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EuGH soll klären, ob analoge topographische Karten Datenbanken sind

http://Schmunzelkunst.de schreibt mir:

“I. Zivilsenat, I ZR 138/13, TK 50 Leitsatzentscheidung, 18.9.2014, 28.10.2014
(Entscheidungs- und Einspieldatum)

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=69180&pos=2&anz=414

Ein Hinweis darauf dürfte bei “Freunden” des Urheberrechts auf Interesse stoßen.

Lt. früherer Rechtsprechung sind der dargestellte Inhalt, insbesondere die verwendeten Vermessungsdaten und die sonstigen in die Karte eingearbeiteten Informationen urheberrechtlich frei (BGH-Urteil vom 28.05.98 – I ZR 81/96 – Stadtplanwerk). Wenn dagegen Landkarten als Datenbanken im Sinne der §§ 87a ff UrhG geschützt sind, könnte ihre Verwendung als Vorlage für die Ableitung von Karten in kleineren Maßstäbe erlaubnispflichtig sein.

siehe auch “Karten als Datenbanken” unter http://www.schmunzelkunst.de/saq2.htm#landkart

Der BGH tendiert dazu, einen Schutz zu verneinen.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (29. Oktober 2014). EuGH soll klären, ob analoge topographische Karten Datenbanken sind. Archivalia. Abgerufen am 11. September 2024 von https://doi.org/10.58079/bh37


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

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