Vom 29. Januar 2004
Text:
http://www.datenschutz-zug.ch/pdf/ZG_Archivgesetz.pdf
Allgemeine Sperrfrist: 30 Jahre.
Es gilt auch für die Gemeinden.
Interessant fand ich die Strafbestimmung § 21.
§ 21
Strafbestimmung
Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer vorsätzlich Informationen aus Archivgut bekannt gibt, das der Schutzfrist unterliegt oder auf andere Weise ausdrücklich der Veröffentlichung entzogen ist.
2
Auf Antrag wird mit Haft oder Busse bestraft, wer vorsätzlich
a) Unterlagen der Archivierung vorenthält, beseitigt oder vernichtet, oder
b) Archivgut verändert oder vernichtet.