Warum das LG Magdeburg in unzulässiger Weise eine vom Gesetzgeber offen gelassene Lücke des Urheberrechts ausgefüllt hat, indem es den Eigentümer des Werks (es ging um die Himmelsscheibe von Nebra) als Berechtigten nach § 71 UrhG eingesetzt hat, wird in
http://rw22linux5.jura.uni-sb.de/pipermail/urecht/Week-of-Mon-20040830/001711.html
mit weiteren Nachweisen kritisiert. Zusätzliche Linkhinweise bietet
http://www.jurawiki.de/EditioPrinceps
Für Archive halte ich an meiner Auffassung fest, dass es keine gesetzliche Grundlage gibt, die Edition gemeinfreien Archivguts von der Genehmigung des Archivs abhängig zu machen.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (6. September 2004). Genehmigung der Edition von Archivgut? Archivalia. Abgerufen am 5. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/c1yg