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Informationsfreiheitsgesetze in Hamburg und Bremen

Nachgewiesen im http://bibliotheksrecht.blog.de

Online finde ich sie natĂŒrlich noch nicht 🙁


OpenEdition schlÀgt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (3. Juni 2006). Informationsfreiheitsgesetze in Hamburg und Bremen. Archivalia. Abgerufen am 23. MĂ€rz 2025 von https://doi.org/10.58079/c13e


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

2 Gedanken zu „Informationsfreiheitsgesetze in Hamburg und Bremen“

    1. Paradox ist es, wenn die Informationsfreiheit beim Bremischen Informationsfreiheitsgesetz aufhört 😉

      Hier der Hamburger Text, im wesentlichen ein Verweisungsgesetz auf die bundesrechtliche Regelung, die ĂŒbertragen wird.

      Hamburgisches Informationsfreiheitsgesetz
      (HmbIFG)

      Vom 11. April 2006

      Der Senat verkĂŒndet das nachstehende von der BĂŒrgerschaft beschlossene Gesetz:

      § 1 Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes
      (1) Die Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes vom
      5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) in der jeweils geltenden
      Fassung sind mit Ausnahme von § 10 Absatz 3 und §§ 12 bis 15
      auf den Zugang zu amtlichen Informationen der Behörden und
      sonstigen öffentlich-rechtlichen organisierten Einrichtungen
      der Freien und Hansestadt Hamburg nach Maßgabe der nachfolgenden
      Vorschriften entsprechend anzuwenden. Den in
      Satz 1 genannten Stellen stehen natĂŒrliche Personen und
      juristische Personen des Privatrechts gleich, soweit sich die in
      Satz 1 genannten Stellen dieser Personen zur ErfĂŒllung ihrer
      öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedienen.
      (2) Der Anspruch auf Informationszugang steht lediglich
      Antragstellern zu, die UnionsbĂŒrger sind oder einen Wohnsitz
      oder Sitz in einem Mitgliedstaat der EuropÀischen Union
      haben.
      (3) Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht
      1. gegenĂŒber der BĂŒrgerschaft, dem Rechnungshof, der
      oder dem Hamburgischen Datenschutzbeauftragten, den
      Bezirksversammlungen sowie den Organen der Rechtspflege,
      2. fĂŒr VorgĂ€nge der Innenrevisionen der in Absatz 1 Satz 1
      genannten Stellen einschließlich ihrer Berichte,
      3. fĂŒr Informationen, die im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung
      der Arbeitsgruppe Scientology bei der
      Behörde fĂŒr Inneres erlangt wurden,
      4. soweit die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen als
      Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, Grundlagenoder
      anwendungsbezogene Forschung betreiben oder
      Aufgaben der Anerkennung und Beaufsichtigung von
      Stiftungen des bĂŒrgerlichen Rechts wahrnehmen,
      5. fĂŒr Informationen aus laufenden Verfahren; § 4 Absatz 2 des
      Informationsfreiheitsgesetzes findet Anwendung.

      §2
      In-Kraft-Treten
      Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des vierten auf die
      VerkĂŒndung folgenden Kalendermonats in Kraft.

      Ausgefertigt Hamburg, den 11. April 2006

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