Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Beschluß vom 18. November 1997, Az: B 2 S 353/96
JMBl ST 1998, 424-427 (Leitsatz und Gründe)
VwRR MO 1998, 39-40 (Leitsatz und Gründe)
Leitsatz 1:
Es widerspricht § 73 Abs 1 Gemeindeordnung (GO LSA), einem ehemaligen Bürgermeister als “Ortschronist” oder als “Archivar” auf Dauer Gehalt zu zahlen, wenn diese Stelle nicht in den Haushaltsplan eingesetzt worden ist.
Auszug aus den Gründen:
Schon diese Ungereimtheiten der Zusammenfassung verschiedenster Dienstgeschäfte in einem Dienstvertrag, die völlig ungewöhnliche Vergütung der Tätigkeiten, aber auch sämtliche Begleitumstände, die zu den Beschlüssen vom 07.02., 07.03. und 16.05.1995 geführt haben, lassen den Senat zu dem Schluss kommen, dass es sich bei der Einstellung der Bürgermeisterin als Ortschronistin und Archivarin um ein bloßes Scheingeschäft i. S. v. § 117 BGB gehandelt hat. Tatsächlich beabsichtigt war hingegen, sie weiterhin entgegen § 57 Abs. 1 Satz 1 GO-LSA als hauptamtliche Bürgermeisterin zu bezahlen.
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Klaus Graf (24. November 2004). Ab ins Archiv! Archivalia. Abgerufen am 11. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/c1v3