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Verbreitung von Bildern – Chancen und Anforderungen

Meine Transferarbeit zum Thema “Verbreitung von Bildern aus öffentlich-rechtlichen Archiven — Chancen und Anforderungen” ist unter folgender Adresse erhältlich:
http://www.landesarchiv-bw.de/sixcms/media.php/25/TransfA%20Bildverbreitung.pdf
Dr. Kai Naumann, Ludwigsburg


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
thomschu (1. Juni 2006). Verbreitung von Bildern – Chancen und Anforderungen. Archivalia. Abgerufen am 13. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/c13k


4 Gedanken zu „Verbreitung von Bildern – Chancen und Anforderungen“

  1. Verbreitung von Bildern revisited Mit einem gewissen zeitlichen Abstand möchte ich auf die Kritik an meiner Arbeit eingehen. Es handelte sich bei dem Text um eine Abschlussarbeit. Aufgabe war, ein Problem aus der Praxis zu untersuchen und im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten Lösungen vorzuschlagen. Meines Erachtens war dies nicht der Ort, um Kampfansagen an die bisherige Praxis zu formulieren.

    Grundsätzlich bleibe ich bei meiner Aussage: “Eine einfache und gerechte Lösung wäre die flächendeckende Anwendung der Open-Access-Philosophie auf die öffentlich-rechtlichen Bildarchive.” (S. 11) Und ich meine persönlich, dorthin sollten wir auch, so bald und so weit es geht, kommen. Nur steht dem eben die derzeitige Praxis entgegen. Man kann daraus ein Prinzipienproblem machen und in Totalopposition gehen. Mit einer solchen Strategie sind in der Sozial- und Umweltpolitik für unsere Gesellschaft schon große Erfolge errungen worden, und sie wird auch im Sinne des “Open Access” nicht unwirksam sein. Man kann aber auch grundsätzlich anerkennen, dass der Weg zum volldigitalen Gratisarchiv noch einige Jahrzehnte geduldige Überzeugungsarbeit erfordert, und einen flexibleren Weg einschlagen.

    Ein zentrales Problem bei der Digitalisierung von Kulturgut sind Kosten. So sehr die Finanzbehörden sich murrend daran gewöhnt haben, für Gedächtnisinstitutionen Gebäude und Personal bereitzustellen, so sehr widersetzen sie sich einer Erhöhung des Etats für die notwendigen Investitionen in digitale Repositorien. Gegenüber unseren Geldgebern können wir nicht so tun, als ob die Bereitstellung digitaler Inhalte kostenlos zu haben sei. Digitalisierung und dauerhafte Speicherung werden große Summen erfordern. Warum sollten wir ausgerechnet jetzt gegenüber unserem wichtigsten zahlenden Kunden, dem demokratisch verfassten Staat, eine komplette Änderung der Spielregeln fordern – nach dem Motto: wir liefern jetzt die Inhalte analog und digital, und Sie zahlen den doppelten Preis bei gleicher Menge. Wer würde nicht das Fotogeschäft wechseln, das ein solches Angebot macht?

    Im Gegensatz zu Fotogeschäften sind wir Gedächtnisinstitutionen in der komfortablen Lage, unseren Nutznießern, nämlich den interessierten Bürgern, Gebühren zu unterbreiten, die weit unter den Entstehungskosten der Leistung liegen. Für die “Gemeinkosten” zahlt der Staat. So muss es auch bleiben. Tatsächlich bin ich in dieser Frage etwas zu wenig auf die einschränkenden Momente eingegangen, etwa auf das Staatsziel der Förderung von Wissenschaft und Kultur (S. 9).

    Aber will man ernsthaft vorschlagen, nur noch der Steuerzahler habe für all die Dienste aufzukommen, die Bibliotheken und Archive anbieten? Bisher wird ein bestimmter Teil der Bereitstellungskosten vom Nutzer entrichtet, insbesondere alles, was mit Reproduktionen zu tun hat. Darum müssen wir uns darauf einrichten, dass die Nutzung digitaler Reproduktionen, die im Netz vorgehalten werden, in irgendeiner Form mit einer Zahlfunktion verknüpft wird.

    Leider hat Klaus Graf, nachdem er mir Fehler und mangelnde Einsicht bescheinigt hat, seine Kritik im Detail selten konkretisiert. Hofft er, der Beschluss der KMK von 1992 sei in Vergessenheit geraten? Warum hält er die BGH-Entscheidung “Topographische Landeskarten” von 1988 nicht für einschlägig?

