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Zwangsarbeiterforschung und Datenschutz

Eine rheinland-pfälzische Gemeinde hatte die Erstellung einer Ortschronik in Auftrag gegeben. Dort sollten sowohl personenbezogene Daten ehemaliger Zwangsarbeiter als auch deren Arbeitgeber veröffentlicht werden. Die Informationen sollten aus archivierten polizeilichen Anmeldungen entnommen werden. Der Chronist bat den LfD vorab um seine Stellungnahme, ob dies in der vorgesehenen Form zulässig sei.

Hier waren die Vorschriften des Landesarchivgesetzes zu prüfen. Nach § 3 Abs. 1 LArchG hat jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegt, das Recht, öffentliches Archivgut zu nutzen. Archivgut, das sich auf natürliche Personen bezieht, darf gem. Abs. 3 dieser Vorschrift jedoch erst 30 Jahre nach deren Tod oder, wenn das Todesjahr dem Archiv nicht bekannt ist, erst 110 Jahre nach der Geburt der Betroffenen benutzt werden. Es war davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall diese Fristen noch nicht abgelaufen waren, so dass eine Veröffentlichung in der vorgesehenen Form unzulässig gewesen wäre. Es wäre jedoch nicht zu beanstanden gewesen, wenn die Informationen über ehemalige Zwangsarbeiter und ihre Arbeitgeber in anonymisierter Form veröffentlicht worden wären, also man z. B. lediglich Angaben zur Zahl oder Herkunft gemacht hätte.
Aus dem 18. Tätigkeitsbericht des Landesdatenschutzbeauftragten von Rheinland-Pfalz (online).


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (22. August 2003). Zwangsarbeiterforschung und Datenschutz. Archivalia. Abgerufen am 9. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/c2i7


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

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