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Informationsrecht

Michael Kloepfer, Informationsrecht, München 2002.

“Das Informationsrecht ist das spezifische informationsbezogene Recht der Wissensgesellschaft” (S. V). Sein Normenbestand ist teils dem Zivilrecht, teils dem Strafrecht und teil dem Öffentlichen Recht zuzuordnen (S. 29).

Nach einleitenden Erörterungen zu Grundlagen und Gegenstand (§ 1) geht es in § 2 um europäisches und internationales Informationsrecht und in § 4 um das Informationsverfassungsrecht, dargestellt vor allem anhand des Grundgesetzes. § 4 stellt Grundideen und Strukturprinzipien der rechtlichen Informationsordnung vor, während sich § 5 den Instrumenten widmet. Im Informationszivielrecht (§ 6) geht es nicht zuletzt um das Urheberrecht und das Domainrecht. § 7 behandelt das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht. Für die Archive ist § 8 zum Datenschutzrecht besonders relevant, desgleichen § 9 zum Geheimnisschutzrecht (Amts-, Berufsgeheimnisse). Das Archivrecht siedelt im § 10, der Informationszugangsrecht überschrieben ist und sich vor allem mit den Informationsrechten des Bürgers (Umweltinformationsgesetz, Informationsfreiheitsgesetze) befasst. Im Exkurs “Staatliche Informationstätigkeit” werden insbesondere staatliche Register behandelt, aber auch die Archive unter besonderer Berücksichtigung der Stasi-Unterlagen (S. 438-446). Telekommunikation und Post sind Thema der §§ 11 und 12, der rechtlichen Regelungen der Tele- und Mediendienste nimmt sich § 13 an. § 14 stellt das Rundfunkrecht, § 15 das Presserecht dar.

Auch wenn man sich ein tieferes, weniger deskriptiv der Darstellung der Normen verhaftetes Eindringen in die natürlich sehr komplexe und unübersichtliche Querschnittsmaterie gewünscht hätte, so ist das Buch als Synthese unterschiedlichster Rechtsgebiete durchaus eine respektable Leistung. Da es mit dem Datenschutz- und dem Geheimnisschutzrecht für die Archive wichtige Rechtsgebiete abdeckt, kann es durchaus empfohlen werden.

Handwerklich mangelhaft ist S. 438, dass Freys 1989 als “grundlegend” zum Archivrecht bezeichnet wird. Als ob die Hilfskräfte des Berliner (HU) Professors nicht in der Lage gewesen wären, die jüngeren und weitaus wichtigeren juristischen Monographien (zuletzt Manegold 1999) bibliographisch zu ermitteln!

Unberücksichtigt bleibt die Frage nach den angemessenen Zugangsbedingungen zu öffentlichen Informationen. Der Autor listet bei den Ordnungswidrigkeits-Sanktionen brav die Vorschrift des Berliner IFG auf, wonach durch Akteneinsicht erlangte Informationen nicht gewerblich verwertet werden dürfen (S. 274), macht sich darüber aber keine weiteren Gedanken.

Bei den Privatarchiven schreibt der Autor S. 441: “Da die Einzelstücke solcher Sammlungen oder auch die Sammlung insgesamt regelmäßig dem Schutz des Urheberrechts unterstehen, ist die Nutzung von der Zustimmung des jeweils Verfügungsberechtigten abhängig”. Das ist eine konfuse Formulierung, die archivische Benutzung und urheberrechtliche Verwertungsrechte durcheinanderwirft.

Das Register lässt zu wünschen übrig. Wenn z.B. unter Auskunftspflicht die behördliche Auskunft gegenüber der Presse aufgenommen wird und auf § 3 Rdnr. 91 verwiesen wird, so hätten auch die wichtigeren Stellen § 10 Rdnr. 75f. und § 13 Rdnr. 85 genannt werden müssen. Querverweise sind schlampig gesetzt.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (13. September 2003). Informationsrecht. Archivalia. Abgerufen am 10. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/c2h4


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

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