    Einige meiner Aussagen sind auch missverstanden worden. Ich habe die Nutzung von Digitalisaten nicht wiederholt als illegal bezeichnet, sondern ich habe zwischen einer rechtmäßigen und einer nichtrechtmäßigen Nutzung differenziert. Es ging mir auch nicht darum, die Regelung eines Leistungsschutzes unbedingt privatrechtlich herbeizuführen, sie erschien mir nur als die einleuchtendste Lösung. Hierfür kommt nämlich auch die Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrags in Betracht.

    Die Pseudonymisierung der Bildarchive nehme ich ganz allein auf meine Kappe. Es ging mir um die Darstellung des Marktes als Ganzes. Durch das Weglassen der Namen hoffte ich, besser mit Zahlen versorgt zu werden. Im übrigen lässt sich mit den schrumpfenden Nutzungseinnahmen bestens begründen, warum das in manchen Ministerien herrschende Gerede von gewaltigen Ertragsaussichten Unsinn ist. Es geht also langfristig darum,
    1. die Versorgung der Bevölkerung mit digitalen Reproduktionen zu vergrößern,
    2. durch moderate Nutzungsentgelte Akzeptanz gegenüber dem Steuerzahler sicherzustellen,
    3. die Verwaltungskosten für die Abrechnung dieser Entgelte zu minimieren, etwa durch Bildung eines Trägerverbunds.
    K N

    1. Habe Wichtigeres zu tun als eine belanglose Abschlussarbeit im Detail zu widerlegen Ich habe bereits im Rundbrief Fotografie N.F. 2, 1. Mai 1994 meine Position und dann ab 1997 wiederholt im Internet begründet. In diesem Weblog verweise ich nur auf die Wiedergabe meines Referats auf dem Archivtag in Essen
      ?p=28934

      “Open Access” ist nach der Berliner Erklärung eine Forderung auch an die kulturgutverwahrenden Institutionen. Bei diesen sehe ich aber überwiegend nur “Copyfraud” (betrügerische Rechtsansprüche) und keine Einsicht, dass Fotos Kulturgut und keine Ware sind.

  2. Fragwürdiges Elaborat Die Arbeit spricht das auch in diesem Weblog sehr umstrittene Thema Open Access für Bildreproduktionen an. Auch wenn die Ausführungen unbefriedigend sind und z.T. juristisch fehlerhaft, ist es möglicherweise von Nutzen, dass die Frage aufgeworfen wird, wie sich das Bekenntnis zu Open Access mit dem angeblich von haushalts- und gebührenrechtlichen Vorgaben geforderten Abkassieren verträgt. Hätte der Autor die Diskussion über die Nutzung von Informationen des öffentlichen Sektors berücksichtigt und das Argument, dass bundesrechtlich nun einmal nach Ablauf des Urheberrechtsschutzes die Gemeinfreiheit angeordnet wird, wirklich ernstgenommen, wäre er möglicherweise zu weiterführenden Ergebnissen gekommen.

    Wenn der Autor dafür plädiert, “so oft es geht”, den Leistungsschutz nach § 72 UrhG für sich zu reklamieren, dann empfiehlt er nichts anderes als Betrug (Copyfraud) an der Wissenschaft (S. 11). Dass im Rahmen einer öffentlichrechtlichen Benutzungsordnung nicht die Bilderverwertung privatrechtlich ausgegliedert werden kann, hat er nicht begriffen. Die Archivgesetze regeln die Nutzung des Archivguts abschließend. Die Geltendmachung urheberrechtlich begründeter Rechte erfolgt daher hinter dem Rücken der Gesetzgeber, sie wäre nach dem Landesgesetzgeber nach dem Wesentlichkeitsgrundsatz zu regeln gewesen.

    Ich hoffe sehr, dass solche nassforschen Rechtewahrer von deutschen (Verwaltungs-)Gerichten dereinst einmal kräftig eins auf die Nase bekommen.

    Dass Intransparenz das Motto der Bildarchive ist, zeigt sich auch an der kursiosen Anonymisierung der internen Zahlen. Die Bildarchive erhielten Namen zentralchinesischer Städte (S. 20ff.). Auch sonst ist die Lektüre aufgrund der Verwendung interner Materialien mitunter nützlich.

    Open Access ist nur am Rand Thema – die Grundaussage der insoweit fragwürdigen Arbeit ist ein Bekenntnis zur Vermarktung der gemeinfreien Kulturgüter. Wenn der Autor die Nutzung von Digitalisaten wiederholt als “illegal” bezeichnet, wird deutlich, wes kleinen Geistes Kind er ist.

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