Aufbewahrungspflicht amtlicher Unterlagen

Auch wenn Akten zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, darf eine öffentliche Stelle sie nicht ohne weiteres vernichten. Sie sind vielmehr dem zuständigen Archiv anzubieten. Hält dieses die Unterlagen nicht für archivwürdig, können sie vernichtet werden. Enthalten sie personenbezogene Daten besteht die Pflicht, die vom Archiv nicht übernommenen Akten zu vernichten. Dies sollte protokolliert werden.

http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=lbm1.c.336845.de&template=allgemeintb13_lda


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.

Suche in OpenEdition Search

Sie werden weitergeleitet zur OpenEdition Search