VG Koblenz: Keine weitere Nutzung des Bundesarchivs nach Verstoß gegen Benutzungsordnung
Die Außenstelle des Bundesarchivs darf eine weitere Nutzung seines Archivs untersagen, wenn der Nutzer grob fahrlässig gegen die Nutzungsverordnung verstoßen hat. In dem vom Verwaltungsgericht Koblenz entschiedenen Fall hatte ein israelischer Student die ihm überlassene Liste von 30.000 Euthanasieopfern aus der Zeit zwischen 1939 und 1945, nicht wie vom Bundesarchiv gefordert, nur für eine Lesung bei einer Gedenkveranstaltung verwendet, sondern die Namen der Opfer auch ins Internet gestellt (Urteil vom 17.06.2004, Az.: 6 K 3821/04.KO). Nach http://beck.de
Unangemessen triumphierend referiert Oldenhage im Archivar 58 (2005) 32-33 die rechtskräftige Entscheidung.
Text:
http://www.archive.nrw.de/archivar/2005-01/Archivar_2005-1.pdf#page=25
Die von Hagai Aviel ins Internet gestellte Liste von Euthanasie-Opfern:
http://www.iaapa.org.il/claims.htm
Die historische Aufarbeitung eines NS-Verbrechens wurde vom Bundesarchiv und einer ihm willfährigen Justiz behindert, denn es ist zweifelhaft, ob bei einer Grundrechtsabwägung tatsächlich die vermeintlich schutzwürdigen Belange der Angehörigen der Ermordeten so stark in die Waagschale geworfen werden mussten. Das Gericht hat die Grundrechte des Klägers verkannt. Die Argumentation, dass die digitale Veröffentlichung der Namen mit Geburtsdaten “im Rahmen genealogischer Forschungen” Rückschlüsse auf lebende Angehörige ermögliche, ist abwegig. Wann ist bei hinreichendem Rechercheaufwand kein Rückschluss auf lebende Angehörige möglich?
Update: http://archiv.twoday.net/stories/2939190
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Klaus Graf (20. April 2005). Urteil: Wirksamkeit von Auflagen. Archivalia. Abgerufen am 25. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/c1ns