“Das Landgericht Frankfurt am Main hat sich in einer jetzt veröffentlichten Begründung eines Urteils vom Juli (Az.: 2-03 S 2/14) näher mit der Funktionsweise des Share-Buttons von Facebook auseinandergesetzt. Wer als Webseitenbetreiber eine solche Schaltfläche zur Verfügung stellt, räumt Mitgliedern des Netzwerks damit eingeschränkte Nutzungsrechte an Inhalten des eigenen Angebots ein.
Die erteilte Lizenz umfasst demnach die Überschrift des verlinkten Artikels einschließlich der Quelle, den eigentlichen Verweis, einen “Kurztext” als Anreißer sowie gegebenenfalls ein Miniaturbild. Allein der Umstand, dass der Nutzer theoretisch den Ankündigungstext erweitern könne, führe hingegen nicht dazu, dass ihm automatisch Lizenzrechte erteilt würden.
Das Landgericht gab damit in letzter Instanz einer Klägerin Recht, die ein Facebook-Mitglied wegen Übernahme ihres gesamten Textes im Rahmen eines geteilten Links wegen Urheberrechtsverletzung abmahnen ließ.”
Via
http://www.urheberrecht.org/news/5284
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Klaus Graf (14. November 2014). Wer einen Facebook-Button zum Teilen eines Links anbietet, räumt Mitgliedern des Netzwerks damit begrenzte Nutzungsrechte an Inhalten auf der Ursprungsseite ein. Archivalia. Abgerufen am 20. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/bgzj