Zwei wichtige Kommentare sollten in den Kommentaren nicht untergehen. Sie finden sich derzeit ganz oben in der folgenden Trefferliste:
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (27. Juni 2005). Zum Problem der Prüfungsarbeiten. Archivalia. Abgerufen am 13. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/c1l4
Stellungnahme von Eric Steinhauer in INETBIB “Ich finde es auch unverständlich, wieso die Hochschulen mit ihren Prüfungsarbeiten so gedankenlos umgehen. In der Praxis geben nicht sachliche Argumente den Ausschlag, sondern die vorhandenen Kapazitäten. Ist die Regalfläche knapp, läßt sich die Kassation kaum verhindern. Es ist ja auch zu einfach: eine Entscheidung und viele viele Meter neuer Regalfläche!
Dabei wird übersehen, daß die Hochschulbibliotheken bzw. -archive für die an den Hochschulen erstellten Arbeiten gewissermaßen die Stellung einer Pflichtexemplarbibliothek haben.
Unabhängig von der rechtlichen Einordnung der Prüfungsarbeiten (davon war in der Liste mehrfach die Rede): Sie stehen inhaltlich und von ihrem Umfang her Dissertationen des frühen 20. Jahrhunderts nicht nach. Diese Arbeiten werden aber aufgehoben. Dabei gerät leicht in Vergessenheit, daß zur damaligen Zeit die Dissertation die einzige Form der universitären Abschlußarbeit war. Funktional ersetzt wurde sie erst Ende der 60’er Jahre durch Magisterarbeiten und in bestimmten Fächern auch durch die Diplomarbeiten.
Geht man davon aus, so darf man sagen: Die Überlieferung der schriftlichen Abschlußarbeiten geht in der älteren Zeit parallel zur Überlieferung der Dissertationen. Diese wird gepflegt. Mit dem Ausscheren der Abschlußarbeiten aus den Dissertationen aber reißt diese Überlieferung ab. Das mag auch daran liegen, daß es der Hochshculgesetzgeber versäumt hat, für die Abschlußarbeiten ein den Dissertationen vergleichbares Publikationserfordernis zu normieren. Daraus ergibt sich zum einen ein Zusständigkeitsgerangel zwischen Bibliothek und Archiv, zum anderen die Meinung, hier “wertlose” Arbeiten zu haben, die nur aus Verwaltungsgründen, nicht jedoch für den wissenschaftlichen Diskurs aufzubewahren sind. (Blöd nur, wenn plötzlich aus solchen Arbeiten zitiert wurde – das kommt tatsächlich vor! – und man 20 Jahre später das Zitat einmal verifizieren möchte ….) Das weitere ist ja leider bekannt …
Ein Blick in die Zukunft: Irgendeine verschlafene Bibliothek wird es versäumt haben, ihre Arbeiten zu entsorgen. Nach 50 Jahren entdeckt man den reichen Fundus, macht ein DGF-Projekt, digialisiert alles und fühlt sich als Leutturm der Wissenschaft. Aber so war es in der Bibliotheksgeschichte häufig: Irgendwann kommt die Stunde des “Dornröschens”. Die Ironie dabei: Das klappt nur, wenn möglichst viele Bibliotheken den gleichen dummen Fehler begehen. 😉
Schöne Grüße aus Thüringen
Eric Steinhauer
http://www.steinhauer-home.de “
Demnächst unter http://www.inetbib.de nachlesbar.
Zur Praxis in Ilmenau siehe den Aufsatz von G. Vogt, Preprint
http://www.db-thueringen.de/servlets/DocumentServlet?id=3398
“Die zweite Änderung der Diplomprüfungsordnung – Allgemeine Bestimmungen der TU Ilmenau liegt
z.Zt. dem Ministerium zur Genehmigung vor. Der § 26 Abs. 4 lautet: „Die Kandidaten haben dem
Prüfungsamt eine kurze Zusammenfassung der Diplomarbeit (‚Abstract’) in deutscher und englischer
Sprache vorzulegen. Diese darf auch ohne ausdrückliche Genehmigung der Kandidaten veröffentlicht
werden.“ In der Universität wurde im Gegensatz zu diesem Wortlaut vereinbart, dass die
Zusammenfassungen der UB vorzulegen sind.
