Der Stall gibt bekannt:
“Für einen Übergangszeitraum bis Ende 2004 wird die alte Adresse http://www.archiv.net automatisch auf http://www.augias.net umgeleitet.”
Dass dies nicht stimmt, davon kann sich derzeit jeder überzeugen.
Es heisst weiter:
“Sämtliche Artikel in http://AUGIAS.Net werden mit festen Adressen versehen, so dass sie wissenschaftlich zitierbar sind. ”
Davon merkt man nichts, Meldungen werden im gleichen Frame geöffnet. Erst wenn man sie in einem neuen Fenster öffnet, sieht man etwa:
http://www.findbuch.net/augiasnet/art_archiv_net_4004.html
Da das neue CMS auch anderen Institutionen für ihre Öffentlichkeitsarbeit empfohlen wird, darf für ARCHIVALIA daran erinnert werden:
ARCHIVALIA ist ein nichtkommerzielles, von Archivar Dr. Klaus Graf betreutes GEMEINSCHAFTSWEBLOG, in dem jeder KOSTENFREI nach einmaliger Registrierung (auch mit fiktiven Angaben) dem Thema angemessene Meldungen einstellen kann. Eine Zensur fand nicht statt und findet nicht statt (eindeutiger SPAM wird natürlich gelöscht).
Siehe auch:
http://archiv.twoday.net/topics/IMPRESSUM
Ob man gegen die AUGIAS-Eigenwerbung “Das zentrale Nachrichtenportal für das Archivwesen” gemäss UWG juristisch vorgehen sollte? Ich würde doch zu gern wissen, wie man dort diese Alleinstellungsberühmung zu belegen gedenkt.
Dazu schon mal ein BGH-Zitat von 2001:
“Die Zulässigkeit einer Spitzen- oder Alleinstellungsbehauptung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wegen der anderenfalls bestehenden Gefahr einer Irreführung des Publikums voraus, daß die Werbebehauptung wahr ist, der Werbende einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern vorzuweisen hat und der Vorsprung die Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bietet (vgl. BGH, Urt. v. 11.07.1991 – I ZR 5/90, GRUR 1991, 850, 851 = WRP 1991, 717 – Spielzeug-Autorennbahn; Urt. v. 15.02.1996 – I ZR 9/94, GRUR 1996, 910, 911 = WRP 1996, 729 – Der meistverkaufte Europas; Urt. v. 12.02.1998 – I ZR 110/96, GRUR 1998, 951, 952 = WRP 1998, 861 – Die große deutsche Tages- und Wirtschaftszeitung). Dagegen unterfallen nicht dem Irreführungsverbot reklamehafte Übertreibungen und reine Werturteile (vgl. BGH, Urt. v. 20.04.1989 – I ZR 125/87, GRUR 1989, 608, 609 = WRP 1989, 584 – Raumausstattung). Sie enthalten keine Angaben im Sinne von § 3 UWG. Darunter sind nur inhaltlich nachprüfbare Aussagen über geschäftliche Verhältnisse zu verstehen.”
http://www.jur-abc.de/de/31400018.htm
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (3. September 2004). Augias.net hin oder her – ARCHIVALIA ist das zentrale Weblog für das Archivwesen. Archivalia. Abgerufen am 24. März 2025 von https://doi.org/10.58079/c1yn