“An die Gewährung von Eilrechtsschutz bei presserechtlichen
Auskunftsansprüchen dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt
werden. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss
entschieden. Im Grundsatz genügt es nach Art. 19 Abs. 4 GG, den
Eilrechtsschutz zu gewähren, wenn ein gesteigertes öffentliches
Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung
vorliegen. Eine Beschränkung auf unaufschiebbare Fälle, wie zum Beispiel
auf die Aufdeckung von schweren Rechtsbrüchen staatlicher Stellen,
greift jedoch in unverhältnismäßiger Weise in die Pressefreiheit ein.”
https://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg14-096.html