Nachgewiesen im http://bibliotheksrecht.blog.de
Online finde ich sie natĂŒrlich noch nicht đ
OpenEdition schlÀgt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (3. Juni 2006). Informationsfreiheitsgesetze in Hamburg und Bremen. Archivalia. Abgerufen am 23. MĂ€rz 2025 von https://doi.org/10.58079/c13e
Informationsfreiheitsgesetz Hamburg, Bremen Das Hamburger Gesetz scheint sehr kurz geraten zu sein. Folgendes fand sich bei:
http://www.luewu.de/2006/18.pdf
Das Bremer Pendant fand sich nur in einem kostenpflichtigen Angebot:
http://snipurl.com/ray5
Vielleicht findet sich ja ein guter Geist, der das Bremer Gesetz kostenfrei ins WWW stellt.
Paradox ist es, wenn die Informationsfreiheit beim Bremischen Informationsfreiheitsgesetz aufhört đ
Hier der Hamburger Text, im wesentlichen ein Verweisungsgesetz auf die bundesrechtliche Regelung, die ĂŒbertragen wird.
Hamburgisches Informationsfreiheitsgesetz
(HmbIFG)
Vom 11. April 2006
Der Senat verkĂŒndet das nachstehende von der BĂŒrgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1 Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes
(1) Die Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes vom
5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) in der jeweils geltenden
Fassung sind mit Ausnahme von § 10 Absatz 3 und §§ 12 bis 15
auf den Zugang zu amtlichen Informationen der Behörden und
sonstigen öffentlich-rechtlichen organisierten Einrichtungen
der Freien und Hansestadt Hamburg nach MaĂgabe der nachfolgenden
Vorschriften entsprechend anzuwenden. Den in
Satz 1 genannten Stellen stehen natĂŒrliche Personen und
juristische Personen des Privatrechts gleich, soweit sich die in
Satz 1 genannten Stellen dieser Personen zur ErfĂŒllung ihrer
öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedienen.
(2) Der Anspruch auf Informationszugang steht lediglich
Antragstellern zu, die UnionsbĂŒrger sind oder einen Wohnsitz
oder Sitz in einem Mitgliedstaat der EuropÀischen Union
haben.
(3) Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht
1. gegenĂŒber der BĂŒrgerschaft, dem Rechnungshof, der
oder dem Hamburgischen Datenschutzbeauftragten, den
Bezirksversammlungen sowie den Organen der Rechtspflege,
2. fĂŒr VorgĂ€nge der Innenrevisionen der in Absatz 1 Satz 1
genannten Stellen einschlieĂlich ihrer Berichte,
3. fĂŒr Informationen, die im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung
der Arbeitsgruppe Scientology bei der
Behörde fĂŒr Inneres erlangt wurden,
4. soweit die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen als
Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, Grundlagenoder
anwendungsbezogene Forschung betreiben oder
Aufgaben der Anerkennung und Beaufsichtigung von
Stiftungen des bĂŒrgerlichen Rechts wahrnehmen,
5. fĂŒr Informationen aus laufenden Verfahren; § 4 Absatz 2 des
Informationsfreiheitsgesetzes findet Anwendung.
§2
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des vierten auf die
VerkĂŒndung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 11. April 2006