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Nachlassarchivierung und Urheberrechte

Wird über die Urheberrechte nicht gesondert verfügt, so fallen sie zur gesamten Hand an alle Erben, was angesichts der (zu) langen Laufzeit des Urheberrechts 70 Jahre p.m.a. dazu führen kann, dass erforderliche Genehmigungen für die Werknutzung, die von allen Erben (Ehefrau, Kindern, Enkeln, Urenkeln usw.) erteilt werden müssen, faktisch nicht einholbar sind, etwa, weil der Verbleib von Erben nicht feststellbar ist oder wenn sich ein einziger aus der Erbengemeinschaft weigert einzuwilligen. Daher ist es unbedingt ratsam, mit Nachlassgebern auch Regelungen über das Urheberrecht der von ihnen stammenden Dokumente im Nachlass zu treffen.

Der Bielefelder Soziologe Luhmann wollte in dieser Weise vorsorgen und vermachte seinen Nachlass mit den Rechten nur seiner Tochter: Der Gelehrte habe […] nicht gewollt, stellte das OLG Hamm jetzt fest, dass die Urheberrechte noch über Jahrzehnte von allen Erben gemeinsam ausgeübt werden sollten. Seine Hinterlassenschaft sollte vielmehr insgesamt abgewickelt werden.

Volltext unter:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2004/10_U_132_03teil_anerkenntnis_undschlussurteil20040729.html


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (17. August 2004). Nachlassarchivierung und Urheberrechte. Archivalia. Abgerufen am 26. April 2025 von https://doi.org/10.58079/c1zc


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

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