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Reform des deutschen Urheberrechts: Anschwellender Unmut

Wachsenden Widerstand insbesondere in der SPD-Fraktion sieht http://Heise.de:
http://www.heise.de/newsticker/meldung/72128

In der Ostertaz durfte ein Medienrechtler die Position der Verlage zum geplanten § 52b UrhG verbreiten. Ich habe einen Leserbrief dazu geschrieben, dessen Text unter
http://log.netbib.de/archives/2006/04/19/alter-wein-in-neuen-schlauchen
zugänglich ist.

Beachtenswert ist, dass sich die Union der deutschen Akademien deutlich auf die Seite des Urheberrechtsbündnisses
http://www.urheberrechtsbuendnis.de schlägt, wenn sie die geplante Regelung zu den unbekannten Nutzungsarten harsch kritisiert. Sie würde Open Access erheblich erschweren:

http://www.akademienunion.de/pressemitteilungen

Zitat:
“Die sich abzeichnende Neuausrichtung der Regelungen für den Umgang mit geistigem Eigentum setzt hingegen einen deutlichen Akzent auf die (kommerzielle) Verwertung elektronischer Art durch Verlage. Die geplante Rechtsübertragungsfiktion des § 137l UrhG-E hat zur Folge, dass bislang unbekannte Nutzungsrechte automatisch dem bisherigen Buchverlag zufallen.

• Ein notwendiger elektronischer Zugriff der Öffentlichkeit auf die Forschungsergebnisse ist damit nicht sichergestellt, zumal den Verlagen keine gleichzeitige Verpflichtung zur digitalen Publikation auferlegt wird.
• Der Auftrag der Forschungseinrichtungen zur weitreichenden Verbreitung des gewonnenen Wissens wird durch die ausschließliche Einräumung der elektronischen Nutzungsrechte an die Verlage vereitelt.
• Die Stellung der öffentlichen Forschungseinrichtungen als Vermittler zwischen Urheber und Verlag bleibt bei dem Kabinettsentwurf gänzlich unberücksichtigt: Hat die Forschungseinrichtung ihre Mitarbeiter bereits für die Erstellung von Werken vergütet, so ist nicht einzusehen, dass der vorgesehene Zuwachs an digitalen Nutzungsrechten bei einem Dritten (dem Verlag) eintritt. Dies gilt umso mehr, als die Forschungseinrichtungen auch dem Verlag oftmals finanzielle Unterstützung durch die Gewährung von Publikationszuschüssen zukommen lassen.
• Im Rahmen eines ausgewogenen Interessenausgleichs ist zumindest ein eigenes Widerspruchsrecht aller bisherigen Rechtsinhaber vorzusehen.”

Die Neuregelung läuft auch unter dem irreführenden Etikett “Archivnutzung” (Beispiele). Die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten, die ihre Archive gegen externe Nutzer erfolgreich abschotten, wollen ältere Bestände, bei denen ihnen digitale Nutzungsrechte fehlen, kommerziell nutzen können. Mit einer Archivnutzung im Sinne der Allgemeinheit hat das nicht das geringste zu tun.

Wissenschaftler können aufgrund der noch gültigen Regelung des § 31 IV UrhG ihre eigenen Bücher, die vor 1995 publiziert wurden, derzeit ohne großen Widerstand der Verlage “Open Access” zur Digitalisierung etwa auf Hochschulschriftenservern bereitstellen (was aber die wenigsten wissen).

Künftig müssen sie, wenn es nach der geplanten Neuregelung geht, innerhalb eines Jahres Widerspruch gegen den umfassenden Rechteübergang an die Verlage einlegen – es ist damit zu rechnen, dass die wenigsten Wissenschaftler von dieser Frist erfahren. Unklar ist, ob auch bei Zeitschriftenartikeln mit Blick auf § 38 UrhG ein Widerspruch notwendig ist.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (19. April 2006). Reform des deutschen Urheberrechts: Anschwellender Unmut. Archivalia. Abgerufen am 14. November 2024 von https://doi.org/10.58079/c161


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

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