Es ist ein Unding, dass Europeana (entgegen der Europeana-Charta) und Deutsche Digitale Bibliothek/Archivportal D Digitalisate gemeinfreier Kulturgüter dulden, die entgegen der eindeutigen Vorgabe der EU Wasserzeichen tragen.
Es ist aber ebenso ein Unding, dass die ganzen Web 2.0-Anhänger im Archivwesen, zu dieser miesen Praxis (die glücklicherweise nur wenige Archivverwaltungen praktizieren) schön stille schweigen und keine Hand zum Protest rühren, obwohl ein freies Teilen der Bilder in sozialen Netzwerken nicht möglich oder dank optischer Verstümmelung nicht ratsam ist.
Nochmals der Hinweis auf die Vorgaben von EU und Europeana:
2010 Europeana-Charta
http://pro.europeana.eu/c/document_library/get_file?uuid=232395e5-0d02-402c-9d1d-5fc584e7fb69&groupId=10602
“Die Digitalisierung von gemeinfreien Inhalten
schafft keine neuen Rechte über diese Inhalte: Alle
Werke, die in analoger Form als Gemeingut
vorliegen, sind auch nach ihrer Digitalisierung
weiterhin Gemeingut.”
EMPFEHLUNG DER KOMMISSION
vom 27.10.2011
zur Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit kulturellen Materials und dessen digitaler Bewahrung
http://register.consilium.europa.eu/doc/srv?l=DE&f=ST%2016291%202011%20INIT
“Für einen breiten Zugang zu gemeinfreien Inhalten und deren breite Nutzung muss
gewährleistet werden, dass gemeinfreie Inhalte auch nach ihrer Digitalisierung
gemeinfrei bleiben. Die Verwendung auffälliger Wasserzeichen oder anderer visueller
Schutzvorkehrungen als Eigentums- oder Herkunftskennzeichnung auf Kopien
gemeinfreien Materials sollte vermieden werden.”
Richtlinie 2013/37/EU vom 26. Juni 2013
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:175:0001:0008:DE:PDF
Der europäische Gesetzgeber spricht vom “Grundsatz, dass gemeinfreies Material nach seiner Digitalisierung gemeinfrei bleiben sollte”
Diese Formulierung wurde in die Begründung des Gesetzentwurfs für die Änderung des deutschen IWG übernommen:
https://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/Gesetz/entwurf-eines-gesetzes-ueber-die-weiterverwendung-von-informationen-oeffentlicher-stellen,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (4. November 2014). Wasserzeichenfreunde, verp*** euch endlich! Archivalia. Abgerufen am 5. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/bh1r
Auf “Archive2.0″ schlagen Sie folgendes vor: ” …. Man kann auch höfliche Briefe an die Archivverwaltung und die Abgeordneten des Nds. Landtags schreiben …” Da wäre ich dabei!
Link: http://archive20.hypotheses.org/2123#comment-17459
Na dann los
Wann kann man denn den Entwurf Ihres Briefes lesen?
Wieso meines Briefes? Wenn es keine Petition gibt, schreibt jeder selbst.
Eine “Formatvorlage” wäre schön gewesen, wenn z.B. via abgeordnentenwatch.de einmal den Kulturausschuss des Niedersächsischen LAndtags befragt hätte …….
Oben steht doch alles, was man braucht Wenn man selbst formuliert, vermutet man eher keine Kampagne dahinter.
Warum soll man den keine Kampagne vermuten?
“eindeutige Vorgabe der EU” ? “EMPFEHLUNG DER KOMMISSION”…. sollte vermieden werden….
Ich sehe darin eher eine Empfehlung ohne Bindungscharakter. Die Gemeinfreiheit des Werkes wird ja nicht angegriffen, wenn ein Wasserzeichen gesetzt wird. Es mag unschön sein, aber es ist kein Verstoß gegen geltende Vorgaben. Auch eine Untermauerung der eigenen Meinung mit Kraftausdrücken oder juristischen Begrifflichkeiten wie “kriminell” ändert daran eher nichts.
“Die Gemeinfreiheit des Werkes wird ja nicht angegriffen, wenn ein Wasserzeichen gesetzt wird.”
Damit wird aber suggeriert, dass die Kopien dieser Werker aber eben geschützt sind – und die meisten (deutschen) Einrichtungen sind eben dieser Meinung. Das führt auch zu Abmahnungen (z.B. SLUB Dresden). Um bei der SLUB zu bleiben. Die stellen ihre achso schützenswerten “Werke” mittlerweile zwar teilweise unter eine CC-BY-SA 4.0 Lizenz, aber das ist im Prinzip das gleiche.
Soll-Bestimmungen Sie, lieber AS, missverstehen dann aber den verwaltungsrechtlichen Inhalt des Soll-Begriffs. Wenn entsprechend einer bestimmten Maßgabe gehandelt werden soll, dann muss entsprechend gehandelt werden, es sei denn, diesem Handeln stehen gewichtige Ausnahmetatbestände gegenüber.
Und bei Archiven ist kaum zu sehen, welches die gewichtigen Ausnahmetatbestände sein sollen, die eine Setzung von Wasserzeichen gegen die genannten Empfehlungen begründen könnten…
Deswegen steht da auch “sollte” und nicht “soll”. Unabhängig davon wird das Wasserzeichen als Herkunftsnachweis geführt. Im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung hat es, wie auch ich schon schrieb, keine Bedeutung.
Absoluter Unsinn Es ist eine klare und eindeutige Vorgabe, die einen rechtlichen Grundsatz beschreibt, der bei der Auslegung innerstaatlichen Rechts im Einzelfall durchaus beachtet werden kann. Die Unterscheidung zwischen sollte und soll hat keinen Rückhalt in anderssprachigen Texten der Norm.
Womit Sie aber auch den zweiten (und deutlich wichtigeren Teil) meines Beitrages unterschlagen. Ein Wasserzeichen hemmt keinesfalls die Gemeinfreiheit eines Werkes. Somit ist im Anbringen eines WZ wohl auch kein Verstoß gegen irgendeine Richtlinie zu sehen. Es mag optisch nicht “hübsch” sein, gemeinfrei ist es trotzdem. Damit erübrigt sich der mahnende Hinweis auf Unionsrecht (und auch dessen weitere, wortgenaue Auslegung)