Archivgesetz Kanton Zug

Vom 29. Januar 2004

Text:
http://www.datenschutz-zug.ch/pdf/ZG_Archivgesetz.pdf

Allgemeine Sperrfrist: 30 Jahre.

Es gilt auch für die Gemeinden.

Interessant fand ich die Strafbestimmung § 21.

§ 21
Strafbestimmung
Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer vorsätzlich Informationen aus Archivgut bekannt gibt, das der Schutzfrist unterliegt oder auf andere Weise ausdrücklich der Veröffentlichung entzogen ist.
2
Auf Antrag wird mit Haft oder Busse bestraft, wer vorsätzlich
a) Unterlagen der Archivierung vorenthält, beseitigt oder vernichtet, oder
b) Archivgut verändert oder vernichtet.


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

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