In dem Entwurf der Bachelor-Prüfungsordnung der TU Ilmenau vom 21.04.05 heißt es in § 10 Abs. 11:
„Mit der Abgabe der Bachelor-Arbeit ist gleichzeitig eine kurze Zusammenfassung (Abstract) in
deutscher oder englischer Sprache für den Zweck der Veröffentlichung anzufertigen und in
elektronischer Form abzugeben. Die Universität kann die Abgabe in einem bestimmten elektronischen
Format vorschreiben und hierzu nähere Regelungen festlegen. Sie ist berechtigt, die Ausgabe des
Zeugnisses von der Erfüllung dieser Verpflichtung abhängig zu machen. Die Universitätsbibliothek ist
berechtigt, die Kurzfassung auch ohne ausdrückliche Genehmigung des Studierenden zu verbreiten.“
In der Universität wurde folgendes Verfahren für die Abschlussarbeiten vereinbart: Die Studenten
melden die Daten über eine Internet-Eingabemaske der UB. Anschließend erhalten sie eine
Bestätigung, deren Ausdruck sie dann dem Prüfungsamt vorlegen.”
Anmerkung zur Praxis in Ilmenau Aus INETBIB:
Dies geht im Prinzip in die richtige Richtung, denn vom Abstract zum Volltext ist es nicht weit. Und wenn aufgrund der Abstracts in der Hochschulbibliographie Nachfrage nach den Arbeiten besteht, stellt sich einmal mehr das leidige Nachweisproblem und man wird vielleicht dereinst den Schritt zum elektronischen Pflichtexemplar der ganzen Arbeit gehen.
Hingewiesen sei auch auf die innovative Entscheidung in Ilmenau, die Evaluierung an der Hochschule auf diejenigen Veroeffentlichungen der Wissenschaftler zu stuetzen, die an die Hochschulbibliographie gemeldet wurden.
Bei der Evaluierung kommt der Hochschule ein weiter Spielraum zu. Es waere verfassungsrechtlich meines Erachtens nicht zu beanstanden, wenn die durch “Open Access”-Publikationen gegebene groessere Sichtbarkeit der Resultate eines Lehrstuhls durch entsprechende Pluspunkte beruecksichtigt wuerde, was den Weg von der bibliographischen Angabe in der Hochschulbibliographie zum Open-Access-Volltext in erfreulicher Weise verkuerzen wuerde. (Denkbar waere, jede eingehende Meldung einer Aufsatzpublikation mit einem automatischen Reply zu beantworten, der auf die Vorzuege einer OA-Publikation auf dem Hochschulschriftenserver hinweist.)
Unter juristischem Aspekt ist zu beachten, dass § 12 Abs. 2 durch die Satzungsvorgabe, ein Abstract einzureichen tangiert ist. Es liegt also ein Eingriff in das Veroeffentlichungsrecht vor.
(i) Die satzungsrechtliche Forderung nach einem Abstract, das ohne Zustimmung des Kandidaten veroeffentlicht werden kann, wirft meines Erachtens keine kompetenzrechtlichen Probleme auf.
Das Urheberrecht ist zwar Bundesrecht, aber die Landesgesetze, die eine Pflichtablieferung von Dissertationen vorsehen, greifen in diesem Sinne auch in das Veroeffentlichungsrecht des Urhebers ein.
(ii) Es waere auch zulaessig, durch Hochschulsatzung ein elektronisches Pflichtexemplar zu fordern.
Soweit § 12 UrhG betroffen ist, wird man einen tiefen Graben zwischen der Mitteilung einer Kurzfassung und der Verpflichtung, einen E-Text zur Veroeffentlichung abzuliefern, nicht konstruieren koennen. Gewiss muessen die berechtigten Interessen des Kandidaten (und Dritter, etwa eines kooperierenden Industrieunternehmens) gewahrt werden, aber ein Landesgesetz erschiene mir nicht erforderlich, wenn die Ilmenauer Regelung mit hoeherrangigem Recht vereinbar sein sollte.
In der (alten) Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl von Freiexemplaren der Dissertation der Hochschulbibliothek zur Verfuegung zu stellen, war eine Naturalabgabe zu sehen, die einer gesetzlichen Grundlage bedurfte (auch wenn die Dissertationsabgabe meines Wissens nie abgabenrechtlich durchleuchtet wurde). Da die Kosten fuer eine elektronische Uebermittlung vernachlaessigbar sind, waeren Grundsaetze des Abgabenrechts nicht tangiert.
Meine These lautet also: Fuer an der Hochschule entstehende Qualifikationsarbeiten kann ein elektronisches Pflichtexemplar durch universitaere Satzung rechtsgueltig gefordert werden. Gleiches gilt fuer die Einreichung eines Abstracts und die Einstellung eines koerperlichen Exemplars in eine Bibliothek. Vorauszusetzen ist in allen Faellen, dass dies nicht unzumutbar ist (Befreiung auf Antrag).