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Bundesrat für wissenschaftsfreundlicheres Urheberrecht

http://www.bundesrat.de/coremedia/generator/Inhalt/Drucksachen/2006/0257_2D1_2D06,property=Dokument.pdf

Bemerkenswert ist die starke Hervorhebung des Open Access-Gedankens in den Vorschlägen.

Auszug:

“Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 31a Abs. 1 UrhG)
Bei der Ausgestaltung des Urheberrechts muss geprüft werden, wie den Besonderheiten
von Open Access- und Open Source-Verwertungsmodellen Rechnung
getragen werden kann.
Begründung:
Die Stärkung des Forschungs- und Wirtschaftsstandorts Deutschland bedarf
effektiver wissenschaftlicher Kommunikations- und Kooperationsstrukturen.
Entscheidend ist ein schnelles, transparentes und wissenschaftsnahes Kommunikations-
und Publikationssystem als entscheidender Baustein für exzellente
Wissenschaft und Forschung.

Zunehmend werden wissenschaftlich relevante Publikationen ausschließlich
oder ergänzend online nach Open Access-Grundsätzen veröffentlicht. Gleichzeitig
gewinnt Open Source-Software in vielen Bereichen der Gesellschaft an
Bedeutung. Beide Entwicklungen sind davon geprägt, dass der Urheber sein
Werk bzw. den Quelltext eines Softwareprogramms der Allgemeinheit zur Verfügung
stellt. Die Bedingungen, unter denen jedermann dieses Werk nutzen
kann, ergeben sich aus der vom Urheber gewählten Lizenz. Mit der freien Verfügbarkeit
der Werke nach den genannten Grundsätzen entsteht auch ein neues
Interessen- und Schutzgefüge zwischen Urhebern, Verwertern und Endnutzern.
In diesem Zusammenhang erscheint das Schriftformerfordernis in § 31a Abs. 1
Satz 1 UrhG-E als wenig praktikabel. Denn üblicherweise werden in diesen
Fällen gerade keine schriftlichen Verträge zwischen Werkschaffenden und
Nutzern abgeschlossen. Vielmehr sind die Open Source- bzw. Open Access-
Lizenzen unmittelbar mit dem Werk verbunden, so dass Lizenzgeber und Lizenznehmer
nicht in unmittelbaren Kontakt treten.

[…]

Zu Artikel 1 Nr. 6a – neu – (§ 38 Abs. 1 Satz 3 -neu-, 4 -neu- UrhG)
In Artikel 1 ist nach Nummer 6 folgende Nummer 6a einzufügen:
‘6a. Dem § 38 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
“An wissenschaftlichen Beiträgen, die im Rahmen einer überwiegend mit
öffentlichen Mitteln finanzierten Lehr- und Forschungstätigkeit entstanden
sind und in Periodika erscheinen, hat der Urheber auch bei Einräumung
eines ausschließlichen Nutzungsrechts das Recht, den Inhalt längstens nach
Ablauf von sechs Monaten seit Erstveröffentlichung anderweitig öffentlich
zugänglich zu machen, soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller
Zwecke gerechtfertigt ist und nicht in der Formatierung der Erstveröffentlichung
erfolgt. Dieses Recht kann nicht abbedungen werden.”

