Schmunzelkunst hat schon einen Fehler angemerkt.
Weitere Mängel findet man leicht:
– Es gibt keinerlei Belege, abgesehen von vereinzelten Internetlinks, noch nicht einmal ein Literaturverzeichnis.
– Die Gliederung mutet konfus an.
– Kein Gesamtüberblick zu § 53 UrhG.
– Die Darstellung ist kaum allgemeinverständlich, anschauliche Beispiele fehlen.
– S. 8 Falsch: Der Notensatz eines gemeinfreien Stücks (ohne Bearbeitung) ist nicht geschützt.
– S. 12 Die Erläuterung zu § 52b UrhG ist wertlos, da nicht gesagt wird, dass Unveröffentlichtes nicht erfasst ist. Und Archive, an die sich die Broschüre ja auch richtet, verwahren in der Regel Unveröffentlichtes.
– S. 22 Dummes und unbrauchbares Geschwurbel zur Reproduktionsfotografie.
– S. 26 Unverstä#ndlich ist, wieso der bestens eingeführte Fachausdruck Copyfraud gemieden wird.
– S. 29 wird zum postmortalen Persönlichkeitsrecht die klare Feststellung des BGH ignoriert, dass der Schutz der vermögenswerten Bestandteile 10 Jahre nach dem Tod enden.