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Fehlinterpretation des IFG

http://www.heise.de/newsticker/meldung/72938

Die schon gleich nach dem Inkrafttreten Anfang des Jahres umstrittene Handhabung des Informationsfreiheitsgesetzes ist jetzt um eine weitere Variante bereichert worden: der Ablehnung eines Antrags auf Akteneinsicht unter Berufung auf das Urheberrecht. In dem heise online vorliegenden Fall zielte das Auskunftsbegehren des c’t-Autors Richard Sietmann, der sich schon mehrfach mit elektronischen Wahlmaschinen auseinander gesetzt hat, auf die vollständigen Prüfunterlagen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zur Bauartzulassung eines Wahlcomputers des niederländischen Herstellers Nedap.

[…]

Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) räumt im Grundsatz jedem gegenüber den Behörden des Bundes den Zugang zu amtlichen Informationen ein, schränkt diesen Anspruch jedoch unter anderem ein, sobald schutzwürdige Interessen Dritter betroffen sein könnten. So heißt es im Paragraphen 6 IFG: “Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.”

Im vorliegenden Fall willigte die Herstellerfirma Nedap zwar in die Freigabe des Prüfberichts ein, nicht jedoch in die Freigabe der 36 Anlagen, die die Grundlage der summarischen Bewertungen des Prüfberichts bilden. “Bei den im Anhang des Prüfberichts aufgeführten technischen Unterlagen, den Unterlagen zur Bedienung des Geräts, den Prüfdokumentationen und den ergänzenden Unterlagen zu den Prüfanforderungen handelt es sich ausnahmslos um Werke, die nach Paragraph 2 Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes geschützt sind”, begründete die PTB den Ablehnungsbescheid. “Somit kann allein der Urheber entscheiden, ob und in welcher Weise diese Werke von anderen genutzt werden dürfen.”

Dabei handelt es sich um eine krasse Fehlinterpretation des IFG. Weder aus der Auslegung des älteren UIG noch aus der Auslegung der existierenden Landes-IFG noch aus den Gesetzesmaterialien ergeben sich irgendwelche Anhaltspunkte, dass der Bundesgesetzgeber die EINSICHTNAHME regeln wollte. Die bemerkenswert schlechte Normierung, siehe
http://archiv.twoday.net/stories/1666772
bezieht sich laut amtlicher Begründung (insbesondere) auf die Fertigung von Kopien. Die bloße Einsichtnahme ist keine urheberrechtliche Nutzung. Da die Anlagen vielen Mitarbeitern der Firma und Behördenmitarbeitern bereits zugänglich gewesen sein dürften, scheidet auch eine Berufung auf das Erstveröffentlichungsrecht aus (doch dieses wäre mit Blick auf § 45 UrhG ebenfalls auszuhebeln).


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (11. Mai 2006). Fehlinterpretation des IFG. Archivalia. Abgerufen am 6. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/c14w


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

Ein Gedanke zu „Fehlinterpretation des IFG“

  1. Verbreitetes Mißverständnis Laut SPIEGEL 21/2006 S. 50 wollte ein Bürger von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien die Gründe für die Indizierung von 30 Filmen erfahren, was abgelehnt wurde, weil der Inhalt der Filme in den Dokumenten angegeben werde. Absurd! Eine Inhaltsmitteilung unterliegt nur vor der Erstveröffentlichung dem Verbotsrechte des Urhebers.

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