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Zurück zur grauen Literatur – Dark deposits in Open-Access-Repositorien schaden der Wissenschaft

Die französischen Forscher Joachim Schöpfel und Helene Prost haben sich auf einer Konferenz über graue Literatur (Ende 2013) ein Thema vorgenommen, das mich schon wiederholt beschäftigt hat:

Back to Grey. Disclosure and Concealment of Electronic Theses and Dissertations
http://hdl.handle.net/10068/1024623

Optimistisch dachte man nach dem Aufkommen des Internets im Forschungsfeld der “Grey Literature”, die Lösung des Zugangsproblems sei das Internet und Open Access. Nun aber zeigt sich, dass insbesondere bei den elektronischen Dissertationen (ETD) neue Barrieren errichtet werden. Aus dem Abstract: “Our paper describes a new and unexpected effect of the development of digital libraries and open access, as a paradoxical practice of hiding information from the scientific community and society, while partly sharing it with a restricted population (campus). The study builds on a review of recent papers on ETDs in IRs and evaluates the availability of ETDs in a small panel of European and American academic IRs and networks.”

Besonders hoch ist die Quote der extern unzugänglichen Dissertationen in Lüttich/Liège, einem Vorzeige-IR der Harnadianer. Nicht weniger als 43 % können nicht von der Allgemeinheit eingesehen werden. 33 % sind für Campus-Nutzer zugänglich. Dass es in Lüttichs Repositorium ORBI besonders schlecht aussieht, kann ich bestätigen. In einem Beitrag von 2014 schrieb ich (nicht nur auf ETDs bezogen):

“Leider kann man die Anzahl der dark deposits mit der Suche nicht ermitteln. Von 3147 Peer-Reviewed-Beiträgen im Jahr 2009 (Embargos dieses Jahrs sind längst abgelaufen) sind nach einer Stichprobe von 2×100 Treffern ca. 37 % dark deposits. Also etwa 1164 unnötige dark deposits!”
http://archiv.twoday.net/stories/894826152

Schon 2010 hatte ich meinem Unmut über ORBI Luft gemacht:

http://archiv.twoday.net/stories/6228378

Immer wieder habe ich mich (von Schöpfel/Prost unbeachtet) gegen “dark deposits”, also für die Allgemeinheit unzugängliche Einstellungen in institutionellen Repositorien (IRs), und campus-weite universitäre Datenbanken wie Bildserver, ausgesprochen.

1. Dark deposits und der Eprint Button

Richard Poynder hat in seinem Interview mit Kathleen Shearer ausgeführt:

“However, not all records in OA repositories do provide access to the full-text, and many seem to offer little more than the bibliographic details. Even a poster child of the OA movement — Harvard’s DASH repository — has been criticised for not providing the full text (e.g. here). These criticisms were made a few years ago, but DASH does still today contain records without any full-text attached. Moreover, some do not even provide a link to the full-text (and DASH does not seem to have a RequestCopy Button). When I looked in DASH the other day, for instance, I found (at random) five examples of this (one, two, three, four, five).

I think this cannot be a consequence of publisher embargoes since the articles concerned date back as far as 1993, with the two most recent published five years ago (and in any case the Harvard OA Policies claim to moot publisher embargoes). Moreover, where in a couple of cases the DASH records do point to the full-text this is a link to the publisher’s version, where the user is asked to pay for access ($35 in one case). This cannot be described as OA.”
http://poynder.blogspot.de/2014/05/interview-with-kathleen-shearer.html

Der Link zur Kritik führt auf meinen Beitrag von 2009 über DASH:

http://archiv.twoday.net/stories/5918219

Stuart Shieber hat darauf reagiert und in den Kommentaren auf seinen Beitrag “The importance of dark deposit” hingewiesen:

http://blogs.law.harvard.edu/pamphlet/2011/03/12/the-importance-of-dark-deposit

Stevan Harnad hat immer wieder dafür plädiert, jede akzeptierte Version in jedem Fall in das IR aufzunehmen, einen Eprint-Button, mit dem man vom Autor eine Version anfordern kann, zu installieren und nach Ablauf des jeweiligen Embargos den Eprint freizuschalten. Peter Suber unterstützt diese Vorgehensweise. Ich zitiere eine Zusammenfassung von Wortmeldungen Harnads durch Suber 2009:

http://legacy.earlham.edu/~peters/fos/2009/05/dark-deposits-when-oa-is-not-permitted.html

In den BOAI-10-Empfehlungen von 2012 heißt es demzufolge:

