Wie üblich findet man im Netz vor allem veraltete Fassungen. Die aktuelle Norm findet sich unter
http://www.sadaba.de/GSLT_SDSchG_05.html
Michael Sander macht im Archivar 2005, S. 110 darauf aufmerksam, dass das Landesarchiv für national wertvolle oder landes- oder ortsgeschichtliche bedeutsame (private) Archive die zuständige Landesdenkmalbehörde ist. Dies gilt nicht für die öffentlichen Archive nach dem Saarländischen Archivgesetz.
§ 2
(7) 1Baudenkmäler und unbewegliche Bodendenkmäler sowie Bodendenkmäler nach Absatz 4 Nr.2 sind unmittelbar durch dieses Gesetz geschützt.
2Bewegliche Kulturdenkmäler werden durch Verwaltungsakt unter Schutz gestellt, wenn sie
1.
zum Kulturbereich des Landes besondere Beziehungen aufweisen,
2.
national wertvolles Kulturgut darstellen,
3.
national wertvolle oder landes- oder ortsgeschichtlich bedeutsame Archive darstellen oder wesentliche Teile derselben sind oder
4.
auf Grund internationaler Empfehlungen zu schützen sind
und nicht im Eigentum eines Museums in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehen.
Dass nunmehr die wertvollen Privatarchive als Ganzes oder in ihren besonders wertvollen Teilen unter Schutz gestellt werden können (der Entwurf hatte nur die Zimelien vorgesehen), ist ein eindeutiger Fortschritt. Man würde sich auch bei den grossen Flächenstaaten eine solche Norm wünschen!
Nach wie vor darf jeder münsterländische Landjunker sein Archiv auf dem Schlosshof verbrennen, denn weder das Denkmalschutzgesetz noch das Archivgesetz sieht irgendeine gesetzliche Schutzmöglichkeit für privates Archivgut vor. Da das Archivgut auch nicht ausser Landes verbracht wird, liefe auch eine eventuelle Eintragung ins Verzeichnis national wertvoller Archive leer.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (24. Mai 2005). Saarländisches Denkmalschutzgesetz. Archivalia. Abgerufen am 13. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/c1mh