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Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz

http://ak-brandenburg.de/texte/aktuelles/BbgDSchG2004.pdf

Amtliche Begründung:
http://www.landtag.brandenburg.de/parladoku/w3/drs/ab_7000/7054.pdf

Im neuen Gesetz heisst es unter § 2 Abs. 2 Nr. 3:

“bewegliche Sachen, Sammlungen oder sonstige Mehrheiten beweglicher Sachen (bewegliche Denkmale); davon ausgeschlossen ist Archivgut, soweit es den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen unterliegt”

Anders als in Nordrhein-Westfalen, das Archivgut ganz aus dem Geltungsbereich ausschliesst, ist hier das vom Archivgesetz nicht geregelte private Archivgut (Gutsarchive!) wohl berücksichtigungsfähig. (Die Begründung schweigt sich dazu aus.)

“§ 3 Denkmalliste
(1) Denkmale sind nachrichtlich in ein öffentliches Verzeichnis (Denkmalliste) einzutragen. Der Schutz nach diesem Gesetz ist nicht von der Eintragung der Denkmale in die Denkmalliste abhängig. Die Eintragung beweglicher Denkmale und beweglicher Bodendenkmale öffentlich-rechtlicher Museen und Sammlungen in die Inventare ersetzt die Eintragung in die Denkmalliste.”

Dies kann sich nicht auf öffentliches Archivgut beziehen, das dem Archivgesetz unterliegt, wohl aber auf Archivalien, die sich in öffentlichen Bibliotheken, Museen usw. befinden.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (17. August 2004). Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz. Archivalia. Abgerufen am 24. Juni 2025 von https://doi.org/10.58079/c1za


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

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