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Staatliches Forschungsmonopol

http://www.netzeitung.de/deutschland/316688.html

Die Zukunft der Birthler-Behörde für die Stasi-Unterlagen beschäftigt auch die Netzeitung, die mit dem Leiter des Berliner Forschungsverbundes SED-Staat, Manfred Wilke, gesprochen hat:

Auszug

Wilke hält es auch inhaltlich für nachvollziehbar, die Stasiunterlagen dem Bundes- und den Landesarchiven zu übergeben und damit dem «Sonderrecht» der Behörde zu entziehen. Das Argument, dass sie dann auseinandergerissen seien, lässt er nicht gelten – so werde derzeit eine zentrale Datenbank über die in verschiedenen Archiven liegenden SED-Akten erstellt.

Für den Experten fällt stärker ins Gewicht, dass sich in Kombination aus Stasi-Unterlagengesetz und Rechtsprechung zum Aktenzugang, Behörden-Abteilung für Bildung und Forschung und Sonderstatus der Behörden-Archive eine Art Monopol gebildet hat: Die Birthler-Forscher haben als einzige umfassenden Zugang zu den Akten, die alle anderen nur nach Vorzensur durch Schwärzungen der Behörden-Rechtsabteilung zu sehen bekommen. Das Problem dabei ist, so Wilke, dass sich das System DDR «allein aus diesem Fundus nicht erklären» lasse, umgekehrt aber die Stasiakten bei der Erforschung der DDR und der neueren deutschen Geschichte insgesamt von zentraler Bedeutung sind.

Wilke berief sich in einem Vortrag in Jena Anfang Dezember auf seinen Freund, den Bürgerrechtler und Schriftsteller Jürgen Fuchs, der in seinem letzten Roman «Magdalena» Behörden- und Aufklärungsinteresse gegeneinander gestellt hatte: «Das sich verselbstständigende juristische Regelwerk des Zugangs zu den Akten wird immer komplizierter, vermehrt die juristischen Regelungstechniken und führt zur Herausbildung einer Spezialdisziplin der Zeitgeschichte, die sich vor allem durch ihre ‚privilegierte Akteneinsicht’ legitimiert», sagte Wilke

Kommentar:
Grundsätzlich sind staatliche Forschungsmonopole nur ausnahmsweise mit Art. 5 GG (Forschungsfreiheit) und Art. 3 GG (Gleichheitssatz) vereinbar. Dies haben insbesondere Publikationen zum Archäologierecht bzw. zum Genehmigungsvorbehalt der Bodendenkmalpflegebehörden bei Ausgrabungen herausgearbeitet. Solche Forschungsmonopole betreffen nicht den Fall, dass Forschungsergebnisse von staatlichen Stellen erarbeitet werden und dann vor Konkurrenten als Betriebsgeheimnisse legitimerweise geheimgehalten werden, sondern den exklusiven Zugang zu Informationsquellen für staatliche Forscher, wobei die Informationsquellen einen spezifischen öffentlichrechtlichen Bezug haben.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (10. Dezember 2004). Staatliches Forschungsmonopol. Archivalia. Abgerufen am 3. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/c1ug


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

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