so intensiv und früh über das Problem verwaister Werke berichtet wie Archivalia:
?s=verwaist (110 Treffer)
?s=orphan (67 Treffer)
Von daher habe ich hinreichend Sachverstand, um Steinerts eigenartigen Umkehrschluss, bei verwaisten unveröffentlichten Werken seien die üblichen archivischen Nutzungen nicht möglich, widerlegen zu können.
Bei § 61 UrhG geht es um die Digitalisierung und öffentliche Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter veröffentlichter Werke, deren Rechteinhaber nicht ermittelbar sind. Aus dem Gesetzeszweck geht eindeutig hervor, dass die Vervielfältigung sich auf die der öffentlichen Zugänglichmachung vorausgehende Digitalisierung bezieht.
Der BGH hat neulich klargestellt, dass auch unveröffentlichte Werke nach § 53 UrhG vervielfältigt werden dürfen.
http://archiv.twoday.net/stories/967549167
§ 61 UrhG verdrängt also § 53 UrhG nicht. Es wäre also falsch zu behaupten: Verwaiste Werke dürfen nur unter den Bedingungen des § 61 UrhG vervielfältigt werden. Richtig ist: Verwaiste und nicht-verwaiste Werke dürfen auch ohne Zustimmung des Rechteinhabers im Archiv für Benutzer –
siehe dazu jüngst
http://archiv.twoday.net/stories/1022214885
– kopiert werden, wenn eine Schranke des verfassungskonform auszulegenden Urheberrechts dies erlaubt, also vor allem § 53 UrhG.
Die öffentliche Zugänglichmachung in § 61 UrhG bezieht sich auf § 19a UrhG (Internet- und Intranetnutzung), Unterfall der öffentlichen Wiedergabe, nicht etwa auf die archivische Nutzung durch Vorlage.
Zur Frage, ob geschütztes Archivgut ohne Zustimmung des Urhebers im Archiv vorgelegt werden darf, äußert sich die Regelung zu verwaisten Werken überhaupt nicht. Es bleibt beim bisherigen Stand der Dinge, den ich in
http://archiv.twoday.net/stories/41788826 (2011)
so zusammengefasst habe:
” http://archiv.twoday.net/stories/41785527
IFG und UrhG
http://archiv.twoday.net/stories/38758490
http://archiv.twoday.net/stories/4130906
OLG Zweibrücken “Jüdische Friedhöfe”
http://de.wikisource.org/wiki/Oberlandesgericht_Zweibr%C3%BCcken_-_J%C3%BCdische_Friedh%C3%B6fe ”
Alle paar Jahre kommt jemand dahergelaufen, um als Klügling die These zu verfechten, man dürfe urheberrechtlich geschütztes Archivgut im Archiv gar nicht erst vorlegen.
1989 bin ich ausführlich auf die Ansicht von Heydenreuther 1988/89 eingegangen:
http://www.db-thueringen.de/servlets/DocumentServlet?id=4165 (Exkurs S. 30ff.)
Ich habe da nichts zurückzunehmen, sondern verweise mit Nachdruck auf meine damaligen Ausführungen. Schon Dörffeldt 1968 sah es mit überzeugenden Gründen anders als Heydenreuther. Die heutigen Kommentarformulierungen gehen auf Hoffmann 1941 zurück, der bei Handschriften eine Veröffentlichung verneinte, wenn diese nur Personen vorgelegt wird, die ihr besonderes Interesse an der Handschrift nachweisen und sich ausweisen.
Für Archive, die das “berechtigte Interesse” voraussetzen, kann man sich auf das erwähnte Urteil Jüdische Friedhöfe des OLG Zweibrücken berufen.
Dass durch die Vorlage von Registraturschriftgut im Archiv keine Veröffentlichung mit Willen des Urhebers zustandekommt, sagt das vom Kammergericht bestätigte Fehlurteil zu Grass-Briefen:
http://archiv.twoday.net/stories/41785527
Hier wird das Bundesarchiv erwähnt, das ja gerade kein berechtigtes Interesse als Voraussetzung der Archivnutzung verlangt. Die Praxis der Archivnutzung in Archiven mit oder ohne berechtigtes Interesse unterscheidet sich NICHT. Daher kann man an der Rechtsprechung des OLG Zweibrücken für alle Archive festhalten und urheberrechtlich geschützte Dokumente auch ohne Zustimmung des Rechteinhabers vorlegen.
Strauch, Das Archivalieneigentum ²2014, S. 110f. lehnt sich zu sehr an die von mir in
http://archiv.twoday.net/stories/5195574
abgelehnte Arbeit von Dusil 2008
http://www.archive.nrw.de/archivar/hefte/2008/ausgabe2/ARCHIVAR-02-2008_Internet.pdf
zur Nutzung von Fotos in Archiven an, der die Heydenreuther-These wiederaufgewärmt hatte.
Immerhin zeigt Strauch überzeugend, dass die Vorlage von geschütztem Archivgut kein Inverkehrbringen und Verbreiten darstellt. Er stützt sich auf die Rechtsprechung zu Möbeln von Le Corbusier und kommt daher zu dem von mir auch 2009 formulierten Ergebnis:
http://archiv.twoday.net/stories/5837518
Bullinger et al., Urheberrechte in Museen und Archiven (2010), S. 77 sagt für Bibliotheksgut: “Das bloße Bereitstellen von Büchern zur Ansicht/zum Lesen/zur Recherche für Besucher der Bibliothek ist urheberrechtlich irrelevant”.
Strauchs Ausführungen (wieder in ungutem Abschluss an die schlechte Arbeit von Dusil 2008), man dürfe unveröffentlichte Fotos nicht für den Benutzer kopieren lassen, ist durch die erwähnte BGH-Entscheidung überholt.
Bis es weitere Urteile gibt, behaupte ich also gegen Steinert: Archive dürfen unveröffentlichte verwaiste und nicht-verwaiste, urheberrechtlich geschützte Werke Benutzern vorlegen und im Rahmen der Urheberrechts-Schranken auch für Benutzer kopieren.
Alles andere hätte katastrophale Folgen, da nicht nur große Teile der AV-Unterlagen in den Archiven betroffen sind (Fotos, Filme, Tonaufnahmen), sondern auch fast jede Sachakte, sofern diese längere Schriftstücke enthält (Gutachten, ausführliche Protokolle usw.).
Übervorsichtige Archivare könnten geneigt sein, ähnlich wie Google Books (für Nicht-US-Nutzer) nichts mehr vorzulegen, was jünger als 1873 ist.
Ein Hundertjähriger, der 1944 starb (seine Werke werden am 1. Januar 2015 gemeinfrei), wurde 1844 geboren und konnte schon mit 15, also 1859 urheberrechtlich geschützte Werke geschaffen haben. Google ist also “großzügig” und addiert knapp 15 Jahre.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (4. Oktober 2014). Steinerts Urheberrechts-Stuss auf der Archivtag-Informationsveranstaltung. Archivalia. Abgerufen am 7. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/bh86