“When publishers will not allow OA on the university’s preferred terms, we recommend either of two courses. The policy may require dark or non-OA deposit in the institutional repository until permission for OA can be obtained.”
http://www.budapestopenaccessinitiative.org/boai-10-recommendations

2008 habe ich gegen den Request-a-copy-Button erhebliche Einwände (unter anderem nach deutschem Recht) erhoben:

http://archiv.twoday.net/stories/6166949

2010 berichtete ich über ein Gutachten, wonach nach Schweizer Recht der Button illegal sein kann.

http://archiv.twoday.net/stories/6166949

Im gleichen Jahr schrieb ich: “Wenn man als Inhalt der Mandate die sofortige Hinterlegung im IR ohne Verpflichtung, sofortigen OA zu gewähren, propagiert, schafft man eine Woge von “dark deposits”, die für unabsehbare Zeit (maximal 70 Jahre nach dem Tod des Autors) allenfalls mit dem fragwürdigen Instrument des Request-Buttons externen Wissenschaftlern zur Verfügung stehen.

Ignoriert werden dabei die folgenden empirischen Fakten:

(i) In Deutschland werden Mandate überwiegend als juristisch unmöglich angesehen.

(ii) Wissenschaftler neigen dazu anstelle des Final Draft das Verlags-PDF zu deponieren mit der Konsequenz, dass der jeweilige Beitrag dauerhaft NICHT OA ist.

(iii) Universitätsintern zugängliche dark deposits schaffen einen unfairen Vorteil für die jeweiligen Universitätsangehörigen. Werden Preprints vor der Publikation der eigenen Universitätsöffentlichkeit zugänglich gemacht, so bedeutet das einen Verstoß gegen das wissenschaftliche Gleichheitsprinzip und Förderung eines Universitäts-Egoismus.”

Dass ich mit meinen Bedenken nicht ganz allein stand, zeigte die Diskussion zu einem Blogpost 2010, bei der es auch zu einem Schlagabtausch zwischen Harnad und mir kam:

http://www.open.ac.uk/blogs/ORO/?p=92

Heather Morrison schrieb damals: “My perspective is that when requesters have to identify themselves, this raises privacy issues. There are also many potential fairness issues when researchers choose who can view the work. The sooner we move to full, immediate, and preferably libre OA, the better, in my view.”

2011 schaute ich mir das IR von Glasgow etwas näher an:

http://archiv.twoday.net/stories/38747477

Ebenfalls 2011 berichtete ich über eine Studie, die allgemein die Email-Anforderung von nicht OA-verfügbaren Artikeln beim Autor betraf: “In über 40 % aller Fälle war ein Kontaktversuch ERFOLGLOS, und es dauert teilweise sehr lang. Nichts spricht dafür, dass es bei den IR-Buttons besser aussehen könnte”.
http://archiv.twoday.net/stories/55769627

Ein Jahr zuvor hatte eine Mini-Studie anhand von drei IRs mit Button von Sale und Harnad und anderen ergeben, dass in Minho 72 % der Anfragen ignoriert wurden bzw. unbeantwortet blieben (1 % wurde abgelehnt). Am besten schnitt die Uni Striling mit 60 % Erfolgsrate ab.

http://archipel.uqam.ca/2614

Vor einer “inakzeptablen Zweiklassengesellschaft” warnte ich 2013:

http://archiv.twoday.net/stories/323399688

Aus meiner Sicht hat der Button soviel mit OA zu tun wie die in Deutschland exzellente Fernleihe oder Direkttlieferdienste. OA hat für mich eigentlich im Kern mit wissenschaftlicher Chancengleichheit zu tun. Der Button macht den Anfragenden zum Bittsteller beim Autor, der nach Belieben den Zugang verweigern oder gewähren kann.

Um es klar zu sagen: Ich kann mit dark deposits in IRs leben, wenn diese ausschließlich dazu genutzt werden, ein genau definiertes (nicht zu langes) Embargo zu überbrücken, an dessen Ende die automatische Freischaltung steht.

Aber dieses Ideal hat nichts mit der empirischen Realität der Repositorien zu tun, die oft ihren Autoren die Wahl lassen, ob sie die Allgemeinheit, die Campus-Öffentlichkeit oder niemand als Benutzer des Eprints zulassen wollen. Es ist klar, dass sachfremden Erwägungen damit Tür und Tor geöffnet sind. Autoren deponieren beispielsweise gern Verlags-PDF, die aufgrund der Verlags-Polycies dauerhaft weggeschlossen werden müssen.

