2 Gedanken zu „Informationsfreiheitsgesetze in Hamburg und Bremen“

    1. Paradox ist es, wenn die Informationsfreiheit beim Bremischen Informationsfreiheitsgesetz aufhört 😉

      Hier der Hamburger Text, im wesentlichen ein Verweisungsgesetz auf die bundesrechtliche Regelung, die übertragen wird.

      Hamburgisches Informationsfreiheitsgesetz
      (HmbIFG)

      Vom 11. April 2006

      Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

      § 1 Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes
      (1) Die Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes vom
      5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) in der jeweils geltenden
      Fassung sind mit Ausnahme von § 10 Absatz 3 und §§ 12 bis 15
      auf den Zugang zu amtlichen Informationen der Behörden und
      sonstigen öffentlich-rechtlichen organisierten Einrichtungen
      der Freien und Hansestadt Hamburg nach Maßgabe der nachfolgenden
      Vorschriften entsprechend anzuwenden. Den in
      Satz 1 genannten Stellen stehen natürliche Personen und
      juristische Personen des Privatrechts gleich, soweit sich die in
      Satz 1 genannten Stellen dieser Personen zur Erfüllung ihrer
      öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedienen.
      (2) Der Anspruch auf Informationszugang steht lediglich
      Antragstellern zu, die Unionsbürger sind oder einen Wohnsitz
      oder Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
      haben.
      (3) Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht
      1. gegenüber der Bürgerschaft, dem Rechnungshof, der
      oder dem Hamburgischen Datenschutzbeauftragten, den
      Bezirksversammlungen sowie den Organen der Rechtspflege,
      2. für Vorgänge der Innenrevisionen der in Absatz 1 Satz 1
      genannten Stellen einschließlich ihrer Berichte,
      3. für Informationen, die im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung
      der Arbeitsgruppe Scientology bei der
      Behörde für Inneres erlangt wurden,
      4. soweit die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen als
      Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, Grundlagenoder
      anwendungsbezogene Forschung betreiben oder
      Aufgaben der Anerkennung und Beaufsichtigung von
      Stiftungen des bürgerlichen Rechts wahrnehmen,
      5. für Informationen aus laufenden Verfahren; § 4 Absatz 2 des
      Informationsfreiheitsgesetzes findet Anwendung.

      §2
      In-Kraft-Treten
      Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des vierten auf die
      Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

      Ausgefertigt Hamburg, den 11. April 2006

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