Begründung:
Eine der größten Herausforderungen von Wissenschaft und Forschung ist es
heute, Zugang zu wissenschaftlichen Informationen zu wirtschaftlich vertretbaren
Bedingungen zu erhalten. Hintergrund sind die technischen Möglichkeiten
der Rechteinhaber, Inhalte über Onlinemedien zugänglich zu machen
und den Zugang mit technischen Schutzmaßnahmen zu steuern. Verfügen sie
dabei über für Wissenschaft und Forschung unumgängliche Informationen,
können praktisch beliebig hohe Preise verlangt werden. Die Kosten für die
Zeitschriften sind daher in den letzten Jahren enorm angestiegen, so etwa bei
der Universität Regensburg in der Zeit von 1995 bis 2003 von 1,25 Millionen
Euro auf 2,35 Millionen Euro obwohl in dieser Zeit der Betrag entsprechend
dem Verbraucherpreis-Index lediglich von 1,25 Millionen Euro auf 1,40 Millionen
Euro hätte klettern dürfen. Einzelne Zeitschriftenverlage haben die Preise
im STM-Bereich exorbitant erhöht. Internationale wissenschaftliche Großverlage
haben zwischen 1993 bis 2003 die Preise einzelner Zeitschriften vervier-
und verfünffacht. Die Gewinnmargen liegen bei deutlich über 20 bis weit
über 30 Prozent des Umsatzes. Folge dieser Entwicklung ist die Abbestellung
von Journalen. Den von den internationalen Marktführern (Elsevier, Wiley,
Kluwer/Springer und Blackwell) verlegten ca. 3 000 wissenschaftlichen Zeitschriften
stehen ca. 150 wissenschaftliche Zeitschriften großer deutscher Wissenschaftsverlage
(Mohr/Siebeck, De Gruyter und Urban) gegenüber. Dies entspricht
in etwa einem Verhältnis von 95 zu 5 Prozent.
Vor dem Hintergrund dieser Besorgnis erregenden Entwicklung haben die großen
Wissenschaftsorganisationen in der Bundesrepublik Deutschland – zusammen
mit weiteren nationalen und internationalen Unterzeichnern – das Thema
unter dem Aspekt des “Open Access” aufgegriffen und sich in der “Berliner Erklärung
über offenen Zugang zu wissenschaftlichem Wissen” vom 22. Oktober
2003 auf eine Strategie über die Sicherstellung des Zugangs zu wissenschaftlichen
Informationen verständigt.
Dieser Tatbestand ist Folge einer fehlenden urhebervertragsrechtlichen Regelung,
die – zusammen mit der für die Wissenschaftler gegebenen Notwendigkeit
der Veröffentlichung in internationalen Zeitschriften mit hoher Reputation
– den Rechteinhabern eine weit gehend unbeschränkte Verhandlungsmacht
einräumt und wissenschaftliche Autoren dazu veranlasst, jede für sie auch noch
so ungünstige Vereinbarung zu unterzeichnen. In diesem Zusammenhang ist
aber zu berücksichtigen, dass den Hochschulen nach § 2 Abs. 7 HRG sowie
nach den einschlägigen Regelungen in den Hochschulgesetzen der Länder auch
die Aufgabe des Wissenstransfers übertragen ist. Daher haben die Unterhaltsträger
der Hochschulen und Forschungseinrichtungen ein elementares Interesse
daran, die mit erheblichem Einsatz von Steuergeldern generierten wissenschaftlichen
Erkenntnisse einer breiten wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich
zu machen.
Mit der Ergänzung des § 38 UrhG erfolgt ein Paradigmenwechsel im Bereich
wissenschaftlicher Veröffentlichungen an Hochschulen und Forschungseinrichtungen,
der für einen möglichst freien Zugang zu wissenschaftlichen Informationen
die geeigneten rechtlichen Rahmenbedingungen schafft. Die vertraglich
nicht abdingbar ausgestaltete Stärkung der Stellung des Urhebers beseitigt die zwischen Rechteinhabern und wissenschaftlichen Autoren entstandene Schieflage
unter Wahrung der grundrechtlich geschützten Position der Wissenschaftler
aus Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 14 Abs. 1 GG auf urhebervertragsrechtlicher
Ebene. Das Erstverwertungsrecht des Verlegers wird damit nicht ungebührlich
beeinträchtigt, da der Inhalt der Veröffentlichung nur mit nicht der
Erstveröffentlichung entsprechender Paginierung erlaubt ist und damit in nicht
zitierfähiger Form anderweitig zugänglich gemacht wird. Dies rechtfertigt auch
die mit längstens sechs Monaten relativ kurz gesetzte Frist zur anderweitigen
Zugänglichmachung, die je nach Disziplin – wie etwa in den STM-Fächern –
auch deutlich darunter liegend vereinbart werden kann.
Diese Regelung greift über das Schutzlandprinzip auf deutschem Territorium
auch dann, wenn große, international agierende Verlagshäuser involviert sind.

[…]

Nach § 52b wird folgender § 52c eingefügt:
Ҥ 52c
Wiedergabe von Archivwerken im öffentlichen Interesse

Zulässig ist, erschienene und veröffentlichte Werke des eigenen Bestandes
von öffentlichen Bibliotheken, Archiven und Museen öffentlich
zugänglich zu machen, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht
und keine vertraglichen Regelungen und ausschließlichen Rechte
Dritter entgegenstehen. Für die Zugänglichmachung ist eine angemessene
Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft
geltend gemacht werden.” ‘
Begründung:
Die Bibliotheken können gestützt auf das Archivprivileg (§ 53 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 UrhG) zwar ihre Bestände ohne Zustimmung digitalisieren, aber keiner
öffentlichen Nutzung zuführen. Der Zugang zum kulturellen Erbe und geistigen
Schaffen ist aber für Bildung und Wissenschaft unerlässlich. Dabei bietet
die neue elektronische Form der Zugänglichmachung eine das Original schonende
und zugleich bedarfsorientierte Zugangsmöglichkeit. Hinzu kommt, dass
die Verlage nicht immer im Besitz der ausschließlichen Rechte sind, so dass
auch nach der Neuregelung der Verträge über unbekannte Nutzungsarten (Artikel
1 Nr. 4 bis 6, 21 des Gesetzentwurfs) die Suche nach dem Urheber bleibt.”

Kommentar: Während beim § 52b hinsichtlich der Begrenzung der Anzahl der gleichzeitig zugänglichen gemachten Werke vom Bundesrat wieder zurückgerudert wird, ist dieses Recht hinsichtlich verwaister Werke eine echte Innovation (die sich aber sicher nicht durchsetzen wird). Verfehlt ist allerdings die Bezeichnung “Archivwerke”, da Archive üblicherweise unveröffentlichte Unterlagen verwahren, für diese aber die Befugnis zur Zugänglichmachung nicht gilt.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (15. Mai 2006). Bundesrat für wissenschaftsfreundlicheres Urheberrecht. Archivalia. Abgerufen am 10. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/c14o


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

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