Auf meiner Seite Kulturgut – Rechtsfragen der Nutzung setze ich mich auch mit dem Argument auseinander, öffentliche Institutionen könnten aufgrund ihres Eigentumsrechts nach Belieben mit den von ihnen verwahrten Kulturgütern verfahren, was z.B. die Vermarktung von Reproduktionen angeht. Eine grosse Rolle spielt dabei die Entscheidung “Friesenhaus” des BGH. Zu ihr und der Problematik des Fotografierens fremden Eigentums finden sich einige weiterführende Materialien im Jurawiki.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (26. Juni 2003). Fotorecht: Fotografieren fremder Sachen. Archivalia. Abgerufen am 11. Mai 2025 von https://doi.org/10.58079/c2kk