Udo Schäfer, bekanntlich Vertreter einer illiberalen, restriktiven archivrechtlichen Position, macht sich in seinem Trierer Referat “Sackgasse” (Archive und Forschung, 2003, S. 181ff. ) Gedanken über die Übermittlung personenbezogener Daten aus Archivgut vor Ablauf der Schutz- oder Sperrfristen, die nur in eine Sackgasse hinein erfolgen dürfe: nur zu einem bestimmten Zweck, an einen bestimmten Empfänger. Die Daten dürfen nicht an Dritte weitergegeben, nur dem Archiv zurückgegeben werden.
Will der Benutzer die Daten für ein anderes Vorhaben verwenden, muss er einen neuen Antrag stellen. Er darf sie, insbesondere die Reproduktionen, nicht an Dritte, auch nicht an eine wissenschaftliche Institution weitergeben. Allerdings dürfen die Archive personenbezogene Daten zum Aufbau einer wissenschaftlichen Datenbank (z.B. über die Verfolgung von NS-Verbrechen des Instituts für Zeitgeschichte) weitergeben, wobei aber vertraglich unverhältnismäßige Eingriffe in das Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung vermieden werden müßten und die Nutzung einem Schutzniveau der Archivgesetze zu unterwerfen sei. Ähnlich sei die Abgabe von Reproduktionen an Einrichtungen zur Dokumentation des Holocaust (z.B. Gedenkstätte Yad Vashem in Jerusalem) zur Verwahrung auf Dauer, Anlass zur Einfügung des § 17a in das Hessische Archivgesetz, zu beurteilen.
Schäfer verkennt, sich zu sehr an Bizer anlehnend (zur Kritik an Bizer siehe Manegold, ArchivR 1999, S. 116f.), dass die Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts zum informationellen Selbstbestimmungsrecht ausschliesslich Geltung für Daten lebender Personen haben. Steht fest, dass der Betroffene verstorben ist, so hat die Behörde dies in ihre Ermessensentscheidung ebenso einzubeziehen wie den Zeitraum, der seit dem Tod vergangen ist, und den Zeitraum bis zum Ablauf der Schutzfrist. Ist das Todesdatum nicht zu ermitteln, so ist eine Schätzung zulässig und in die Ermessenserwägungen einzubeziehen. Es kann keine Rede davon sein, dass die zuständige Stelle nicht berechtigt sei, die Weitergabe von Daten an Dritte zu genehmigen (S. 186). Es sind durchaus Fälle denkbar, in denen so verfahren werden kann.
In welcher Form (etwa als Aktenfaksimile im Internet) personenbezogene Daten publiziert werden dürfen, wenn dies für das Forschungsvorhaben unerläßlich ist, kann mit Blick auf die Forschungs- und Pressefreiheit des Art. 5 GG nicht vom Archiv entschieden werden. Zur Veröffentlichung personenbezogener Daten, gleichsam ein “Ausweg” aus der Sackgasse, äußert sich Schäfer nicht.
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Klaus Graf (10. September 2003). Sackgasse. Archivalia. Abgerufen am 3. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/c2h7