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Urheberrechts-Kommentare

In grösseren Archiven (und Bibliotheken) sollte es selbstverständlich sein, dass wenigstens ein aktueller umfangreicher Urheberrechts-Kommentar zum Bestand der Dienstbibliothek gehört. Auf einem niedrigeren Niveau kann man sich gut auch “kostenlos” im Internet informieren (etwa hier). Aus dem Jahr 2004 sind zwei grosse Kommentare, die jeweils für 118 Euro zu haben sind, in Erwägung zu ziehen. Beide berücksichtigen die Novelle von 2003 und bieten solide Informationen auf hohem Niveau.

Dreyer/Kotthoff/Meckel: Heidelberger Kommentar zum Urheberrecht, Heidelberg 2004. XXI, 1549 S.
http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3811423495

Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz. München 2004. XVIII, 1691 S.
http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406512607

Weitere Literaturtipps zum Urheberrecht:
http://www.fotorecht.de/publikationen/literaturtipp.html

Vergleichende Bewertung:

Die Namen der Autoren von Dreier/Schulze (= DS handlich im Beck-Verlag, Dünndruck) haben ohne Zweifel einen besseren Klang als die des Heidelberger Kommentars (= HD). Wer sich nicht beide Bände zulegen kann, findet im DS in der Regel ausführlichere und detailliertere Informationen, mehr Urteile und verarbeitete Literatur. Juristisch nicht vorgebildeten Lesern mag vielleicht der weniger “akademische” HD die bessere Wahl erscheinen, doch von wissenschaftlichem Standpunkt aus ist DS zu bevorzugen (eine Kaufempfehlung ist für Archive vertretbar). Gleichwohl finden sich nicht selten auch in HD sehr gute Anregungen, die man in DS vermisst. Hinsichtlich der Rolle der Kommunikationsgrundrechte sind beide Kommentare “konservativ”, wenngleich DS hier etwas aufgeschlossener erscheint (es wird sogar Creative Commons S. 878f. erwähnt, HD fehlt sogar ein Registerstichwort “Open Source”).

Keine Veröffentlichung im Sinne von § 16 UrhG liegt nach DS S. 140 vor bei der “Aufbewahrung von Werken in nicht öffentlich zugänglichen Archiven” unter Hinweis auf OLG Zweibrücken “Jüdische Friedhöfe” (GRUR 1997, 363). Das ist zu verkürzend referiert: das fragliche Stadtarchiv in der Pfalz ist sehr wohl öffentlich zugänglich, es gewährt aber nur gegen Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in seine Bestände. HD hat diese Entscheidung zwar auch, aber nicht am passenden Ort und sie ist auch nicht über das (wie üblich unpräzise) Stichwort “Archiv” im Register aufzufinden.

Sachfotografie: Während sich HD S. 765 bei § 59 UrhG auf einen ganz kurzen Hinweis beschränkt (vgl. aber S. 843), gibt DS S. 797f. eine ausgezeichnete Darstellung auf neuestem Forschungsstand – was nicht verwundert, hat doch Dreier in der FS Dietz selbst darüber gehandelt. Dreier propagiert hier durchaus nicht nur seine eigene Sicht.

Katalogbildfreiheit: Nur HD S. 753 zieht zu § 58 UrhG die BGH-Entscheidung Parfumflakon in zutreffender Weise heran.

Schutzfristen von Fotografien: HD ist bei § 137f enttäuschend kurz.

Reproduktionsfotografie: HD S. 914 ist zurecht sehr viel zurückhaltender als DS S. 919f. hinsichtlich des Schutzes der sog. Reproduktionsfotografie.

Amtliche Werke: HD ist zu § 5 UrhG viel ausführlicher als DS, aber zur Frage vor 1966 entstandener unveröffentlichter amtlicher Schriften äußern sich beide leider nicht (mehr dazu hier).

Rechtspflege: Zu § 45 UrhG fehlt bei beiden (HD ist ausführlicher) eine Erörterung, was für Verfahren gilt (z.B. nach dem UIG oder den IFG), die gerade auf die Einsicht in unveröffentlichte Unterlagen abzielen.

Beiträge zu Sammelwerken und Einjahresfrist: Nur DS betont, dass § 38 UrhG nicht für die öffentliche Zugänglichmachung gilt.

“Eigenes Archiv” (§ 53 UrhG): HD ist ein wenig liberaler, was die externe Nutzung angeht als DS. Wenn der Gesetzgeber an eine Bibliothek gedacht hat, die Bestände auf Mikrofilm aufnimmt, dann sollten auch Urheberrechtler vielleicht eine Sekunde darüber nachdenken, zu welchem Zweck dies erfolgt und was mit der Kopie vorgesehen ist. Bibliotheken sollen genutzt werden: legen sie aus Gründen der Sicherung oder Raumersparnis eigene Archive an, so gilt für diese das gleiche. Eine Präsenzbenutzung vor Ort stellt (gegen die h.M. und Gesetzesbegründung und daher abzulehnen DS S. 354) keine unzulässige Verbreitung dar.

Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung: Zu § 52a hat DS S. 717 4 Literaturtitel, HD S. 643 keinen einzigen, aber HD (ausführlicher!) gibt S. 656f. anschauliche Beispiele.

Beide Kommentare gehen ausführlich auf das “Recht am eigenen Bild” ein.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (4. Mai 2004). Urheberrechts-Kommentare. Archivalia. Abgerufen am 8. November 2024 von https://doi.org/10.58079/c24t


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

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