http://www.lfd.nrw.de/pressestelle/download/dsb_2005.pdf
Der neue Bericht enthält wieder archivbezogene Fälle.
“Zeitgeschichtliche Dokumentation und Forschung haben einen hohen Stellenwert. Wenn historische Dokumente personenbezogene Daten enthalten, müssen dabei jedoch die Datenschutzbelange der betroffenen Personen gewahrt werden. Sollen – wie geplant – personenbezogene Datenbestände aus dem Landesarchiv auf Mikrofilme reproduziert und an Einrichtungen zur Dokumentation des Holocausts übermittelt werden, bedarf dieser Datentransfer einer gesetzlichen Grundlage.” (S. 133)
“Seit langem ist ein Trend zur Privatisierung kommunaler Aufgaben zu verzeichnen. Da verwundert nicht, dass nunmehr auch das Archiv eines Kreises in eine GmbH umgewandelt und das Archiv einer Stadt – zusammen mit verschiedenen Kultureinrichtungen – in eine Kultur-GmbH eingebracht werden sollte. Gegen eine Überführung der kommunalen Archive in Gesellschaften privaten Rechts sprechen jedoch durchgreifende Bedenken.” (S. 134)
“Viele Archive sind zur Optimierung ihrer Dienstleistung bestrebt, dem Wunsch potentieller Nutzerinnen und Nutzern zu entsprechen und die archivarischen Findmittel im Internet zu veröffentlichen. Dabei gibt es nur einen Haken: Soweit diese Findmittel personenbezogene Daten enthalten, fehlt es für deren Veröffentlichung an der erforderlichen Befugnisnorm.” (S. 136)
Wichtig ist auch der Teil zum Informationsfreiheitsgesetz S. 157 ff.
Urheberrechtlich nicht kompetent sind die Ausführungen zu Kopien bei der Einsichtnahme, da eine Auseinandersetzung mit § 53 UrhG nicht vorliegt, aber geboten gewesen wäre. Gern möchte man dagegen glauben, was dort weiter zu lesen steht: “Urheberrechtlich unbedenklich ist dagegen in jedem Fall die bloße Einsichtnahme in ein geschütztes Werk.” (S. 171).
[UrhG vs. IFG:
?s=urhg+ifg ]
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (23. März 2005). 17. Datenschutzbericht NRW 2005. Archivalia. Abgerufen am 12. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/c1p5