Auch wenn Akten zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, darf eine öffentliche Stelle sie nicht ohne weiteres vernichten. Sie sind vielmehr dem zuständigen Archiv anzubieten. Hält dieses die Unterlagen nicht für archivwürdig, können sie vernichtet werden. Enthalten sie personenbezogene Daten besteht die Pflicht, die vom Archiv nicht übernommenen Akten zu vernichten. Dies sollte protokolliert werden.
http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=lbm1.c.336845.de&template=allgemeintb13_lda
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Klaus Graf (22. Mai 2006). Aufbewahrungspflicht amtlicher Unterlagen. Archivalia. Abgerufen am 10. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/c14a