Leitsatz einer Entscheidung des OLG Stuttgart vom 22.7.2003:
Bei einem Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die
Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage muß ein
Urheberrecht regelmäßig gegenüber der Meinungsfreiheit
zurücktreten, solange die Intim-, Privat- oder
Vertraulichkeitssphäre nicht betroffen ist.
(Nachweis in URECHT)
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (18. November 2003). Urheberrecht und Meinungsfreiheit. Archivalia. Abgerufen am 21. März 2025 von https://doi.org/10.58079/c2ec