Harvards DASH, das nach wie vor keinen Eprint-Button kennt, ermöglicht es den Autoren, ohne Begründung ihre Arbeiten als dark deposits einzustellen.

Den “Open Access Button”, der etwas anderes ist als der IR-Button und inzwischen auch die Anfrage beim Autor ermöglicht, unterstütze ich dagegen:

http://archiv.twoday.net/stories/1022220344

2. ETDs und Embargos

Sollen Abschlussarbeiten zu Dissertationen ausgebaut werden, kann ein Embargo aus meiner Sicht vertreten werden. Bei Dissertationen müssen Mandate die sofortige, embargolose Open-Access-Veröffentlichung vorsehen. Hier muss dem Interesse der Wissenschaft eindeutig der Vorzug gegeben werden. Siehe nur

http://archiv.twoday.net/stories/444871448

Ich habe im Lauf der letzten Jahre über 100 Links gesammelt, die fast alle besagen, dass entgegen landläufigem Vorurteil eine Open-Access-Buchpublikation den Verkaufszahlen der gedruckten Version nicht schadet:

https://www.diigo.com/user/klausgraf/monograph_open_access

3. Universitäre Bildserver und Ähnliches

2010 schrieb ich aus Anlass eines Innsbrucker Dissertations-Digitalisierungsprojekts:

“Wie bei ORBI Lüttich, dem Heidelberger oder Karlsruher Bildserver usw. gilt auch hier: Projekte, die Digitalisate den Angehörigen der eigenen Hochschule vorbehalten, schaffen einen unfairen wissenschaftlichen Wettbewerbsvorteil. (Das gilt natürlich auch für das Bildarchiv Prometheus, in dem zehntausendfach Urheberrechtsverletzungen begangen werden.)”
http://archiv.twoday.net/stories/6385290

Campus-weit zugängliche Bildserver dürften die Regel sein, auch wenn es Gastzugänge wie in HEIDICON

https://heidicon.ub.uni-heidelberg.de

gibt. Es besteht kein Zweifel, dass solche Bild- und Medienserver unter die wissenschaftlichen Materialien fallen, für die etwa die Berliner Erklärung Open Access vorsieht.

Wie noch zu zeigen ist, macht es aus urheberrechtlicher Sicht keinen Unterschied, wenn unbefugt hochschulweit oder weltweit genutzt wird.

Grundsätzlich muss gelten: Alle an der Hochschule erzeugten Forschungsunterlagen, die aus Urheberrechtsgründen frei zugänglich sein könnten und die nicht aus anderen Gründen als vertraulich zu behandeln sind, haben Open Access weltweit zur Verfügung zu stehen.

Die von Schöpfel/Prost behandelte ETD-Problematik hätte eingebunden werden müssen in ein Gesamtbild der Zugangsbeschränkungen auf universitären Servern.

4. Hinweise zur deutschen Rechtslage

Ein generelles Recht, die urheberrechtlich geschützte Produktion einer Hochschule zu archivieren, besteht (leider) nicht. Ich sage das, weil Shieber bei Harvards DASH diese Archivfunktion besonders unterstrichen hat.

Das Erstellen einer elektronischen Vervielfältigung fürs IR oder den Medienserver setzt voraus, dass eine Urheberrechtsschranke dies erlaubt.

Zu § 52b UrhG verweise ich auf meine Ausführungen:

http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg53908.html

Gibt es kein gedrucktes Exemplar in der Hochschulbibliothek (z.B: bei E-Journals) kommt eine Berufung auf § 52b UrhG nicht in Betracht. Ebenso bei unveröffentlichten Arbeiten.

Für einen campus-weiten Zugang kommt § 52a UrhG nicht in Betracht. Zur Anwendung siehe etwa die Handreichung der Uni Mainz von 2014:

https://www.e-science-services-ub.uni-mainz.de/files/2014/04/140425_D_UrhR_Vermerk_%C2%A752aUrhG_aktualisiert.pdf

Bei § 53 UrhG setzt die Erstellung einer Archivkopie ein eigenes Werkstück voraus; das E-Journal bleibt also auch hier außen vor. Bei der Vervielfältigung zu wissenschaftlichen Zwecken wird man eher an konkrete Forschungsprojekte zu denken haben.

