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Archivgesetz Kanton Zug

Vom 29. Januar 2004

Text:
http://www.datenschutz-zug.ch/pdf/ZG_Archivgesetz.pdf

Allgemeine Sperrfrist: 30 Jahre.

Es gilt auch für die Gemeinden.

Interessant fand ich die Strafbestimmung § 21.

§ 21
Strafbestimmung
Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer vorsätzlich Informationen aus Archivgut bekannt gibt, das der Schutzfrist unterliegt oder auf andere Weise ausdrücklich der Veröffentlichung entzogen ist.
2
Auf Antrag wird mit Haft oder Busse bestraft, wer vorsätzlich
a) Unterlagen der Archivierung vorenthält, beseitigt oder vernichtet, oder
b) Archivgut verändert oder vernichtet.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (28. Dezember 2004). Archivgesetz Kanton Zug. Archivalia. Abgerufen am 15. September 2024 von https://doi.org/10.58079/c1tw


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

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