Leitsatz einer Entscheidung des OLG Stuttgart vom 22.7.2003:
Bei einem Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die
Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage muß ein
Urheberrecht regelmäßig gegenüber der Meinungsfreiheit
zurücktreten, solange die Intim-, Privat- oder
Vertraulichkeitssphäre nicht betroffen ist.
(Nachweis in URECHT)