Zu Bedenken hinsichtlich des Eprint-Buttons verweise ich auf die oben bereits genannten Links:

http://archiv.twoday.net/stories/6166949
http://archiv.twoday.net/stories/6166949

Wenn Harnad beton, es sei legal, eine Publikation im final draft in einem IR zu hinterlegen, muss dahinter aus Sicht des deutschen Rechts ein Fragezeichen gesetzt werden. Hat der Autor nur einfache Rechte abgetreten, dürfte er ohnehin den Beitrag Open Access im IR publizieren. Bei ausschließlichem Recht des Verlags muss eine Schranke des Urheberrechts gegeben sein (es sei denn der Verlag stimmt dem dark deposit ausdrücklich zu), um die erforderliche Kopie des Beitrags zu erstellen, die für das IR benötigt wird. Bei E-Journals kommt allenfalls die eher fragwürdige Rechtfertigung des wissenschaftlichen Gebrauchs in Betracht. Das Recht des Verlags bezieht sich auf jedwede Version, also auch auf die akzeptierte Autorenversion (final draft).

Werden Medien in einem universitären Medienserver campus-weit bereitgestellt, so bedeutet das:

1. Es erfolgt bei Unveröffentlichtem eine Veröffentlichung im urheberrechtlichen Sinn (z.B. darf aus dem Beitrag dann wörtlich zitiert werden)

2. Es handelt sich um eine öffentliche Zugänglichmachung (Intranet-Nutzung), die nur mit Zustimmung des Berechtigten erfolgen darf.

Allenfalls das Risiko, dass die Rechtsverletzung entdeckt oder verfolgt wird, dürfte geringer sein als bei weltweiter Veröffentlichung. Ein Unterlassungsanspruch ist aber auf jeden Fall gegeben. bei der Schadenshöhe könnte natürlich eine campus-weite Nutzung den Verletzer billiger kommen.

Meines Wissens wurde noch nicht juristisch geprüft, ob die öffentlichrechtlich organisierten deutschen Universitäten, mit ihren campus-weiten Angeboten, die sich auch der Allgemeinheit zugänglich machen dürften, nicht gegen Art. 3 GG (Gleichheitssatz) oder Art. 5 GG verstoßen, von einer eventuellen Relevanz des Informationsweiterverwendungsgesetzes IWG oder dem UWG abgesehen. Hinsichtlich Forschung und Lehre nehmen die Informationsfreiheitsgesetze die Hochschulen aus, was mit Blick auf Transparenz und Open Access ein Unding ist.

5. Zusammenfassung

Open Access hat für mich zentral mit wissenschaftlicher Chancengleichheit zu tun, und diese ist für mich eindeutig verletzt, wenn für die Forschung bedeutsame Informationen elektronisch nur den Hochschulangehörigen zur Verfügung stehen. Das kann man allgemein so formulieren und auch auf die lizenzierten Datenbanken usw. beziehen, aber hier geht es um Materialien, die die Autoren – ohne Rechte Dritter zu verletzen – auch weltweit verfügbar machen könnten.

Ein geschützter Diskussionsraum ist ein kleines Forschungsteam, aber nicht eine ganze Universität. Werden unveröffentlichte Working Papers oder Dissertationen oder Preprints nur campus-weit zugänglich gemacht, ist das ein eklatanter Verstoß gegen die wissenschaftliche Ethik, da es sich nach der Einstellung um PUBLIKATIONEN handelt, die der Allgemeinheit zur Verfügung stehen müssten, also etwa auch für die Fernleihe.

Wer hinreichend Sozialkapital hat oder Kontakte zu Studierenden der Universität herstellen kann, kommt natürlich an die gesperrten Dokumente (ob IR oder Medienserver) heran, auch wenn er sich scheut, den Autor zu kontaktieren.

Das ist schlicht und einfach nicht fair.

Wir brauchen eine wissenschaftliche Community, bei der Open Access der Standard ist und Vertraulichkeit/Nutzungsbeschränkungen die begründungsbedürftige Ausnahme.

Dark deposits nach Belieben der Autoren ohne festgelegtes Embargo-Enddatum sind von Übel und schaden Open Access. Campus-weit zugängliche Dokumente und Medien wie Bilder, die auch Open Access zugänglich gemacht werden dürften, schaden ebenfalls Open Access.

Je mehr der “grüne Weg” von OA von Harnad und anderen als Heilslehre evangelisiert und der Eprint-Button in IRs als Beinahe-OA zurechtgelogen wird, um so größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass die kritisierten wissenschaftsfeindlichen Zugangsbeschränkungen nicht eliminiert werden können.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (26. Oktober 2014). Zurück zur grauen Literatur – Dark deposits in Open-Access-Repositorien schaden der Wissenschaft. Archivalia. Abgerufen am 14. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/bh3t


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

2 Gedanken zu „Zurück zur grauen Literatur – Dark deposits in Open-Access-Repositorien schaden der Wissenschaft“

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