Das VG Dresden entschied mit Urteil vom 25.07.2002 (Aktenzeichen: 7 K 613/00) über Gebühren für Auszüge aus dem Sächsischen Staatsarchiv
(JurPC Web-Dok. 76/2003 – Volltext).
Art. 5 Abs. 1 GG; SächsVwKG § 27 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3
Leitsatz (der Redaktion)
Das Gebührenverzeichnis für das Sächsische Staatsarchiv, das bei Auszügen für ein Presseorgan bei einer Auflagenhöhe von 400.000
Exemplaren zu einer Gebühr von 1000 Euro führt, verstößt gegen das Äquivalenzprinzip, da ein grobes Missverhältnis zwischen der Leistung
der Verwaltung und der Höhe der dafür festgesetzten Gebühr besteht.
Dies ergibt sich zum einen aus einem Vergleich zu den Gebühren der privaten Pressewirtschaft und denen anderer Bundesländer, zum anderen aus der Überlegung, dass die Reproduktionsgebühr nach dem Gebührenverzeichnis bei zunehmender Auflagenstärke steigt, ohne dass eine Obergrenze für die Gebühr festgelegt wird, was aber angesichts des nicht steigenden Aufwands der Verwaltung angezeigt wäre. Die ungewöhnliche Höhe der Gebühr kann zudem die Pressearbeit in
erheblichem Maße erschweren, was zu einer Beeinträchtigung der nach Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Pressefreiheit führen kann.
Die Entscheidung überrascht mich nicht. Zur Frage der archivischen Reproduktionsgebühren verweise ich einstweilen auf meine bekannten Einlassungen. Grundsätzlichen Fragen der Reproduktionsgebühr (siehe die Seite FotoRecht im JuraWiki) hat sich das Gericht nicht gestellt.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (25. Februar 2003). Wichtiges Gebührenurteil. Archivalia. Abgerufen am 7. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/c2rx
Gebührenurteil inzwischen auch als PDF http://www.jurpc.de/rechtspr/20030076.pdf