“Jetzt hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) Teile der bisherigen Verteilungspraxis von Verwertungsgesellschaften für rechtswidrig erklärt: Laut Richterspruch haben Verwerter – also hauptsächlich Verlage – nicht unbedingt einen Anspruch darauf, an den Ausschüttungen der Gesellschaften beteiligt zu werden.
Das Urteil des EuGH bezieht sich auf ein Musterverfahren in Belgien, das unter dem Namen Hewlett Packard vs. Reprobel läuft. Die Richter entschieden darin unter anderem über die Frage, ob Verleger an dem Ausgleich für private Vervielfältigungen beteiligt werden dürfen, der nach einer europäischen Richtlinie vorgesehen ist – “ohne dass die Verleger verpflichtet sind, die Urheber auch nur indirekt” an diesem Ausgleich zu beteiligen.
In Punkt 49 des Urteils schreibt der EuGH, dass bestimmte Artikel der genannten Richtlinie (2001/29) der Regelung entgegenstehen, “einen Teil des den Rechtsinhabern zustehenden gerechten Ausgleichs den Verlegern der von den Urhebern geschaffenen Werke zu gewähren, ohne dass die Verleger verpflichtet sind, die Urheber auch nur indirekt in den Genuss des ihnen vorenthaltenen Teils des Ausgleichs kommen zu lassen.””
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/1022413259
http://the1709blog.blogspot.de/2015/11/reprobel-and-fair-compensation-cjeu.html (englisch)
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Klaus Graf (13. November 2015). Verwertungsgesellschaften: Schlappe für Verlage. Archivalia. Abgerufen am 12. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/bewq